Amtsblatt 1885/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Oktober 1885
auswärtigen Gemeinden schließen lassen, welche sich dadurch die Sorge wegen Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse und deren Vorlage an den Landesausschuß ersparen wollen, diese somit in nicht zu rechtfertigender Weise den Aerzten des allgemeinen Krankenhauses und der Gemeinde Linz auf- bürden, eine Unzukömmlichkeit, welcher mit allem Ernste entgegengetreten werden muß. Außerdem hat die hohe k. k. Statthalterei Anlaß ge nommen zu bemerken, es könne sich damit nicht einverstanden erklärt werden, daß, nach dem Anträge der Stadtgemeinde- Vorstehung Linz, die auswärtigen Gemeinden anzuweisen seien, ihre Geisteskranken auf Grund des von einem Gerichtsarzte und einem anderen praktischen Arzte aus gestellten Gutachtens sofort in die Landes-Jrren- anstalt abzusenden, und zwar deßhalb nicht, weil nach 8 1 des Statutes nur heilbare oder unheilbare aber gemeinschädliche Geisteskranke zur Aufnahme in die Irren- anstalt geeignet sind, sowie auch aus dem Grunde, weil in einzelnen Fällen die Möglichkeit der Aufnahme durch den Belagsraum in der Anstalt beschränkt ist. Nachdem Gesuche um Aufnahme Geisteskranker in die Irrenanstalt vom Landesausschusse aus immer ohne allen Verzug erledigt werden, und nachdem das laut Z 21 den k. k. Sicherheitsbehörden zustehende Recht, einen Geistes kranken wegen Gefahr am Verzüge auch ohne Aufnahms- bewilligung aber auch nur mit dem ärztlichen Gutachten, der Irrenanstalt zu übergeben, sich weder auf die Ge meinde-Vor st ehungen noch auf die Angehörigen des Kranken erstreckt, muß darauf bestanden werden, daß vor Absendung eines Irren in die Anstalt die Bewilligung des Landesausschusses zu dessen Aufnahme ab gewartet werde. Steyr, am 2. October 1885. Z. 7256. Nn sämliMlke Oememlle - AoHeliungm. Mit Bezug auf den hierämtlichen Erlaß vom 24. April l. I. Z. 3021 (A.-Bl. Nr. 12) bringe ich behufs Bekanntgabe an die dortigen Borstenviehhändler nachstehende Statthalterei-Kundmachung zur Kenntniß: Nr. 12.057/ V. Kundmachung. Die k. k. Landesregierung in Klagenfurt hat unter dem 2 t. September l. I. Z. 10.248 nachstehende Kund machung erlassen: Nachdem jene Länder, aus welchen lebende Schweine nach Kärnten eingeführt werden, gegenwärtig frei von Maul- und Klauenseuche sind, und daher die Gefahr der Einschleppung dieser Seuche nach Kärnten durch Schweine heerden nicht mehr besteht, so wird hiemit das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 15. April d. I. Z. 3814 erlassene Verbot des Handels mit Schweinen durch Herum treiben der Schweineheerden von Ort zu Ort und von Haus zu Haus wieder aufgehoben. 3 Dies wird mit Bezug auf die hierämtliche Kundmachung vom 22. April 1885 Z. 5041 verlautbart. Bon der k. k. oberöst. Statthalterei Linz den 29. September 1885. Der k. k Statthalter: Weber m./p. Steyr, am 3. October 1885. Z- 7192. Rg sämmiMe Oememcke-VorstekMgm. Auf Grund des Statthalterei-Erlasses vom 25. Sep tember l. I. Z. 11.833/1 wird Nachfolgendes bekannt gegeben : Anläßlich der Durchführung des § 75 des Gesetzes vom 8. März 1885, R.-G.-Bl. Nr. 22 und der Minist.- Vrdg. vom 27. Mai l. I. R - G. - Bl. Nr. 83 ist die An frage gestellt worden, ob die Vorschriften in Betreff der Sonntagsruhe auch auf jene Gewerbsunternehmungen Anwendung zu finden haben, welche Hilfsarbeiter nicht beschäftigen. Mit dem Erlasse vom 21. September l. I. Z. 26.942 hat das hohe k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit den Ministeri des Innern und für Cultus und Unterricht eröffnet, daß angesichts des klaren Wortlautes des H 75, Absatz 1, des Gesetzes vom 8 März 1885 R. - G. - Bl. Nr. 22, nach welchem an Sonntagen alle ge werbliche Arbeit zu ruhen hat, die Anwendung der Vor schrift dieser Gesetzesbestimmung, sowie der Vorschriften der Minist--Vrdg. vom 27. Mai 1885 R.-G.-Bl. Nr. 83 und der demnächst erscheinenden Nachtragsverordnung nicht auf solche Gewerbsunternehmungen zu beschränken ist, welche Hilfsarbeiter beschäftigen, sondern, daß die obigen Vor- scbriften für alle Gewerbsunternehmungen ohne Unterschied, ob dieselben Hilfsarbeiter beschäftigen oder nicht, in gleicher Weise Geltung zu finden haben. Es wird beigesügt, daß abgesehen von der allgemeinen Fassung des § 75 des obzitirten Gesetzes die Durchführung der Vorschriften über die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe nur bei einer gleichmäßigen Anwendung auf alle Gewerbsunternehmungen, ohne Rücksicht auf den ober wähnten Unterschied möglich erscheint, indem gegentheiligen- falls nicht zu rechtfertigende Verschiedenheiten in den Productionsbedingungen und Erwerbsverhältnissen der Gewerbetreibenden eintreten würden. Steyr, am 1. October 1885. Z. 7254. Rn, sämmNHe Oememite-VorstesmlWll. Um die Größe der Auflage des Central-Polizeiblattes für das Jahr 1886 rechzeitig bemessen zu können, erscheint es wünschenswerth, daß die Gemeinden, welche die Pränu- meration auf dieses Blatt für das nächste Jahr fortsetzen oder hierauf neu pränumeriren wollen, ehemöglichst ermittelt werden.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2