Amtsblatt 1885/27 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Oktober 1885

3 Z. 6952. An sämiilililke Oemeimle-NotHckMgm Mll k. k. Oemtarmerie-Posten-Commanltm. In Folge hohen Statthalterei-Erlasses vom 12. d. M. Z. 11.261/1 V ist auszuforschen der Stellungspflichtige Franz Häring Derselbe ist im Jahre 1864 zu St. Lambrecht im Bezirke Murau geboren, Sohn der Eheleute Franz und Elisabeth Häring, soll vor 19 oder 20 Jahren mit seinem Vater Franz, Schuhmachermeister, von St. Lambrecht nach Jngolsthal, Gemeinde St. Salvator im Bezirke St. Veit in Kärnten, übersiedelt sein, konnte jedoch bisher weder in St. Veit noch in Steiermark ausgeforscht werden. Die bezüglichen Nachforschungen sind insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem der Verzeichnisse der Stellungspflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein positives Resultat ist bis 15. October 1885 anher zu berichten. Steyr, am 21. September 1885. Z. 5810. An sämmiMe Gemeinlle-VorMlmgm. Ich finde mich veranlaßt, die Gemeinde-Vorstehungen auf die im XXXIII. Stücke des Neichsgesetzblattes vom Jahre 1885 unter Nr. 102 kundgemachte Verordnung vom 12. Juli 1885, betreffend die Abänderung des 8 2 der Ministerial-Verordnung vom 25. September 1875 R.-G -Bl. Nr. 129 hinsichtlich der Anbringung des Äichstriches auf den in öffentlichen Schank-Localitäten verwendeten Schank- gläsern speciell aufmerksam zu machen. Steyr, am 23. September 1885. Z. 6979. An sämnüMe Oemeinlle-Aorstckungen. In Folge Requisition des k. k. 14. Ergänzungs-Bezirks- Command.s Linz ddto. 19. September 1885 Nr. 5690/E. ist nachstehende Concurs - Ausschreibung zu verlautbaren : „Zur Betheilung mit einer Unterstützung aus der I. Stiftung des Lorenz Ritter v. Dittrich für das Jahr 1886 wird hiemit der Concurs ausgeschrieben. Anspruch auf diese Stiftung haben nur pensidnirte, mittellose, vor dem Feinde verwundete Officiere, dann ver ­ wundete Invaliden. Im Gesuche ist anzugeben, ob ledig oder verheiratet, dann ob und wie viele unversorgte Kinder, welche Feldzüge mitgemacht und ob blessirt. Die Familien- und Vermögens- Verhältnisse, dann besondere Verdienste sind anzuführen. Bei Officieren ist das Militär - ärztliche Zeugniß — bei Invaliden die Patental-Verpflegs-Urkunde beizuschließen. Die Bewerber um eine derlei Unterstützung haben ihre Gesuche bis längstens I. November d. I. bei der zuständigen Evidenz - Behörde einzubringen und können später einlangende Gesuche nicht mehr berücksichtigt werden." Steyr, am 21. September 1885. Z. 6967. All jammttillie Gememlle-Vorstesmngen. Mit dem Erlasse der h. k. k. Statthalterei vom 14. d. M. Z. 1I.334/V wurde Nachstehendes eröffnet: „Schon in dem Hofkanzlei-Decrete vom 30. Juli 1840 Z. 17.742 (kundgemacht mit der Negierungs - Verordnung vom 6. September 1840 Z. 26.305) ist darauf hingewiesen worden, daß die Revaccination der Geimpften und die schleunige Impfung aller Ungeimpften erfahrungsgemäß das sicherste Mittel zur Bekämpfung von Blat ern- Epidemien ist, und wurde aus diesem Grunde allgemein angeordnet, daß bei dem Beginne von Blattern- Epidemien nicht nur die Revaccination der bereits Geimpften, sondern auch die Nothimpfung aller Unge ­ impften vorzunehmen ist. Die seither gemachten Beobachtungen veranlassen das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 7. d. M. Z. 14.291 diese Bestimmungen neuerdings in Erinnerung zu bringen und ihre genaue Befolgung im gegebenen Falle anzuordnen. Bei Durchführung dieser sanitäts - polizeilichen Maß ­ regel ist sich die Bestimmung des Hoftanzlei - Decretes vom 8, Juni 1843 Z. 17.713 (kundgemacht mit Regierungs- Decret vom 20. Juni 1843 Z. 16.783) vor Augen zu halten, derzufolge zur Vornahme derartiger Impfungen nicht eigene Jmpfärzte abzusenden, sondern die zur Behand ­ lung der Blattern - Epidemie verwendeten Aerzte heranzu- ziehen sind. Um nun die Thätigkeit dieser Aerzte in Bezug auf die ihnen obliegende Verpflichtung znr Vornahme von Noth- und Wiederimpfungen bei Blattern - Epidemien über ­ wachen zu können, findet das hohe k. k. Ministerium des Innern in dem vorbezeichneten Erlasse anzuordnen, daß in ven über den Stand der Blattern-Epidemien zu erstattenden periodischen Berichten die Zahl der in der jeweiligen Berichts ­ periode vorgenommenen Nothimpfungen Ungeimpfter, sowie der Revaccinationen Geimpfter, ausgewiesen iverde. Die jeweiligen Angaben der Epidemie - Aerzte sind von den l. f. Bezirksärzten gelegentlich ihrer Nachsichtsbesuche in den Epidemieorten durch Einsichtnahme in die Impf- und Nevaccmations - Journale der betreffenden Aerzte zu con- troliren. Die Resultate der vorgenommenen Nothimpfüngen bei Ungeimpften sind von den Aerzten in dem vorge ­ schriebenen Jmpfjournale, die Erfolge der Revaccinationen in einem abgesonderten Ausweise ersichtlich zu machen und sind letztere in den jährlich zu erstattenden Impf-Haupt- berichten aufzunehmen. Die hiermit geforderten Daten sind entweder in der Rubrik Anmerkung der periodischen Rapports-Tabelle, oder im Contexte des jeweiligen Epidemie-Berichtes ersichtlich zu machen." Dieses wird den Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen Wissenschaft und Benehmung in vorkommenden Fällen, dann behufs Verständigung der Herren Localärzte, bekannt gegeben. Steyr, am 27. September 1885.

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