Amtsblatt 1885/31 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. November 1885
Mmt8 WKlatt der si. k. Nezirkshaiiplmannschast Sleqi. »r. 31. Steyr, am 10. Uovember 1885. Z. 8087. Rit sämmtlNe Gemeüille-Aorßesmnge!!, uiul all llie äoltimürlügeil Pfarräiilter. Das Herzogthum Körnten ist zu Ende September d. I. von einer schweren elementaren Katastrophe heim gesucht worden. In Folge plötzlich eingetretener starker Niederschläge sind Wildbäche und Flüsse bedeutend angeschwollen und haben einen beträchtlichen Theil des Landes überfluthet, Brücken und Thalsperren fortgerissen und Straßen und Wege meilenweit gänzlich unfahrbar gemacht. Am 15. v. M. sind in einem großen Theile des Landes abermals wolken- bruchartige Gewitter niedergegangen, welche ein neuerliches Anschwellen der Gewässer in jenen Gegenden zur Folge hatten, welche durch die im Monate September stattgehabten Elementar-Ereignisse hart betroffen wurden. Infolge dessen sind nicht nur die inzwischen schon hergestellten Reconstructionsarbeiten wieder zerstört, sondern auch neuerliche sehr arge Verwüstungen angerichtet und zahlreiche Gemeinden, die bei der ersten Katastrophe ver schont geblieben sind, sehr hart mitgenommen worden. Der hiedurch auf eineni ausgedehnten Gebiete ver ursachte Schaden ist sehr bedeutend und wird umso fühl barer, als das schwer geprüfte Land von den Folgen der großen Ueberschwemmung des Jahres 1882 sich noch nicht zur Gänze erholt hat. Das Land ist unter diesen Umständen außer Stande, aus sich allein die traurigen Folgen dieses Unglückes zu beseitigen und ist daher auf die Mildthätigkeit der Bewohner der übrigen Kronländer angewiesen, welche — schon so oft erprobt — gewiß auch diesmal sich in glänzender Weise offenbaren wird. Ueber dringendes Ansuchen des Herrn Landes- Präsidenten von Kärnten und im Hinblicke auf die Größe des Unglückes hat sich der Herr Minister des Innern laut Erlasses vom 24. v. M. Z. 4360/M. I. bestimmt gefunden, auch in Oberösterreich eine Sammlung sreiwilliger Spenden zur Linderung des durch die vorgedachten Ueberschwemmungen herbeigeführten Nothstandes der Bevölkerung zu bewilligen. Die Gemeinde - Vorstehungen werden daher infolge hohen Statthalterei-Präsidial-Erlaffes vom 30. October 1885 Z. 2600 eingeladen, die wegen der Durchführung dieser Sammlung nöthige Verfügung im Einvernehmen mit den hochw. Pfarrämtern unverweilt zu treffen und die ein gehenden Beträge bis Ende dieses Monates anher zu senden. Steyr, am 3. November 1885. Z. 7912. Rn sämilMlsie OememAVockckMM. Behufs Vornahme der Vorarbeiten für die regelmäßige Stellung im Jahre 1886 sind die hochw. Pfarrämter zu er suchen, der Gemeinde-Vorstehung zum Behufe der Verfassung der Stellungslisten pro 1886 die im Sinne des 8 11, Wehrgesetz-Jnstruction, ausgefertigten Matrikenauszüge bis Ende November l. I. zu übermitteln. Die Gemeinde-Vor stehung hat in Gemäßheit des § 13, Wehrgesetz-Jnstruction, durch öffentlichen Anschlag und ortsübliche Verlautbarung in der Gemeinde kund zu machen, daß sich sämmtliche in den Jahren 1864, 1865 und 1866 geborenen Jünglinge, ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Aufenthaltsgemeinde heimatberechtigt sind oder nicht, bei der Vorstehung ihrer Aufenthaltsgemeinde mündlich oder schriftlich im Laufe des Monates December 1885 bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen des Z 42, Wehrgesetz, zuverlässig zu melden haben, wobei die in der Aufenthaltsgemeinde nicht zuständigen Stellungspflichtigen ihre Legitimations- oder Reiseurkunden mitzubringen haben werden. — Nach Einlangen der Ma- triken-Auszüge hat die Gemeinde-Vorstehung auf Grundlage derselben, der persönlichen Anmeldung, der hinterlegten Dienstboten- und Arbeitsbücher, sowie der Nachforschungen, welche rücksichtlich der in der Gemeinde zuständigen und der nicht zuständigen, in der Gemeinde sich aufhaltenden Stellungspflichtigen zu pflegen sind, 1. ein Verzeichniß über die in der Gemeinde zustän digen Stellungspflichtigen nach dem Muster H zur Wehr gesetz-Jnstruction zu verfassen, in welches nur diejenigen nicht aufzunehmen sind, welche erwiesenermaßen gestorben, mit Bewilligung ausgewandert oder anderwärts heimats- zuständig geworden sind ; die zuständigen Stellungspflichtigen und die nach § 12, Wehrgesetz-Jnstruction zu Behandeln den der 1. Altersclaffe sind in alphabetischer Ordnung, die der 2. und 3. Altersclasse nach der Reihe der vorjährigen Stellungsliste zu verzeichnen ; die eingetretenen Aenderungen in den letzten beiden Altersclaffen sind in den Unterab theilungen der ganzen für einen Stellungspflichtigen be stimmten Quercolonne ersichtlich zu machen. — Bei den außerhalb der Gemeinde geborenen, jedoch zu derselben
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2