Amtsblatt 1885/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Dezember 1885
UmtZ-AMEutt der ß. k. Rezirkshmiplmnniischasl Steijr. Ur. 3^. Steyr, am 10. December 1883. Z. 7044. Nil sämmMe Oemem^e-VoHcklmgm. Im Nachhange zu dem Erlasse vom 30. September l. I. Z. 7044, betreffend die Anordnungen gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen und die ge meingefährliche Gebahrung mit denselben, folgen auszugs weise die Bestimmungen des bezüglichen Gesetzes und der Vollzugs - Verordnung : 8 1 des Gesetzes. Sprengstoffe herzustellen, in Verkehr zu setzen, zu besitzen, dieselben in das Geltungs Gebiet dieses Gesetzes einzuführen, ist nur mit behördlicher Bewilligung zulässig. Auf die Militärverwaltung und auf die einen Gegen stand des Staatsmonopols bildenden Sprengstoffe findet diese Bestimmung keine Anwendung. Rücksichtlich der letzteren gelten die diesbezüglichen besonderen Vorschriften. - 8 2 der Vollzugs-Verordnung. Die nach 8 1, Absatz I des Gesetzes vom 27. Mai 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 134) erforderliche behördliche Bewilligung, Sprengstoffe, d. i. solche Stoffe, welche durch ihre explosive Wirkung eine Zerstörung oder Beschädigung von Personen oder Objecten herbeiführen können, herzustellen, in Verkehr zu setzen, zu besitzen oder in das Gebiet der im Neichsrathe vertretenen Königreiche und Länder einzuführen, ist, insoferne dieselbe nicht der zur Ertheilung der bezüglichen Concession be rufenen Gewerbsbehörde zusteht, von der politischen Landes behörde zu ertheilen. Diese Bewilligung darf nur an vertrauenswürdige Personen und unter Umständen ertheilt werden, welche die Gefahr eines Mißbrauches ausschließen, und kann wider rufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter welchen dieselbe ertheilt wurde, nicht mehr vorhanden sind. Bei gewerbsbehördlichen Bewilligungen ist von der Gewerbsbehörde in Gemäßheit des 8 t t der Gewerbe- Ordnung vom 20. December 1859 (R -G.-Bl. Nr. 227) in Orten, wo eine eigene landesfürstliche Polizeibehörde besteht, dieselbe vor der Ertheilung der Bewilligung zu vernehmen. Die Bewilligungen zum Besitze von unter die Mini- sterial - Verordnungen vom 2. Juli 1877 (R.-G.-Bl. Nr. 68) und 22. September 1883 <R.-G.-Bl. Nr. 156) fallenden Sprengstoffen und zum Transporte derselben werden durch die in diesen Verordnungen und namentlich in der Ver ordnung vom 22. September 1883 vorgeschriebenen Docu- mente (Bezugsbücher, Bezugsscheine, Geleitscheine) ertheilt. In den Besitz von Sprengstoffen gelangende Erben haben ohne Aufschub um die erforderliche behördliche Be willigung anzusuchen. Wird die Bewilligung nicht ertheilt, so haben sie den von der Behörde aus Sicherheitsrücksichten erlassenen An ordnungen nachzukommen. Z 3 der Vollzugsverordnung. Von der Be stimmung des 8 l, Absatzes 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 134) werden ausgenommen: 1. zur Entzündung bei Kleingewehren dienende Spreng stoffe, welche in den für diesen Zweck bestimmten Zünd vorrichtungen verarbeitet sind (Zündhütchen, Zündspiegel, Zündpillen, Zündvorrichtungen für Patronenhülsen); 2. fertige Patronen für Kleingewehre, insoferne es sich bei diesen unter I und 2 bezeichneten Objecten nicht um die gewerbsbehördliche Bewilligung zur Erzeugung und zum Verkaufe oder um die nach der Ministerial- verordnung vom 11. Februar 1860 (R.-G.-Bl Nr 39) erforderlichen Geleitscheine bei Transporten handelt; 3. Eisenbahnsignale, insoweit es sich um den Besitz der Eisenbahn - Unternehmungen handelt ; 4. gewerbsmäßig erzeugte Luftfeuerwerksartikel, insoferne es sich nicht um die behördliche Bewilligung zur gewerb lichen Erzeugung und zum gewerblichen Verkaufe nach 8 15, Absatz 11 der Gewerbe-Ordnung (R.-G.-Bl. Nr. 39 ox 1883) handelt ; 5. Collodiumwolle und Pikrinsäure und ihre Verbindungen rücksichtlich des Bezuges für gewerbliche Zwecke mit Ausschluß der sprengtechnischen Verwendung, dann ins besondere die Collodiumwolle auch rücksichtlich des Be zuges und der Erzeugung für arzneiliche Zwecke; 6. die Erzeugung von Sprengstoffen, welche ausschließlich zum Betriebe von Maschinen verwendet werden, inso ferne die Verwendung unmittelbar der Erzeugung nachfolgt (Knallgemenge für den Betrieb von Glas- und Petroleum - Motoren). 8 2 u. s. f. des Gesetzes. Wer der Vorschrift des 8 1 zuwider ohne behördliche Bewilligung Sprengstoffe her- stellt, in Verkehr setzt, in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes einführt oder besitzt, macht sich einer Uebertretung schuldig und wird mit Arrest von vierzehn Tagen bis sechs Monaten, womit Geldstrafe von 10 bis 300 fl. verbunden werden kann, bestraft. Einer Uebertretung macht sich auch derjenige schuldig und verfällt gleicher Strafe, wer den gehörig kundgemachten
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