Amtsblatt 1885/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. September 1885
3 Die Mannschaft, welche nach der bestimmten Stunde erscheint, sowie jene, welche ohne genügende Ent schuldigung wegbleibt, wird auf den II. November zur Nachcontrole nach Linz verwiesen. Diejenigen, welche auch von der Nachcontrole ohne genügende Rechtfertigung wegbleiben, werden mittelst Einberufungskarten nach Linz berufen, dort der Nachcontrole unterzogen »nd bestraft. Die Meldungen derjenigen, welche wegen Erkrankung oder Aufenthalt im Auslande am Erscheinen verhindert sind, ferner die Meldungen der Staatsbeamten, Volksschul- lehrer, der Post- Telegrafen- und Eisenbahn-Bediensteten sind zu sammeln und dem controlirenden Herrn Officiere zu übergeben. Die Gem.inde-Vorstehungen haben hiernach die ent sprechende Kundmachung zu erlassen und werden Hiebei noch insbesondere auf die Bestimmungen des § 32 Punkt 2 und 3 der Evidenz - Jnstruction aufmerksam gemacht, wor- nach der Controls-Versamml»ng der Herr Gemeinde-Vor steher oder dessen gesetzlicher Stellvertreter beizuwohnen, und nebst den im Z 21 P. 5 bezeichneten Evidenzbehelfen, nämlich dem Meldebuche und dem alphabetischen Namens- Verzeichniße auch den Veränderungs-Ausweis vom Monate October mitzubringen hat. Die in der Aufschrift genannten k. k. Gendarmerie- Cvmmanden w rden angewiesen, an den betreffenden Tagen und zu den bezeichneten Stunden zwei Gendarmen als Assistenz beizustellen. Steyr, den 16. September I88L. Z. all 6367. Rn sämmMe OemkMlle-WHMnM. Die k. k. o. öst. Statthalter, i in Linz hat mit dem Erlasse vom 15. August l. I. Z. 9350/ V zufolge einer Bemer kung vom hohen k. k. Ministerium des Innern, anzuordnen befunden, daß bezüglich der Verfassung des Jahres -Veteri närberichtes in dem Artikel „Vieh- und Fleischbeschau" die Zahl der in den größeren Consumorten geschlachteten Haus thiere ersichtlich zu machen ist. Die Gemeinde-Vorstehungen werden hiemit beauf tragt, in allen den Orten, wo das Fleischgewerbe ausgeübt und gewerbsmäßig betrieben wird, die aufgestellten Fleisch beschauer anzuweisen, über die vorgenommenen Beschauen genaue Vormerkungen zu führen und dieselben im Original oder in Abschrift am Ende eines jeden Jahres durch die diesbezügliche Gemeinde-Vorstehung hieramts vorzulegen. Diesen Ausweisen sind von Seite der Gemeinde- Vorstehungen Berichte beizuschließen, darinnen der Name und Wohnort jedes einzelnen Fleischers und des bestellten Fleischbeschauers, mit dessen Stellvertreter, sowie die jähr liche Entlohnung des Fleischbcschauers bekannt zu geben ist. Steyr, am 17. September 1885. Z. 1335/B.-Sch.-N- Rn sämiMlke OrtssMrMe. Der k. k. Landesschulrath hat unterm 12. v. M. Z. 1627 Folgendes bekannt gegeben: Die von den k. k. Bezirksschulbehörden über die hierämtliche Aufforderung vom 18. April l. I. Z. 997 erstatteten gutächtlichen Äußerungen über die Beschaffenheit und Verwendbarkeit der vom Buchbinder, Rastrirer und Schulartikelerzeuger Georg Obermüller in Linz, Herrenstraße Nr. 23, hergestellten Schul-, Schreib- und Rechenhefte lassen ersehen, daß diese Schulartikel, insoweit sie bisher überhaupt in Schulkreisen bekannt wurden und an einzelnen Schulen in praktischer Verwendung standen, eine überein stimmend durchaus günstige Beurtheilung fanden, und daß dieselben im besonderen auch den an den Schulen Ober- Oesterreich's sonst im Gebrauche stehenden Schreib- und Rechenheften weder bezüglich der Qualität des Papieres noch rücksichtlich der Reinheit des Lineaments oder in anderer Richtung irgendwie nachstehen. Der k. k. Landesschulrath sieht sich deßhalb über An suchen des genannten Schulartikelerzeugers veranlaßt, die Bezirksschulbehörden zu ersuchen, den unterstehenden Schul leitungen mit dem Beifügen, daß Georg Obermüller zu Gunsten armer Schüler in Schulgemeinden, in welchen seine Artikel Absatz finden, Spenden von Schulheften oder den Nachlaß von 5 bis 10" » des Kaufpreises der ab gesetzten Hefte zu gewähren erklärt, zu eröffnen, daß Ober- müller's Schreib- und Rechenhefte zum Gebrauche an den Schulen gut empfohlen werden können. K. k. Bezirksschulrats) Steyr am 17. September 1885. Z. I423/B.-Sch.-R. Nil sämmiMe cMMitMlM. Infolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 12. d. M. Z. 2632 wird nachstehende Verfügung des Herrn k. k. Ministers für Cultus und Unterricht ddo. 7. d. M. Z. 16 33/ bekanntgegeben: Die Verordnung vom 23. Juli 1885 Z. 11.853 (Ministerial-Verordnungs-Blatt ox 1885, Seite 17 1>, wo mit der Gebrauch der gegitterten (quadrirter) Schreib materialien in den Schulen verboten wird, hat erst mit Beginn des Schuljahres 1886 87 ihrem vollen Inhalte nach in Wirksamkeit zu treten, und haben sich daher die laut derselben bei Beginn des nächsten Schuljahres zu er theilenden Weisungen auf jenen Termin zu beziehen. Die Schulbehörden haben jedoch strenge darauf zu sehen, daß die in Betreff der sanitären Rücksichten bei den Lehr- und Lernmitteln erlassenen Normen, auch in Bezug auf die für das Schuljahr 1885/86 noch in Verwendung kommenden Tafeln und Hefte dieser Art, genau beobachtet werden. Hievon ist das unterstehende Lehrpersonale in die Kenntniß zu setzen. K. k. Bezirksschulrats) Steyr am 17. September 1885. Nr. 1292/B.-Sch.-R. Rmi8MimerMg. Diejenigen Schulleitungen, welche dem hierämtlichen Erlasse vom 25. August 1885 Z. 1292/B.-Sch.-R. (Amts blatt Nr. 24) poto. Fortbildungsunterricht noch nicht ent sprochen haben, werden angewiesen, diesem Auftrage sofort nachzukommen und wird den Schulleitungen nahegelegt, die gegebenen Termine künftig besser zu befolgen. K. k. Bezirksschulrats) Steyr am 18. September 1885.
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