Amtsblatt 1885/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Oktober 1885
Rmts-WM'att der k. k. ^ezirk8k>auptmlinnschask 8lei>r. Nr. 30. Steyr, am 30. Oktober 1885. Z. 7535. Na sämnMcke Gememlle-Aorßebullgefl. Die k. baier. Regierung hat die mit hierämtlichem Erlasse vom 1. September l. I. Z. 6246 A.-Bl. Nr. 25 bekanntgegebene Bewilligung der Schweine - Einfuhr dahin beschränkt, daß nur Thiere aus Oesterreich-Ungarn, aber keine aus den Hinterländern der Monarchie nach Baiern eingeführt werden dürfen. Ich bringe untenstehend die bezügliche Statthalterei- Kundmachung mit dem Auftrage zur Kenntniß, selbe in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Verlautbarung zu bringen. Steyr, am 17. October 1885. Nr. 12672/V. Kundmachung brtrrffknd dir Einfuhr von Zchwrinru aus Orkcrrrich- Ungarn nach Lairrn. Das königlich baierische Staatsministerium des Innern in München hat unter dem 8. October l. I. Z. 13.308 nachstehende Bekanntmachung erlassen: Nachdem das Vorhandensein der Maul- und Klauen seuche in aus Rußland und Rumänien eingeführten Schweinetransporten wiederholt festgestellt worden ist, sowie mit Rücksicht darauf, daß diese Seuche in den Balkan ländern und in Italien gegenwärtig eine größere Ver breitung erlangt hat, wird unter Aufhebung der Bekannt machung vom 27. August l. I. Nr. 11.489 Gesetz- und Verordnungsblatt S. 457 auf Grund des § 7 des Reichs- gesetzes vom 23 Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, Reichsgesetzblatt S. 153 tk und des § 8 der hiezu erlassenen baierischen Ausführungs-Ver- ordnung vom 23. März 1881 Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129 tk bis auf Weiteres Folgendes angeordnet: 8 1. Die Ein- und Durchfuhr von Schweinen aus Rußland und aus den Hinterländern Oesterreich-Ungarn's wird vom 15. October 1885 ab verboten. 8 2. Vom gleichen Zeitpunkte ab wird die Ein- und Durch fuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn (mit Ausschluß der Hinterländer) an den von den k. Regierungen, Kammern des Innern, hiefür bestimmten Eintrittsorten unter folgenden Bedingungen gestattet: a) Vor Einlaß ter Thiere über die Landesgrenze ist ! ein amtliches Zeugniß darüber vorzulegen, daß die einzu- führenden Thiere aus Oesterreich-Ungarn (mit Ausschluß der Hinterländer) stammen. b) Die einzuführenden Thiere müssen auf den Grenz stationen durch den hiefür bestellten Controlthierarzt auf ihren Gesundheitszustand untersucht werden. e) Die Untersuchung der Thiere, sowie die schriftliche Bestätigung der Zulässigkeit der Einfuhr durch den Control thierarzt hat nach Maßgabe der in der Dienstes-Jnstruction für die Controlthierärzte vom 12. April 1880 A.-Bl. d. St -M. des Innern S. 159 u. s. enthaltenen Vor schriften zu erfolgen. ä) Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu tragen. Bezüglich der Höhe und Erhebung der Besichtigungsgebührcn haben die Bestimmungen der Ministerial - Bekanntmachung vom 20. December 1879 Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend Gesetz- und Ver ordnungsblatt S. 1536 u. f. und des hiezu erlassenen Ausschreibens des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1880 Nr. 18.666 Amtsblatt des Staats-Mini steriums des Innern S. 129 u f. in Anwendung zu kommen. 8 3. Die Ausführungs-Bestimmungen zur kaiserlichen Ver ordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs vom 6. März 1883 Gesetz- und Verordnungsblatt S. 306 u. f. werden durch obige Anordnungen nicht berührt. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden nach § 328 des Reichsstrafgesetzbuches und ß 66 Ziffer 1 des erwähnten Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 bestraft werden. Dies wird im Nachhange zur hieramtlichen Kund machung vom 29. August 1885 Z. 10 769 verlautbart. Bon der k. k. oberöst. Statthalterei Linz am II. October 1885. D-^r k. k. StaNhaller: Webcr m./p. Z. 7841. Rn sämmtlilke Gememile - VoiMMgm. Mit Rücksicht auf das bereits in Wirksamkeit getretene Gesetz vom 8. März 1885 (R -G -Bl. Nr. 22), betreffend
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