Amtsblatt 1885/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. September 1885
4 Z 6136. Rn säinmitilük Gemmule-VorWmuM illul k. li. Gmllarmerie-Poliell-EommMltkn. Zufolge Statthalterei - Erlasses vom 7. v. M. Z. 9710/l wird Nachfolgendes zur Kenntniß und Darnach- achtung sowie Belehrung der Gewerbsinhaber mitgetheilt: Anläßlich der Durchführung des 8 7S des Gesetzes vom 8. März 1885 R.-G.-Bl- Nr. 22 und des 8 2 6. Punkt l 1 der Ministerial-Verordnung vom 27. Mai 1885 R.-G.-B. Nr. 83 ist die Anfrage an das hohe k. k. Handelsministerium gerichtet worden, ob die Bestimmung der Ministerial-Verordnung, wornach „die Sonntagsarbeit für den Waarenverkauf in dem dermalen zulässigen Umfange längstens aber bis 12 Uhr Mittags gestattet ist", zugleich die Vorschrift in sich fasse, daß die betreffenden Verkaussläden während der Stunden der Sonntagsruhe geschlossen zu halten seien. Im Einvernehmen mit den hohen Ministerien des Innern und für Cultus und Unterricht hat das hohe k. k. Handelsministerium mit dem Erlasse vom 17. Juli l- I Z. 24828 Nachstehendes im Gegenstände eröffnet : Aus dem ß 75 Absatz t des citirten Gesetzes, wor nach „an Sonntagen alle gewerbliche Arbeit zu ruhen hat", läßt sich eine ausnahmslose, allgemeine Verpflichtung, die Verkaufsläden zu den bezeichneten Stunden geschloffen zu halten, nicht ableiten, und wurde seitens der betheiligten Ministerien von der Erlassung einer dießfälligen allgemein verbindlichen Verordnung auch aus dem Grunde abgesehen, weil die Sperrung der betreffenden Localitäten angesichts der Bestimmung des zweiten Absatzes des 8 75 in jenen Fällen nicht vorgeschrieben werden kann, wo das Offen halten derselben wegen der vorzunehmenden Säuberungs und Jnstandhaltungsarbeiten sich als erforderlich heraus- stellt, und wo diese Localitäten entweder auch zu Wohnungs zwecken dienen, oder doch dergestalt mit Wohnungsräumen Zusammenhängen, daß die Benutzbarkeit der letzteren von dem Offenlassen der Ersteren bedingt ist. Es komntz hinzu, daß eine derartige allgemeine Ver ordnung auch aus die Fälle nicht anwendbar gewesen wäre, wo ein Gewerbsinhaber außer Manufacturwaaren und Industrie-Erzeugnissen zugleich Lebensmittel führt, rücksichtlich deren nach 8 2, 6. Punkt 10 der citirten Verordnung der Verschleiß am ganzen Sonntage gestattet ist. In anderen Fällen, wo die obigen Voraussetzungen nicht zutreffen, wird aber in der Regel seitens der Ge werbsinhaber selbst die Schließung der Localitäten vorge nommen werden, da das Offenhalten derselben zu den Stunden, in denen ein Waarenverkauf nicht stattfinden darf, ganz zwecklos wäre. Sollten gleichwol in einzelnen Fällen die bezeichneten Localitäten deshalb offen gelassen werden, um die obigen Vorschriften zu umgehen, so stellt sich die Sachlage allerdings anders dar. Sowie es dann Aufgabe der Gewerbebehörden sein wird, gegen die Uebertreter der bezüglichen Vorschriften nach den Strafbestimmungen der Gewerbe-Ordnung vorzu- gehen, so wird es dann im Wirkungskreise der Behörden liegen, fallweise mit dem Straferkenntnisse im Grunde des ß 152 der Gewerbe-Ordnung zur Sicherstellung des Er folges des Straferkenntniffes den Auftrag zu verbinden, die betreffenden Localitäten, soweit in denselben die gewerbliche Arbeit an Sonntagen nicht gestattet ist, zu schließen und im Nichtbesolgungsfalle dieselben von Amtswegen zu schließen. Steyr, am 18. September 1885. > Z. 6904. Un sämmtliike Oemeimle-Vockelumllim imil k. k. Gmilarmme-MM-Eonmaltt^ In Folge hohen Statthalterei Erlasses vom 8. Sep tember 1885 Z 10898/lV sind nachbenannte Stellungs pflichtige des Geburtsjahres 1865 zur regelmäßigen Stel lung pro 1885 nicht erschienen: I. Johann Haider, ehelicher Sohn des Josef Hai- der und der Katharina geborene Moser, Maurerseheleute, aeboren zu Förstern, Gemeinde Burgkirchen, katholisch. — Die Eltern wohnten ganz kurze Zeit in Förstern Nr. 2 Gemeinde Burgkirchen, und kann über deren Aufenthalt und Zuständigkeit, sowie über Leben und Aufenthalt ihres Sohnes von der Gemeinde Burgkirchen nichts angegeben werden. 2. Jakob Niedermayer, unehelicher Sohn der le digen Dienstmagd Genovefa Niedermayer, geboren zu Tais- kirchen, Bezirk Ried, römisch-katholisch, zuständig nach Altheim. 3. Mathias Schneider, unehelicher Sohn der Josefa Schneider, geboren in Linz, römisch-katholisch, zuständig nach Altheim. 4. Mathias Forstner, unehelicher Sohn der Dienst magd Mathilde Forstner, geboren in Salzburg, römisch- katholisch, zuständig nach Hochburg-Ach. 5. Hieronymus Kreil, ehelicher Sohn des Constant und der Franziska Kreil, Glasarbeiter, geboren zu Weis- senbach (Schneegattern), Gemeinde Lengau, römisch-katholisch, Zuständigkeit unbekannt. 6. Michael Mühlbacher, unehelicher Sohn der Dienstmagd Katharina Mühlbacher, geboren in Edt Nr. 2, Gemeinde Pischelsdorf, römifch-katholisch, laut Anmerkung im Taufbuch« nach St. Johann zuständig. 7. Wolfgang Hirzinger, ehelicher Sohn des An dreas Hirzinger und der Anna geborne Guß, Bergarbeiter, geboren in Strobl, Bezirk Salzburg, römisch katholisch, zu ständig, nach St. Radegund. Dieselben sind daher auszuforschen und ein positives Resultat bis 15. Oktober 1885 anher zu berichten. Steyr, am 18. September 1885. RmtsmmmMg. Die Gemeinde-Vorstehungen, welche das Sammlungs Ergebniß a) für Untermeggenbach, b) für Hundsham und o) für Oberösterreich ungeachtet der im Amtsblatts Nr. 24 erfolgten Mahnung noch immer nicht anher gesendet haben, werden nochmals erinnert, die Vorlage nunmehr so gleich zu bewerkstelligen und es auf keine weitere schriftliche Betreibung ankommen zu lassen. Der k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannscbast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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