Amtsblatt 1885/31 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. November 1885

2 zuständigen Stellungspflichtigen ist der Ort, der Bezirk und die Zeit der Geburt einzutragen; bei unbekannter oder zweifelhafter Zuständigkeit der in der Gemeinde vorhandenen oder der in den Matriken-Auszügen verzeichneten Personen, ferners bei Unkenntniß des Lebens und Aufenthaltes der ­ selben sind sogleich Erhebungen zu pflegen, diese Stellungs ­ pflichtigen aber jedenfalls vorläufig in die Liste aufzu- nehmen. 2. Ueber die in der Gemeinde nicht zuständigen, je ­ doch in derselben sich aufhaltenden fremden Stellungspflich ­ tigen aller drei Altersclassen ist ein abgesondertes Verzeichniß anzulegen und zwar gleichfalls nach Muster II der Wehr ­ gesetz - Jnstruction. In das Fremden - Verzeichniß sind unter Rubrik 14 die Daten über die Heimatsverhältnisse mit thunlichster Genauigkeit einzutragen. (H 16, W.-G-J.) Die beiden erwähnten Verzeichnisse sind und zwar das Verzeichniß über die in der Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen in zwei Parien nach erfolgter Richtig ­ stellung sammt der Nachweisung über die geschehene Kund ­ machung mit 2. Jänner 1886 zu überreichen; gleichzeitig damit sind die Erhebungsacten über einzelne Stellungs ­ pflichtige, die inzwischen eingebrachten Befreiungsgesuche und die Eingaben der Fremden um Abstellung im Domicilbezirke anher vorzulegen. (Z 17, 18, 19, W.-G.-J.) Schließlich wird bemerkt, daß die Besreiungsgesuche nach den Bestimmungen des § 39 der Wehrgesetz - Jnstruction documentirt und mit dem vorgeschriebenen Erhebungsbogen, dessen Inhalt mit den im Zeugnisse der Gemeindemitglieder ersichtlich gemachten Angaben übereinstimmen muß, ver ­ sehen sein müssen. Steyr, am 28. October 1885. Z. 7775. Un sämmitillie OememAVorMlmgen. Das hohe k. k. Handelsministerium hat im Nachhange zu dem hohen Erlasse vom 14. Mai 1885 Z. 35351 ex 1884 (Amtsblatt Nr. 17 Z. 4126) anläßlich einiger neuer ­ dings gestellten Fragen, betreffend die Zuweisung der mit ß 151 der Gewerbe-Ordnung wegen Uebertretung der Ge ­ werbe-Vorschriften verhängten Geldstrafen an die Genossen ­ schafts- oder Unterstützungscasse, zu welcher der Straffällige beitragspflichtig ist, beziehungsweise an den Armenfond des Ortes, wo die Uebertretung begangen wurde, nach mit dem hohen k k. Ministerium des Innern gepflogenem Einver ­ nehmen mit dem Erlasse vom 2. October 1885 Z. 24787 Folgendes eröffnet: Was den zur Sprache gebrachten Fall betrifft, wenn nämlich der Straffällige zwar einer Genossenschaft ange ­ hört, bei dieser Genossenschaft aber eine Gehilfen-Kranken- casse nicht besteht, sondern die Genossenschaft die ihr ob ­ liegende Fürsorge für die erkrankten Gehilfen durch Anschluß an eine andere schon bestehende Krankencasse erfüllt, wird bemerkt, daß in diesem Falle die Strafgelder dieser Kranken ­ casse zuzufließen haben. Hiebei wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Statuten der Krankencasse, welcher die Genossenschaft beigetreten ist, nach der Vorschrift des 8 121 des Gesetzes vom 15. März 1883 R.-G.-BI. Nr. 39, den Bestimmungen des oben gedachten Gesetzes über die genossenschaftlichen Krankencassen entsprechen, daß insbesondere die Gewerbs- Jnhaber an die Krancasse Beiträge im percentualen Ver ­ hältnisse zu jenen der Gehilfen leisten und daß den Ge ­ werbe-Inhabern das Recht der Vertretung im Vorstände und in der General-Versammlung der Krankencasse mit der Hälfte der den Gehilfen zustehenden Stimmen zustehe. Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so kann auch nicht zugegeben werden, daß Genossenschaften durch ihren ein ­ fachen Beitritt zu einem Arbeiter-Krankenverein oder einer anderen Krankencasse der Verpflichtung des §121 des Ge ­ setzes vom 15. März 1883 R.-G.-Bl. Nr. 39, vollständig nachgekommen sind, und es ist daher auch die Zuweisung der Strafbeträge an diese Krankencasse nicht zulässig, son ­ dern es haben diese Strafbeträge dann in den Armenfond des Ortes, wo die Uebertretung begangen wurde, zu fließen. Bezüglich der Enscheidung der Frage, wohin die Straf ­ gelder zu fließen haben, wenn der Straffällige einer Genossenschaft angehört, welche bisher weder eine eigene Gehilfen-Krankencasse gegründet hat, noch einer bereits be ­ stehenden Krankencasse hinsichtlich der Unterstützung der Gehilfen beigetreten ist, wird bemerkt, daß dieser Fall wol nur insolange noch in Frage kommen kann, als die Genossen ­ schaften ihrer gesetzlichen Verpflichtung, eigene genossenschaft ­ liche Krankencassen zu gründen oder einer bestehenden Kranken ­ casse beizutreteu (H 121) nicht zur Gänze werden entsprochen haben. Insolange eine Genossenschaft aber dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht entsprochen haben wird, wird die Ent ­ scheidung dieser Frage davon abhängen, ob der Straffällige zu seiner Genossenschafts-Casse oder einer mit der Genossen ­ schaft verbundenen Unterstützungs-Casse beitragspflichtig ist, oder nicht (§ 151 Gewerbe-Ordnung.) Ist er beitragspflichtig, so hat der Strafbetrag an die betreffende Caffe abgeführt zu werden, ist er es nicht, in den Armenfond zu fließen. Was schließlich die Frage der Zuwendung der Straf ­ gelder in dem Falle anbelangt, wenn bei einer Genossen ­ schaft gar keine Angehörigen sind und daher auch keine Gehilfen Krankencasse besteht, wie z. B. bei einigen bereits bestehenden Genossenschaften der Mehlhändler, Trödler rc. wird bemerkt, daß in einem solchen Falle in neuerlicher Anwendung des § 151 der Gewerbe-Ordnung die Straf ­ gelder in die etwa bei der Genossenschaft für die Mitglieder bestehende Unterstützungs-Casse, falls aber nach den Statuten dieser Genossenschaft eine solche Lasse, in welcher die Mit ­ glieder beitragspflichtig sind, nicht besteht, dem Armenfond des Ortes, wo die Uebertretung begangen wurde, zuzuweisen sind. Hievon werden gemäß Statthalterei-Erlasses vom 14. October d. I. Z. 12492/1 die Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen Benehmungswissenschast, dann zur Verständigung der Genossenschafts - Vorstände in die Kenntniß gesetzt. Steyr, am 25. October 1885. Z. 978/St. Rn sämmMle Gemeinde-VorßckMgen. In Betreff der Ueberreichung der Bekenntnisse und Anzeigen zur Einkommensteuer-Bemessung für das Jahr 1886 werden die Gemeinde-Vorstehungen das Verzeichniß der in der Gemeinde befindlichen einkommensteuerpflichtigen Parteien nebst Fassions-Blanquetten mit der Aufforderung erhalten, die diesfälligen Fassionen darnach einzuholen und mit der Postnummer des Verzeichnisses versehen, mit letzterem wo ­ möglich bis 15. Jänner 1886 hierher einzusenden. Die weiters mitfolgende Kundmachung ist anzuschlagen und ent ­ sprechend zu verlautbaren.

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