Amtsblatt 1885/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. November 1885

4 Gemeindeämtern zu bedeuten, den Vollzug der nach den Ergebnissen der Feuerbeschau erforderlichen Anordnung nöthigen Falles auf Kosten der Partei zu bewirken, gegen die Schuldtragenden aber das Strafverfahren einzuleiten. Gleichzeitig wird in Folge mehrfacher Klagen über die schlechte Beschaffenheit des als Beleuchtungsstoff ver ­ kauft werdenden Petroleums, den Gemeindeämtern abermals in Erinnerung gebracht, daß in Betreff der Lagerung und Aufbewahrung der Mineralöle die polizeiliche Ueberwachung und periodische Controle nicht außer Acht gelassen und insbesondere sich auch die Ueberzeugung verschafft werde, ob die zum Verkaufe als Beleuchtungsstoffe ausgebotenen Mineralöle die vorgeschriebene Eigenschaft haben. Ich bringe bei diesem Anlässe den hierämtlichen Erlaß vom 6. Februar l884 Z. 864, welcher im Amtsblatts Nr. 4 enthalten ist, neuerlich in Erinnerung. Der k. k. Gendarmerie wird unter Einem bedeutet, jede Wahrnehmung über eine vorschriftswidrige Lagerung fowol solcher Mineralöle, welche nicht als Beleuchtungsstoffe verkauft werden dürfen, als auch derjenigen, bei welchen dieses im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der Fall ist, ohne allen Verzug schriftlich zur Kenntniß der Gsmeinde- Vorstehungen zu bringen. Steyr, am 30. November 1885. sä. Z. 8196. Ru llle GeMMlte - AoHcklMlM : 1. Eberstallzell. 2. Bad Hall. 3. Krernsmünster (Land). 4. Kremsmünster (Markt). 5. Nied. 6. Wart- berg. 7. Neuhofen. 8. Garsten. 9. Gleink. 10. Sier- ning. 11. Ternberg. 12. St. Ulrich. 13. Gaflenz. 14. Laufa. 15. Losenstein. 16. Weyer. Auf Grund des hohen Erlasses der k. k. oberöster ­ reichischen Statthalterei vom 25. October l. I. Z. 13 097/1, mit welchem die Vorlage mehrerer Ausweise über den Stand der Genossenschaften nach dem in neuer Form anzulegenden Genossenschaftskataster aufgetragen wurde, wird die Gemeinde- Vorstehung angewiesen, nach Maßgabe des mitsolgenden Formulares die entsprechenden Daten bezüglich aller Ge ­ nossenschaften, welche im Gemeindegebiete ihren Sitz haben, in einen Ausweis einzutragen, sich hiezu mit den Vorstehern der betreffenden Genossenschaften in's Einvernehmen zu setzen und die bei denselben oder im Gemeindeamts, erliegenden Acten sorgfältigst zu bsnützen. Das ausgefüllte Verzeichniß ist ohne Termins ­ überschreitung bis 8. December wieder anher vorzu- legen- Steyr, am 30. November 1885. Der k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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