Amtsblatt 1885/24 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. August 1885
3 Z. 5494. Rn, säiiuiltticke Oememcke-VoHcklmgm. Betreffend die Auslegung der U 8 und 13 und beziehungsweise 19 lit. o des kaiserl. Patentes vom 4. Sep tember 1852 R.-G.-BI. Nr. 252 hat das k. k. Handels ministerium unterm 29. Juni l. I. Z. 9044 aus Anlaß einer gestellten Anfrage Folgendes eröffnet: Wie schon der Erlaß des bestandenen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 6. Oc- tober 1855 Z. 6914 erklärte, ist jeder Hausirer, welcher einen Ort betritt, gleichviel ob es in der Absicht geschieht um daselbst zu Hausiren, oder blos um durch denselben zu passiven, verpflichtet, sein Hausirdocument vidiren zu lassen, sobald sich in dem betretenen Orte eine landesfürstliche, polizeiliche oder politische Behörde befindet und zwar ohne Unterschied, ob der Ort eine Stadt, ein Markt oder ein Dorf ist. Betritt der Hausirer eine Stadt oder einen Markt, wo eine landesfürstliche, polizeiliche oder politische Behörde sich nicht befindet, dann hat er die Vidirung bei der Gemeinde - Vorstehung zu erwirken. Zur Erwirkung der Vidirung des Hausirdocumentes ist der Haustier nur in dem Falle nicht verpflichtet, wenn er ein Dorf betritt, in welchem eine landesfürstliche, poli zeiliche oder politische Behörde nicht vorhanden ist. Der citirte Erlaß vom Jahre 1855 ist, insoweit es sich um die Vidirungspflicht handelt, auch heute noch in voller Geltung, wie aus dem Handelsministerial - Erlasse vom 23. December 1881 Z. 2049 hervorgeht. Mit diesem Letzteren wurde eine spätere auf die Vidirung der Hausirdocumente bezügliche Anordnung, nämlich die Bestimmung des Handelsministerial - Erlasses vom 17. August 1870 Z. 15.963 (Finanz - Ministerial- Erlaß vom 21. Oktober 1870 Z. 26.375), wornach die Hausirer in dem Bereiche jener Bezirkshauptmannschaft, von welcher der Hausirpaß ausgestellt wurde, von der Ver pflichtung, denselben bei irgend einer Behörde vidiren zu lassen, enthoben worden waren, dahin abgeändert, daß zwar die Vidirung seitens der Bezirksbehörde selbst zu unter bleiben, die Vidirung in anderen Städten oder Märkten des betreffenden Bezirkes jedoch in Gemäßheit des Z 8 des Hausirpatentes und des Erlasses vom 6. October 1855 Z. 6914 stattzufinden hat. Für die anher mitgetheilte Auffassung einiger Bezirks hauptmannschaften des dortigen Verwaltungsgebietes, daß die bedingungslose Pflicht zur Vidirung bloß dann bestehe, wenn der Hausirhandel thatsächlich ausgeübt werde, in welchem Falle die Vidirung dem Betriebe des Hausirhandels unbedingt voranzugehen habe, daß jedoch dem Hausirer für den Fall, als er sich an einem Orte blos aufhalte, ohne zu Hausiren, zur ämtlichen Meldung die Frist von 10 Tagen gewährt sei, so daß er also erst nach deren Ablauf wegen unterlassener Meldung beanständet werden könne, bietet weder Z 19 lit o des citirten kaiserl. Patentes, deren dies bezügliche Bestimmung nur vom Hausirhandel in einem anderen Kronlande, als für welches das Hausirdocument ursprünglich lautete, handelt, noch irgend eine andere Stelle des Hausirpatentes einen ausreichenden Anhaltspunkt. Nach Ansicht des Handelsministeriums im Einver nehmen mit dem Ministerium des Innern, erscheint auch die Hinausgabe einer derartigen Norm durchaus nicht noth wendig, um eine chicanöse Behandlung der Hausirer hintan- zuhalten. Der H 13 scheint mit gutem Vorbedachte den Aus druck „Passiren" anstatt des Wortes „Eintritt" gewählt zu haben, weil man ja von einem Hausirer, der beispielsweise zur Nachtzeit in einen Markt oder in eine Stadt eintritt, nicht verlangen kann, daß er sofort sein Hausirdocument vidiren lasse, wol aber, daß er es während des Passirens, d. h. bis zur Zeit, in der er den Ort verläßt, thue. Eine Uebertretung des § 13 tritt sohin erst in dem Zeitpunkte ein, wenn der Hausirer einen Ort, wo er den Hausirhandel nicht betrieben hat und nach Inhalt des Handelsministerial- Erlasses vom 6. October 1855 Z. 6914 eine Vidirung einzuholen verpflichtet war, verläßt, ohne die Vidirung seines Hausirdocumentes veranlaßt zu haben; eine Ueber tretung des K 8 jedoch in dem Augenblicke, in welchem er in einem solchen Orte ohne die Vidirung seines Hausir passes erreicht zu haben, den Hausirhandel zu betreiben unternimmt. Dieses wird in Folge Jntimation der k. k. Statt halterei vom 16. v. M. Z. 8311 mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß diese Verordnung den im Gemeinde gebiete domicilirenden Hausirern mitzutheilen sei. Steyr, am 28. August 1885. Z. 6016. An sämmtlilke Oememäe-AoHckMgm Mll an äie sMm. Pfarrämter. In der Stadt Horodenka in Galizien ist am 2. Juli d. I. eine sehr heftige Feuersbrunst zum Ausbruche gekommen, welcher leider auch 4 Menschenleben zum Opfer fielen und welche so rasch um sich griff, daß binnen kürzester Zeit 471 Gebäude, darunter 401 Wohnhäuser ein Raub der Flammen wurden. Der hiedurch entstandene Schaden beziffert sich auf 451.405 fl. und die Nothlage der von diesem Unglücke Betroffenen ist umso größer, als die Mehrzahl derselben dem Handel oblagen und nebst ihren sämmtlichen Habselig- keiten auch alle Handelsvorräthe eingebüßt haben. Nachdem die localen und Landesmittel eine ergiebige Hilfe nicht erwarten lassen, hat sich Se. Excellenz der Herr Ministerpräsident als Leiter des hohen k. k. Ministeriums des Innern zu Folge des Erlasses vom 3. d. M. Z. 3204/M. I. bestimmt gefunden, auch in Oberösterreich eine Sammlung milder Gaben zu bewilligen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen infolge hohen Statthalterei-Präsidial-Erlasses vom 16. d. M. Z. 1943 mit der Einladung in die Kenntniß gesetzt, für die Abgebrannten der Stadt Horodenka im Einvernehmen mit den hochw. Pfarrämtern die Sammlung im Gemeinde gebiete unverweilt einzuleiten und die eingehenden Beträge zuverlässig bis Ende September d. I. anher zu senden. Steyr, am 28. August 1885. Nr. 4572. Kammtimgs - Ergebmß. Für die durch das Erdbeben am 1. Mai d. I. zu Schaden gekommenen Bewohner der Ortschaften Windberg, Wartberg und Mitterdorf in Steiermark, ist in Folge Erlasses des hohen k. k. oberösterr. Statthalterei-Präsidiums vom 24. Mai d. I. Z. 1258 im diesseitigen Amtsgebiete ein Sammlungs - Erträgniß per 131 fl. 17 kr. erzielt worden und zwar in der Gemeinde :
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