Amtsblatt 1885/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Dezember 1885
2 sicherheitspolizeilichen Bestimmungen in Betreff solcher Sprengstoffe, auf welche Z 1, Absatz I, Anwendung findet, zuwiderhandelt. - Die Untersuchung und Aburtheilung steht den Ge richten zu. § 3 Die im 8 2 bezeichneten Handlungen begründen ein Vergehen, wenn Umstände vorliegen, welche eine Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Lehen eines anderen herbeizusühren geeignet sind. Die Strafe ist strenger Arrest von 3 Monaten bis drei Jahren, womit Geldstrafe von 100 fl. bis zu lOOO fl. verbunden werden kann. Z 4. Wer vorsätzlich durch Anwendung von Spreng stoffen als Sprengmittel Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen herbeiführt, begeht ein Verbrechen und wird mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren wenn aber eine körperliche Ver letzung oder eine Beschädigung des Eigenthums in größerer Ausdehnung entstanden ist, mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren bestraft. Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden, so ist auf lebenslänglichen schweren Kerker zu erkennen. Hat der Thäter diesen Erfolg voraus sehen können, so so l derselbe mit dem Tode bestraft werden. ß 5. Wenn mehrere die Ausführung einer nach § 4 zu ahndenden strafbaren Handlung verabredet oder sich zur fortgesetzten Begehung derartiger, wenn auch in einzelnen noch nicht bestimmter Handlungen verbunden haben, so machen sich dieselben, selbst dann, wenn eine zur wirklichen Ausübung des im ß 4 bezeichneten Verbrechens führende Handlung nicht unternommen worden ist, eines Verbrechens schuldig, und werden mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft. 8 6. Wer Sprengstoffe oder Bestandtheile derselben, oder Vorrichtungen zu deren Verwendung herstellt, anschafft, bestellt oder in seinem Besitze hat, in der Absicht, um durch Anwendung derselben (8 4) Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines andern entweder selbst herbeizusühren oder andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in Stand zu setzen, ferner wer Sprengstoffe, wissend, daß dieselben zur Begehung dieses Verbrechens be stimmt sind, an andere Personen überläßt, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft. 8 7. In den Fällen des 8 2, Absatz 1, dann der 88 3 bis 6 und wenn im Falle des 8 2, Absatz 2, Sprengstoffe unter falscher Declaration zum Transporte ge bracht werden, ist auf den Verfall der Sprengstoffe, be ziehungsweise der Bestandtheile und Vorrichtungen, dann der zur Herstellung derselben gebrauchten oder bestimmten Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob dieselben dem Verurtheilten gehören oder nicht. 8 8. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, oder in, in Druckwerken verbreiteten bildlichen Darstellungen oder Schriften zur Begehung einer in den 88 4 und 5 be zeichneten strafbaren Handlungen oder zur Theilnahme an denselben- auffordert, oder diese Handlungen angreift oder zu rechtfertigen versucht, oder wer überhaupt Anleitungen zur Begehung der obbezeichneten Handlungen ertheilt, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft. 8 9- Wer von dem Vorhaben eines im 8 4 vor gesehenen Verbrechens oder von einer im 8 ö vorgesehenen Verabredung oder Verbindung, oder von dem Thatbestands eines im 8 6 festgestellten Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die Verhütung der Gefahr (8 4> möglich ist, in glaubhafter Weise Kenntniß erhält und es vorsätzlich unier- läßt, der Behörde die Anzeige zu erstatten, insofern er diese Anzeige machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (8 2 l 6 a St.-G.-B ) oder diejenigen Personen, die unter seinem ge setzlichen Schutze stehen, einer Gefahr auszusetzen, macht sich, wenn eine Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen herbeigeführt worden ist (8 4), eines Verbrechens schuldig. Die Strafe ist Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr, und wenn im Falle des 8 4 der Tod eines Menschen eingetreten ist, schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren. 8 10. Die Strafbarkeit der in den 88 4, 5 und 6 vorgesehenen Verbrechen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antriebe und nicht wegen eingetretener Entdeckung oder anderer Hindernisse von dem Unternehmen zurücktritt und jeder aus seiner Thätigkeit oder der seiner Genossen etwa entstandene Nachtheil durch ihn selbst oder infolge einer von ihm rechtzeitig an die Behörde erstatteten Anzeige vollständig beseitigt wird. 8 II. Bei den aus Grund der 88 3, 4, 5, >6 und 8 dieses Gesetzes erfolgten Verurtheilungen kann auf Ab schaffung l8 240 lit. t' x d des a. St.-G.-B ) und auf Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt werden. 8 12 In denjenigen Fällen, für welche das allge meine Strafgesetz strengere Strafen als das gegenwärtige Gesetz festsetzt, haben die strengeren Strafbestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes in Anwendung zu kommen 8 13. Die Hauptverhandlung über die Anklage wegen der in den 88 4, 5, 6 und 8 bezeichneten Verbrechen gehört vor das Geschwornengericht. St ehr, am 7. December 1885. Z. 8849. Ru sämmililslk OemiMile - VlMMiWil mul au koismarlliM Pfarrämter. Das Land Tirol ist in den Monaten September und Oktober d. I. von neuerlichen, unheilbringenden Ueberschwemmungen schwer getroffen worden. Das auf 19 politische Bezirke und 2 Stadtterritorien sich erstreckende Gebiet dieser Ueberschwemmungen ist noch ausgedehnter als jenes, welches von der gleichartigen Kata strophe im Jahre 1882 heimgesucht wurde, indem diesmal auch verschiedene Gegenden des Jnnflußgebietes und solche Thäler des südlich vom Brenner gelegenen Landestheiles hart m tgenommen worden sind, die damals von dem ver heerenden Elementarereignisse verschont blieben. Im Ganzen sind zwar die Schäden nicht so ungeheuer, wie jene des Jahres 1882, da diesmal die Wasserfluthen nicht so große Maßen von Geschieben mit sich führten, da ferner die Ernte zum großen Theile bereits eingebracht war und der Andrang der Fluthen zum Theile an den in Ausführung begriffenen Regulirungs- und Schutzbauten Widerstand fand, wodurch die sofort unter Aufgebot aller
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