Amtsblatt 1885/23 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. August 1885
3 Z. 5270. Rn sämmMe Gemeinde - VorstckMgm. Ueber die Art der Behandlung der das Meldungs wesen betreffenden Straffälle hat sich eine mehrfache Ungleich heit herausgestellt und es fand sich demnach die k k. Statt halterei veranlaßt mit dem Erlasse vom 12. Juli l. I. uä Z. 15.192 vom Jahre 1884 und 7265 vom Jahre 1885 für künftige Fälle zur Darnachachtung bekannt zu geben, daß u) in die Competenz der Gerichte sämmtliche im Z 320 des Straf - Gesetzes vom 27. Mai 1852 vorgesehenen Uebertretungen der Meldungs-Vorschriften und b) in die Competenz der politischen Behörde alle übrigen, somit auch die aus dem Dienstbotenverhältnisse resulti- renden Straffälle des Meldungswesens gehören. Gründe: Die Vorschriften über das Meldungswesen sind durch die Ministerialverordnung vom 15. Februar 1857 R.-G.-Bl. Nr. 33 geregelt, in deren § 12 insbesondere auch die Meldungs pflicht der Dienstboten, Gesellen und sonstigen Gewerbs-, Arbeits- und Beschäftigungs-Gehilfen und Lehrlinge seitens ihrer Dienst-, rücksichtlich Arbeitsgeber festgesetzt ist. Mit der weiteren Ministerial - Verordnung vom 2. April 1858 N.-G.-Bl. Nr. 51 wurde verfügt, daß die Uebertretungen der Meldungs - Vorschriften ohne Ausnahme von den politischen Behörden und an Orten, wo sich landes- fürstliche Polizeibehörden befinden, von diesen zu untersuchen und zu bestrafen sind und es hiernach von der früheren Zuständigkeit der Gerichte in den Uebertretungsfällen des Z 320 des Strafgesetzes vom 27, Mai 1852 suk a, t>, o und ä sein Abkommen erhalte. Die letztere Bestimmung ist jedoch durch die Artikel II und VIII des Gesetzes vom 23. Mai 1873 R.-G.-Bl. Nr. 119 betreffend die Einführung einer Strafprozeßordnung, wonach das Verfahren und die Urtheilsfällung hinsichtlich aller im Strafgesetze vom 27 Mai 1852 vorgesehenen Ueber- tretilngen den Bezirksgerichten zugewiesen wurden, wieder behoben und dadurch die Competenz der politischen Behörden auf den durch die ersterwähnte Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1857 im Z 19 beschränkten Umfang zurück geführt worden. Während nun der Z 103 der Gewerbe-Ordnung vom 20. Dezember 1859 R.-G.-Bl. Nr. 227 ausdrücklich bestimmte, daß bei dem Eintritts und dem Austritte eines Gehilfen oder Lehrlings die bestehenden polizeilichen Meldungsvor- schristen zu beobachten sind und auch durch das Gesetz vom 8. März 1885 R.-G.-Bl. Nr. 22 laut Z 88 die polizei lichen Meldungsvorschriften unberührt bleiben, somit die Competenz der politischen, beziehweise landesfürstlichen Polizei behörden hiesür jeder Controverse entrückt ist, erscheint die Frage hinsichtlich der aus dem Dienstboten - Verhältnisse entsprungenen Straffälle allerdings wegen des Abganges einer ähnlichen Bestimmung in der Dienstboten - Ordnung für Oberösterreich vom l. März 1874 Gesetz- und V--Bl. Nr. 3 nicht direct gelöst. Nach Z 37 des letzteren Landesgesetzes handhabt nämlich der Gemeindevorsteher das Dienstbotenwesen nach den Be stimmungen des Gemeindegesetzes und dieser Dienstboten- Ordnung. Jnsoferne es sich nun aber um die Uebertretungen der Meldungsvorschriften bei Dienstboten handelt, ist vorerst zu untersuchen, ob dieselben von dem zur Handhabung des Dienstbotenwesens berufenen Gemeindevorsteher nach H 55 der Gemeindeordnuug für Oberösterreich vom 28. April 1864 G.- und V.-Bl. Nr. 6 behandelt werden können. Diese Frage muß aber verneint werden, weil mit diesem 8 55 G. O. dem Gemeindevorsteher das mit zwei Gemeinderäthen auszuübende Strafrecht nur in jenen Uebertretungsfällen eingeräumt wird, welche sich auf Gesetze und Vorschriften über die zum Wirkungs kreise der Gemeinde G 25) gehörige Ortspolizei beziehen und insoweit diese Gesetze und Vorschriften eine Strafsanction aussprechen. Nun enthält aber der § 32 der Dienstbotenordnung, welcher die Meldungspflicht des Dienstherrn bezüglich des Dienstboten regelt, abweichend von zahlreichen anderen die Androhung der Bestrafung in sich schließenden und daher auch der Behandlung durch den Gemeindevorsteher anheim fallenden M der Dienstbotenordnung keine Strafsanction und kann daher für die hierauf bezüglichen Uebertretungsfälle die Strafgewalt des Gemeindevorstehers nicht zur Anwendung kommen. Sollen aber diese Uebertretungsfälle nicht ganz unbe straft bleiben, so ergibt sich als natürliche Folgerung die Zuweisung derselben in die durch keine spätere Verfügung behobene Competenz der politischen Behörden und bezieh weise landesfürstlichen Polizeibehörden umsomehr, als auch der Abgang einer dießfälligen, eigenen Bestimmung in der o. ö. Dienstboten - Ordnung eben durch die Rücksichtsnahme auf die in dieser Beziehung zur Zeit ihrer Erlassung ohne- dieß bestandene gesetzliche Vorsorge für die in Frage stehenden Falle erklärlich wird. St ehr, am 18. August 1885. Z. 5665. Nil sämmiMe Oememlle-VorstekMgm mul k. k. Omllarmem-Mosten-Commanckm. Zufolge hohen Statthalterei-Erlasses vom I . August 1885 Z. 9485/IV wurde von den mit hierämtlichem Erlasse Z 2363 im Amtsblatts Nr. 9 ex 1885, currendirten Nachstellungs pflichtigen Mases Schmerz eruirt und entfällt daher bezüglich desselben die weitere Nachforschung. Steyr, am 10. August 1885-, Z. 5928. Un tmnmlliäie Gemeinlte-Aorstckungen unck k. k. Oenllnrmerie-Mosten-Commanlten. Ich habe in letzter Zeit wiederholt die Wahrnehmung gemacht, daß Fleischhauer, Stechviehhändler rc. bei Trans port von lebenden Kälbern sich entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen der hohen Statthalterei-Kundmachung vom 3. Juli 1853 L. G. Bl. 369 kleiner, ungeeigneter Wägen, bei welchen die Thiere mit dem Halse über den Rand hinab hängen und Stricke anstatt der Riemen zum Fesseln der Thiere bedienen. Ich finde mich daher bestimmt, obige hohe Stalthalterei- Kundmachung mit dem Beisätze zu republiziren, daß auf die Abstellung dieser Thierquälerei energisch zu dringen ist, und daß in jedem einzelnen Betretungsfalle über die seitens der Gemeinde-Vorstehung durchgeführte Strafamtshandlung anher Bericht zu erstatten ist. Steyr, 18. August 1885.
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