Amtsblatt 1885/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. August 1885

4 17. d. M. Z. 4591 sofort die nothwendigen Einleitungen im Einvernehmen mit den hochwürdigen Pfarrämtern zu treffen und die eingehenden Beträge gleichzeitig mit dem Sammlungsergebnisse für die Abbrändler der Ortschaft Untermeggenbach unter Bekanntgabe der gewidmeten Theil ­ beträge anher zu senden. Steyr, 29. Juli 1885. Z. 5694. Rn sämmiMe Gememcke-VoHcklmgm. Nachdem das Auftreten der Cholera in Marseille amtlich konstatirt worden und demnach diese Seuche an einem Verkehrspunkte angelangt ist, welcher hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung dieser Epidemie in die österr.- ungar. Monarchie eine um so größere Wichtigkeit zukommt, als das Rückströmen von österreichischen Arbeitern aus Marseille und Umgebung mit Grund zu erwarten steht, fand das hohe k. k. Ministerium des Innern mit Erlaß vom 4. d. M. Z. 12717 auf Grund des vom obersten Sanitätsrathe diesfalls gestellten Antrages anzuordnen, daß die mit dem hohen Minist.-Erlasse vom 10. November 1884 Z. 18172, dessen Inhalt den G.-V. mit hierortigem Erlasse vom 18. November v. I. Z. 7689 im Amtsblatts Nr. 32 ox 1884 bekannt gegeben worden ist, verfügte Maßregel der sanitären Ueberwachung und Untersuchung der aus den Seuchengegenden auf den Landwegen angekommenen Rei ­ senden wieder in Kraft zu treten hat. Demzufolge sind unter Hinweis auf die bestehenden, mit besonderer Strenge zu handhabenden Melduugs - Vorschriften, Hotel-, Pensions-, Herbergen-Besitzer und Pächter, wie nicht minder auch Privatpersonen, insbesondere in den größeren Ge ­ meinden des hiesigen Verwaltungsgebietes verpflichtet, der Ortspolizeibehörde von der Ankunft eines jeden Reisenden aus Südfrankreich oder Spanien sofort die Anzeige zu erstatten, damit die Ortsgemeinde in die Lage versetzt werde, der ihr zu Folge der Bestimmungen des Z 4 lit. a) des Gesetzes vom 30. April 1870 R.-G.-Bl. 68 diesfalls ob ­ liegenden Pflicht nachzukommen, den Gesundheitszu ­ stand des betreffenden Reisenden durch einen hiezu bestellten Arzt untersuchen und durch min ­ destens 3 Tage überwachen zu lassen. Sollten sich bei solchen Ankömmlingen Cholera- oder deren Prodromalsymptome zeigen, so werden die geeigneten Maßnahmen zur entsprechenden Jsolirung, Behandlung und Desinfektion zu treffen sein. Selbstverständlich ist der Durchführung der für Zeiten der Epidemiegefahr im Allgemeinen erlassenen und wieder ­ holt verlautbarten Bestimmungen der hohen Minist.-Erlässe vom 4. Juli 1883 Z. 10526 und vom 29. April 1878 Z. 5285, welche den Gemeinde-Vorstehungen mit dem h. ä. Erlässen vom 12. Juli 1883 Z. 4800 und vom 8. Mai 1878 Z. 2350 bekannt gegeben worden sind, auch fernerhin die fortgesetzte Aufmerksamkeit zuzuwenden, wobei übrigens sich genau nach den h. ä. Weisungen zu richten ist. Dies wird in Folge h. Statthalterei-Erlasses vom 5. August 1885 Z. 9765/IV. mit dem Auftrage verlaut- bart, jedes Vorkommen einer Cholera verdächtigen Krank ­ heitsform sofort hieher zur Anzeige zu bringen. Steyr, am 7. August 1885. Z. 5693. Rn sämmtMe Gemeilllle-Vorkeliungen» imck ckie k. k. Omllarmerie-Postmkomma^ Aus Anlaß eines speziellen Falles hat die k. k. ob.- österr. Statthalterei über Anregung der k. k. Finanz-Direction in Linz mit dem h. Erlasse vom 4. August 1885 Z. 9600/1 eröffnet, daß nach Art. VIII. des Kundmachungs-Patentes zur Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 R.-G.-Bl. Nr. 227 deren Bestimmungen, somit auch die Anordnung des 8 75 des Gesetzes vom 8. März 1885 R.-G.-Bl. Nr. 22, daß an Sonntagen alle gewerbliche Arbeit zu ruhen habe und die mit dem h. Handelsministerial-Erlasse vom 27. Mai 1885 R.-G.-B. Nr. 83 gestatteten Aus ­ nahmen hievon auf die Monopole des Staates keine An ­ wendung finden. Es hat daher bezüglich der Tabak - Verschleiße! bei den bisher geltenden Bestimmungen zu verbleiben. Jnsoferne übrigens die Tabaktrafikanten auch ein Handelsgewerbe betreiben, sind sie jedoch nur bezüglich des letzteren und der dabei verwendeten Gehilfen an die Vor ­ schriften der Gewerbeordnung gebunden. Dies ist sofort in geeigneter Weise zur Kenntnis der k. k. Tabakverschleißer zu bringen. Steyr, am 8. August 1885. Z. 5120. Nn sämmitilke Gememlle-WHckMgm. Im Nachhange zum hierämtl. Erlasse vom 1. v. M. Z. 4712 (Amtsblatt Nr. 19), gebe ich bekannt, daß zum k. k. Bezirksthierarzt in Perg der Herr Felix Gabriel, bis ­ her in Rohrbach, ernannt worden ist und daß selber seinen Dienst daselbst bereits angetreten hat. Nachdem derselbe auch im hiesigen Amtsbezirk den amtsthierärztlichen Dienst zu versehen hat, so werde ich dessen Intervention bei allen vorkommenden , Fällen von epizootischen Thierkrankheiten von Fall zu Fall anordnen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden hievon mit dem Bedeuten verständigt, sich in allen Fällen, wo dieselben eines sachverständigen Beirathes außer der erwähnten Thier ­ seuche bedürfen, wie z. B bei der Ueberwachung der Vieh ­ märkte rc. (Ges. vom 30. April 1870 R.-G.-Bl. Nr. 68 Z 3 ck s und 4 k) sich mit dem genannten k. k. Bezirks- Thierarzte direct ins Einvernehmen zu setzen. Hiebei nehme ich Anlaß, den Gemeinde-Vorstehungen die wiederholt eingeschärfte, fortwährende und eingehende Beachtung des Gesundheits-Zustandes der nutzbaren Haus ­ thiere, sowie die Pflicht der sofortigen hieramts einzu- bringenden Meldung jeden Falles einer ansteckenden oder auch einer verdächtigen Erkrankung (Z 15 ai. 6 des Thier - Seuchen - Gesetzes) zur Darnachtung in Erinnerung zu bringen. Steyr, am 30. Juli 1885. Der k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmaunschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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