Amtsblatt 1885/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. November 1885
der k. ß. .ZezirlrssMiiplmminscliast 8t«M. Ur. 33. Steyr, am 30. Uovember 1885. Z. 8799. Rli äik Gememäe - NoHekultgen Karl Aals, KremsmättDr (Markt), Rea- kofrn, Ziermag aalt Meyer. Auf Grund der Reichsrathswahl - Ordnung vom 2. April 1873 R.-G.-Bl. Nr. 4l und des Gesetzes vom 4. October 1882 R -G.-Bl. Nr. 142 ist gemäß der Kund machung Sr. Excellenz des Herrn k. k. Statthalters vom 27. d. M. in Folge Ablebens des Abgeordneten Franz Wickhoff die Neuwahl eines Reichsraths - Abgeordneten aus der Wählerclasse des städtischen Wahlbezirkes Steyr, zu welchem hierbezirks die Märkte und Jndustrialorte Sierning, Sierninghofen, Neuzeug, Kremsmünster, Bad Hall, Neu- hofen und Weyer gehören, am 11. Jänner 1886 vorzu- nehmen. Den Herren Gemeindevorstehern von Bad. Hall, Markt Kremsmünster, Neuhofen, Sierning und Weyer liegt nach Z 25 der citirten Reichsraths - Wahlordnung die Ver pflichtung ob, zu dieser Ergänzungswahl die Wählerlisten abzufassen, außerdem haben dieselben diesfalls noch ver schiedene andere Geschäfte d. i. die Auflegung und Bekannt gabe der Wählerliste, Einsammlung und Vorlage der Reclamationen, Bestimmung des Wahllocales und Zustellung der Legitimationskarten zu besorgen. Indem ich somit an die genannten Gemeinde - Vor- stehnngen die Aufforderung richte, sich mit den Bestimmungen der Reichsrathswahl-Ordnung und des bezogenen Gesetzes sofort vertraut zu machen, werden dieselben insbesondere auf den Z 9 dieses Gesetzes aufmerksam gemacht. Die Ab fassung der Wählerlisten hat in zweifacher Ausfertigung zu geschehen und wird zu diesem Zwecke ein Termin bis 12. December l. I. gegeben; an diesem Tage hat die Auf legung des einen Pare der Liste in der Gemeindekanzlei unter Anberaumung einer achttägigen Frist zur Reclamation vom Kundmachungstage an stattzufinden, das zweite Pare ist gleichzeitig an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzu- senden. Drei gedruckte Exemplare von der Wahlausschreibung und die erforderliche vom k. k. Statthalterei-Präsidium anhergelangte Drucksorte zur Abfassung der Wählerliste werden den betreffenden fünf Gemeindeämtern gleichzeitig zugesertigt. Steyr, am 30. November 1885. Z. 8508. Nn sämmtliche OMemäe-VoHckMgm. Die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz hat mit hohem Erlasse vom 14. November 1885 Z. 14.243/IV eröffnet, daß mit 1. Jänner 1886 eine im Verordnungs blatte für das k. k. Heer ddto. 22. October 1885 Stück 36 in Aussicht gestellte neue Wehrgesetz-Jnstruction in's Leben tritt, welche an die Stelle der Wehrgesetz - Jnstruction vom Jahre 1869, ferner der mit der Circular - Verordnung vom 1. November 1882 Präs.-Nr. 6731 ausgegebenen Durch- führungs - Verordnung zu dem Gesetze vom 2. October 1882, endlich aller die erwähnte Jnstruction und Durchführungs Verordnung betreffenden Verordnungen und Erlässe des Reichs - Kriegs - Ministeriums zu treten hat. Nachdem sohin die Affentirung im Jahre 1886 bereits auf Grundlage der neuen Wehrgesetz - Jnstruction durch- zuführen ist, ergeht an die Gemeinde - Vorstehungen die eindringliche Aufforderung, sobald dieselben in den Besitz der Jnstruction gelangten, sich ungesäumt in die eingehendste Kenntniß derselben zu setzen. Der Zweck dieses Erlasses kann demnach nur der sein, die Gemeinde - Vorstehungen auf das Erscheinen des neuen Gesetzes aufmerksam zu machen und dieselben jetzt bereits von den wesentlichsten, für die Conscription maßgebenden Neuerungen der vorläufig in einem Exemplare herab gelangten Wehrgesetz - Jnstruction in die Kenntniß zu setzen. Vor allen« sind in Hinkunft die politischen Bezirke auch zugleich Losungsbezirke, so daß in Hinkunft die bis herige Trennung in zwei Stellungsbezirke entfällt ; (Z 8 — 2) übrigens können gemäß § 50 soäsm für einen Stellungs bezirk von den Ergänzungsbehörden II. Instanz einver- nehmlich mehrere Affentstationen festgestellt werden. Die hiezu endgiltig festgesetzten Affentstationen werden rechtzeitig verlautbart werden. Bezüglich der Termine für die den Matriken- führern und Gemeindevorstehern obliegenden Vorarbeiten für die Affentirung bleibt es für Heuer bei den bisherigen Bestimmungen ; doch was die Conscription selbst anbelangt, so ist dieselbe nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnittes der neuen Wehrgesetz-Jnstruction durchzuführen Außer den mit hierämtlichem Erlasse vom 28. Oc tober 1885 Z. 7912 Amtsblatt Nr. 31 abverlangten Ver zeichnissen über die eigenen und fremden Wehrpflichtigen ist noch ein drittes Verzeichniß „der gänzlich Unbe
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