Amtsblatt 1885/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Oktober 1885

Rmts-WM'att der k. k. ^ezirk8k>auptmlinnschask 8lei>r. Nr. 30. Steyr, am 30. Oktober 1885. Z. 7535. Na sämnMcke Gememlle-Aorßebullgefl. Die k. baier. Regierung hat die mit hierämtlichem Erlasse vom 1. September l. I. Z. 6246 A.-Bl. Nr. 25 bekanntgegebene Bewilligung der Schweine - Einfuhr dahin beschränkt, daß nur Thiere aus Oesterreich-Ungarn, aber keine aus den Hinterländern der Monarchie nach Baiern eingeführt werden dürfen. Ich bringe untenstehend die bezügliche Statthalterei- Kundmachung mit dem Auftrage zur Kenntniß, selbe in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Verlautbarung zu bringen. Steyr, am 17. October 1885. Nr. 12672/V. Kundmachung brtrrffknd dir Einfuhr von Zchwrinru aus Orkcrrrich- Ungarn nach Lairrn. Das königlich baierische Staatsministerium des Innern in München hat unter dem 8. October l. I. Z. 13.308 nachstehende Bekanntmachung erlassen: Nachdem das Vorhandensein der Maul- und Klauen ­ seuche in aus Rußland und Rumänien eingeführten Schweinetransporten wiederholt festgestellt worden ist, sowie mit Rücksicht darauf, daß diese Seuche in den Balkan ­ ländern und in Italien gegenwärtig eine größere Ver ­ breitung erlangt hat, wird unter Aufhebung der Bekannt ­ machung vom 27. August l. I. Nr. 11.489 Gesetz- und Verordnungsblatt S. 457 auf Grund des § 7 des Reichs- gesetzes vom 23 Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, Reichsgesetzblatt S. 153 tk und des § 8 der hiezu erlassenen baierischen Ausführungs-Ver- ordnung vom 23. März 1881 Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129 tk bis auf Weiteres Folgendes angeordnet: 8 1. Die Ein- und Durchfuhr von Schweinen aus Rußland und aus den Hinterländern Oesterreich-Ungarn's wird vom 15. October 1885 ab verboten. 8 2. Vom gleichen Zeitpunkte ab wird die Ein- und Durch ­ fuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn (mit Ausschluß der Hinterländer) an den von den k. Regierungen, Kammern des Innern, hiefür bestimmten Eintrittsorten unter folgenden Bedingungen gestattet: a) Vor Einlaß ter Thiere über die Landesgrenze ist ! ein amtliches Zeugniß darüber vorzulegen, daß die einzu- führenden Thiere aus Oesterreich-Ungarn (mit Ausschluß der Hinterländer) stammen. b) Die einzuführenden Thiere müssen auf den Grenz ­ stationen durch den hiefür bestellten Controlthierarzt auf ihren Gesundheitszustand untersucht werden. e) Die Untersuchung der Thiere, sowie die schriftliche Bestätigung der Zulässigkeit der Einfuhr durch den Control ­ thierarzt hat nach Maßgabe der in der Dienstes-Jnstruction für die Controlthierärzte vom 12. April 1880 A.-Bl. d. St -M. des Innern S. 159 u. s. enthaltenen Vor ­ schriften zu erfolgen. ä) Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu tragen. Bezüglich der Höhe und Erhebung der Besichtigungsgebührcn haben die Bestimmungen der Ministerial - Bekanntmachung vom 20. December 1879 Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend Gesetz- und Ver ­ ordnungsblatt S. 1536 u. f. und des hiezu erlassenen Ausschreibens des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1880 Nr. 18.666 Amtsblatt des Staats-Mini ­ steriums des Innern S. 129 u f. in Anwendung zu kommen. 8 3. Die Ausführungs-Bestimmungen zur kaiserlichen Ver ­ ordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs vom 6. März 1883 Gesetz- und Verordnungsblatt S. 306 u. f. werden durch obige Anordnungen nicht berührt. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden nach § 328 des Reichsstrafgesetzbuches und ß 66 Ziffer 1 des erwähnten Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 bestraft werden. Dies wird im Nachhange zur hieramtlichen Kund ­ machung vom 29. August 1885 Z. 10 769 verlautbart. Bon der k. k. oberöst. Statthalterei Linz am II. October 1885. D-^r k. k. StaNhaller: Webcr m./p. Z. 7841. Rn sämmtlilke Gememile - VoiMMgm. Mit Rücksicht auf das bereits in Wirksamkeit getretene Gesetz vom 8. März 1885 (R -G -Bl. Nr. 22), betreffend

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