Amtsblatt 1885/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Oktober 1885
4 treffend die Einzahlungstermine der direkten Steuern, sowie die aus deren Nichtzuhaltung sich ergebenden Folgen, in der ortsüblichen Weise anzuschlagen und mit jedem der nacherwähnten Fälligkeitstermine entsprechend zu verlautbaren : Kundmachung in örtrrff der zur Äbstattung der direkten Steuern fest gesetzten EinMlungstrrmine und der aus der NichtM- tzaltung derselben erwachsenden Folgen. Zufolge des im Reichsgesetzblatte Nr. 23 ddo. 12. März 1870 kundgemachten Gesetzes vom 9. März 1870 werden die in Oberösterreich zur Abstattung der direkten Steuern fest gesetzten Einzahlungstermine nachstehend in Erinnerung ge bracht. Die Grund-, Hausclassen- und Hauszins- steuer ist in vierteljährigen Raten nachhinein und zwar bis 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. December, dann die Einkommensteuer in vierteljährigen Raten nachhinein und zwar längstens bis zum letzten Tage der Monate März, Juni, September und December eines jeden Jahres zu entrichten. Die Erwerb st euer ist in halb jährigen Raten vorhinein am 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres einzuzahlen. Für die 5"/« Abgabe von zeitlich steuerfreien Gebäuden haben nach dem k. k. Finanz - Directions - Erlässe vom 12. Februar 1883 (Landesgesetzblatt Nr. 4) die gleichen Termine mit der Hauszinssteuer zu gelten. Werden directe Steuern sammt den Staatszuschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede einzelne Steuergattung oben bestimmten Termine abgestattet, so tritt nach dem Gesetze vom 9. März 1870 (R.-G.-Bl. Nr. 23) die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen für je hundert Gulden und für jeden Tag mit 1 ' 2 Kreuzer von dem auf den festgesetzten Einzahlungstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit ein, insoferne die ordentliche Gebühr sammt Staatszuschlägen für das ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Uebrigens wird bemerkt, daß in jenen Fällen, in welchen der letzte Tag der vorerwähnten Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt,, der nächstfolgende Werktag in diese Frist einzurechnen ist und daher rücksichtlich der an diesem Tage geleisteten Steuerzahlungen Verzugszinsen nicht zu berechnen sind. Steuerschuldigkeiten, welche binnen vier Wochen nach dem Einzahlungs-Termine nicht abgestattet werden, sind nach § 4 des Gesetzes vom 9. März 1870 mittelst des vorge- schriedenen Zwangsverfahrens, und zwar sammt den bis zum Einzahlungs - Tage entfallenden Verzugszinsen einzu- bringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernacklaß oder Zufristung vorliegt und von der politischen Behörde als gesetzlich begründet erkannt wird. Sollte mit Beginn eines neuen Steuerjahres die Steuerschuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschrieben werden können, so sind die Steuern nach der Gebühr des unmittelbar voran gegangenen Steuerjahres auf die Dauer der verfassungs mäßigen Bewilligung insolange zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben sind, in welche dann die ge leisteten Einzahlungen eingerechnet werden. St ehr, am 19. October 1885. Z. 7144. Un säliuMikk Oemeinile-Vorstesmllgm. Ich bringe behufs Verständigung der dortigen Vieh händler nachstehenden hohen Statthalterei-Erlaß zur allge meinen Kenntniß: Aus Anlaß eines speciellen Falles, in welchem von Seite einer Bezirkshauptmannschaft ein zum Exporte nach Deutschland bestimmter Transport von Schweinen, welcher an der deutschen Grenze wegen aufhabender Maul- und Klauenseuche zurückgewiesen worden war, unter Berufung auf den Z 26 des Thierseuchengesetzes und des nlin. 2 der Durchführungs - Verordnung in plombirten Waggons zum Behufe der Schlachtung im Schlachthause zu St. Marx nach Wien dirigirt worden ist, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 18. September 1885 Z. 15.270 anher eröffnet, daß ein solcher Vorgang weder dem Sinne der angezogenen Gesetzesstellen noch dem Geiste der Alinea 2 und 12 der Durchführungs Verordnung ent spricht und daß ohne specielle Bewilligung der k. k. nieder österreichischen Statthalterei keine seuchenverdächtigen oder gar offenbar kranke Thiere auf den Viehmarkt in St Marx gebracht werden dürfen. Dies wird zur genauen Darnachachtung bekannt gegeben. Stehr, am 18. October 1885. Nr. 7190. Rmtserilmerlmg. Jene Gemeinde - Vorstehungen, welche den mit hier- ämtlichem Erlasse vom 29. v. M. Z. 7190 (A.-Bl. Nr. 27) abverlangten Ausweis über die taubstummen Kinder bisher noch nicht eingesendet haben (Termin 8. October), werden beauftragt, selben mit Pvstwendung vorzulegen. Steyr, am 18. October 1885. Der k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmaunsckast Sleyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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