Amtsblatt 1885/27 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Oktober 1885
4 Z. 1442/B. - Sch. - R. An sännnttilke KMtMngm. Kundmachung. Die Interessen der Leopold Anton und Maria Dierl'schen Stiftung für zwei in bedrängter Lage befindliche brave Lehrer im hiesigen Amts- und Schulbezirke werden demnächst fällig und wird demzufolge laut Sitzungsbeschlusses vom 17. d. M. der diesfällige Concurs zur Bewerbung mit dem Termine bis Ende Oktober l. I. ausgeschrieben. Hierauf Reflectirende haben innerhalb dieser Zeit ihre documentirten gestempelten Gesuche hieramts einzu- bringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 22. September 1885. Z. 7015. An sänmMcke Gememcke-WHckMgm unll k. k. Omklarmmk-Poken-Commancke^ Nachdem wiederholt Fälle von Rothlauf unter den Schweinen vorgekommen sind, ohne daß seitens der Eigen thümer an die betreffende Gemeinde - Vorstehung und von der letzteren hieher die Anzeige erstattet worden wäre, muß angenommen werden, daß der Inhalt der hohen Ministerial- Verordnung vom 10. April l. I. (publicirt unterm 25. Mai 1885 Z. 3773 A.-Bl. Nr. 15), demzufolge Schweinerothlauf und Rauschbrand (Schelm) der Rinder in die Reihe der epizootischen Seuchen, auf welche das Thier-Seuchen-Gesetz vom 29. Februar 1880 Anwendung zu finden hat, nicht gehörig verlautbart worden ist. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, die sämmt lichen Viehbesitzer mit dem Inhalte des obigen hierämtlichen Erlasses bekannt zu machen, dann selbe unter Hinweisung auf die strengen Strafbestimmungen des Z 44 des Thierseuchen- Gesetzes zu mahnen, jeden Fall von Rothlauf oder Rausch brand sofort zur Kenntniß der Gemeinde-Vorstehungen zu bringen, welche sodann hieher die Anzeige zu erstatten hat. Hiebei sind die Schweinebesitzer insbesonders zu erinnern, daß bei Nothschlachtungen die Fleischbeschau auch dann stattzufinden hat, wenn das Fleisch zum eigenen Gebrauch der Familie verwendet wird. Das diesfällige Publications-Protocoll ist in der gemeindeämtlichen Registratur zu hinterlegen. St ehr, am 21. September 1885. Z. 6680. An snmmiMe Gemeimle-VorMnngen. Se. k. und k. apostolische Majestät haben die Eröff nung der XI. Staats-Lotterie für gemeinsame Militär- Wohlthätigkeits-Zwecke anzubefehlen und mit Allerhöchster Entschließung vom 31. December 1884 allergnädigst zu be stimmen geruht, daß das Reinerträgniß dieser Lotterie zu 3 Viertheilen zur Dotirung von Stiftungsplätzen für Militär-Witwen und Waisen und zu 1 Viertheile für den Marine-Kindergarten zu Pola verwendet werde. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge hohen Statthalterei-Präsidial-Erlasses vom 5. d. M- Z. 2155 mit der Einladung in die Kenntniß gesetzt, diesem Unter nehmen die thunlichste Unterstützung angedeihen zu lassen und auf einen möglichst großen Absatz der Lose hinzuwirken, da die Erreichung der von Sr. Majestät angestrebten, so überaus wohlwollenden Absichten nur dann ermöglicht wird, wenn sich das Unternehmen einer eingreifenden Mitwirkung von Seite aller Behörden erfreut. Hiebei wird bemerkt, daß die Lose im Subscriptions- wege mit 1 st. 70 kr. per Stück berechnet werden, zu welchem Behufe mir die betreffende Anzahl unter Anschluß des für dieselben entfallenden Betrages zuverlässig bis 25. November l. I. bekannt gegeben werden wolle. Steyr, am 22. September 1885. Z- 7190. An sämmUlke Gemttncke-VorMnnlM. Ueber Auftrag der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 26. d. M. Z. 11.338/llI ist die Anzahl aller im Gemeinde gebiete befindlichen taubstummen Kinder im Alter von 1 bis 14 Jahren zu erheben und hierüber, sowie über die Anzahl der von dort im Taubstummen - Institute in Linz untergebrachten taubstummen Kinder, bis längstens 8. Oc- tober anher bekannt zu geben. Steyr, am 29. September 1885. Schonzeit des Wildes. Im Monate October dürfen nicht geschossen werden: Auer- und Birkhähne und Hennen, dann Rehgeiße. Schonzeit der Fische. Vom 16. October angefangen dürfen nicht gefangen werden: Forellen und Saiblinge. ack Z. 756/Str. Kundmachung. Mit dem Erlasse der hochlöblichen k. k. Finanz-Direction Linz ddto. 13. September 1885 Z. 11.17511 wurde die Aufnahme eines Diurnisten für den direkten Steuerdienst bei der gefertigten k. k. Bezirkshanptmannschaft gegen eine monatliche Entlohnung von 25 st. bewilligt. Hievon erfolgt die Verlautbarung mit dem Bemerken, daß hierauf reflectirende Individuen, welche volle Vertrauens würdigkeit und Rechnungsbefähigung nachznweisen vermögen, binnen 8 Tagen ihre mit Zeugnissen über die bisherige Verwendung belegten Gesuche hieramts einzubringen haben. Steyr, am 29. September 1885. Der k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksdauptmanuschait Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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