Amtsblatt 1885/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. August 1885
3 nicht in jenem bedeutendem Maße, wie die erstgenannten Bezirke, aber doch immerhin erheblich mitgenommen wurden. Nach den bisherigen Schätzungen beziffert sich der Schaden auf mehr als 700.000 fl., welcher mit ganz unbedeutenden Assecuranz - Summen gedeckt ist und ins besondere in manchen Gemeinden durch die totale Ver nichtung der Feldfrüchte die Betroffenen nicht nur in eine Nothlage gebracht, sondern auch durch die Verwüstung des Bodens und Entrindung der Obstbäume, auf Jahre hinaus den Ertrag wesentlich in Frage gestellt hat. Unter diesen höchst rücksichtswürdigen Verhältnissen hat der Herr Statthalter mit dem Erlasse vom 27. v. M. Z. !770/?i r>8. eine allgemeine Sammlung im Lande ange ordnet, infolge dessen die Gemeinde - Vorstehungen eingeladen werden, diese Sammlung im Einvernehmen mit den hochw. Pfarrämtern sofort einzuleiten, auf ein möglichst günstiges Resultat hinzuwirken und die eingehenden Beträge zuver lässig bis Ende dieses Monates anher zu senden. Steyr, am 4. August 1885. Z. I214/B.-SW.-N. Ra lüe Der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 3. Juni l. I. Z. 7454 dem k. k. Landesschulrathe über eine anläßlich eines vorgekommenen speciellen Falles gestellte Anfrage eröffnet, daß die Unter richts - Ministerial - Verordnungen vom 17. Juni 1873 Z. 7702, betreffend Geldsammlungen in den Schulen und vom 25. Oktober 1873 Z. 14472, betreffend die Theilnahme der Schüler an Vereinen, auf das „Werk der heil. Kind heit Jesu" (Kindheit-Jesu-Verein) keine.Anwendung mehr finden, weil eine diesbezügliche Vereins-Organisation nicht mehr besteht und die Schulkinder am „Werk der heil. Kind heit Jesu" sich nur durch Gebet und Almosengeben be- theiligen, daß jedoch, um jedes Mißverständniß hintanzu- halten, das Almosensammeln in den Schulen zu vermeiden sein wird. Hievon wurde der k. k. Bezirksschulrath laut des Landesschulraths - Erlasses vom 25. v. M. Z. 1984 mit Bezug auf die hochortige Verordnung vom 22. März 1878 Z. 643 (V.-Bl. Nr. 14) welche hiemit eine theilweise Ab änderung erfährt, zum eigenen Wissen und behufs Verständigung der unterstehenden Schulleitungen mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß das bischöfliche Ordinariat in Linz laut der Note vom 25. Juni l. I. Z. 122 mittelst des Diöcesanblattes den katholischen Neligionslehrern die Weisung ertheilen wird, daß sie die Almosen der Kinder für das Werk der heil. Kindheit Jesu in Empfang nehmen können, jedoch Sammlungen in den Schulen zu unterlassen haben. K. k. Bezirksschulrath Stehr am 2. August 1885. 5433. Ra fämnMäie Oemmute - VorMaagea. Nach 8 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, welches im Reichsgesetzblatte Nr. 121 enthalten ist, werden die Gemeinde-Vorstehungen aufgefordert, die Geschwornen-Ur- listen unter Zuziehung zweier Mitglieder des Gemeinde- Ausschusses anzulegen und sich Hiebei die in den 88 1 — 7 enthaltenen Vorschriften des citirten Gesetzes gegenwärtig zu halten. Die abgefaßten Urlisten sind sammt den Schrift stücken, welche die etwa eingebrachten Befreiungsgesuche und Reclamationen zum Gegenstände haben, bis 15. September l. I. an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzusenden; zu diesen Listen ist sich der vorgeschriebenen Drucksorte zu be dienen. Schließlich wird bemerkt, daß in dem Einbegleitberichte von den in der Urliste aufgenommenen Personen jene zu bezeichnen sind, welche nach dem Dafürhalten der Gemeinde- Vorstehung wegen ihrer persönlichen Beeigenschastung für das Amt eines Geschwornen besonders geeignet erscheinen. Steyr, am I. August 1885. Z. 5599. Äa fämmiüläe Gemeinde - Vorsteäaagm anä k. k. Gmäarmme - Postm - CommaaM Das Gesetz vom 24. Mai 1885 Z. 89 des Reichs gesetzblattes Seite 208, womit neue strengere Bestimmungen gegen Vagabunden, Bettler und prostituirte Frauensper sonen erlassen worden sind, ist bereits in Wirksamkeit ge treten. Ich finde mich veranlaßt, auf dieses Gesetz speciell aufmerksam zu machen und als besonders wichtig die Be stimmungen des 8 2 dieses Gesetzes, welche die Maßregel betreffen, um dem Bettelunwesen zu steuern, zu bezeichnen. Infolge dieses bezogenen Paragraphes ist das Betteln an öffentlichen Orten und von Haus zu Haus, dann die Inan spruchnahme der öffentlichen Mildthätigkeit aus Arbeitsscheue als gerichtliche Uebertretung zu bestrafen und folgt hieraus, daß dieser Uebelstand von den Gemeinde-Polizeiorganen und der k. k. Gendarmerie nicht mehr geduldet, sondern der strengen gesetzlichen Ahndung zugeführt werden soll. Diese Maßregel hat einerseits den Zweck, das Publicum von einer lästigen Plage zu befreien, anderseits aber zu verhindern, daß Anfänger im Bettel zu Profeffionsbettlern sich im Laufe der Zeit qualificiren. Steyr, 3. August 1885. Z. 5468. Än sämmtüäie Oememäe-AorfteäMlM uml an lüe swikmnrlülM Pfarrämter. Am Sonntag den 19. d. M. ist in der Ortschaft Hundsham, Gemeinde Buchkirchen im politischen Bezirke Wels ein Schadenfeuer ausgebrochen, welchem 15 Anwesen nebst zahlreichen Pferden, Rindern und sonstigen Nutzthieren, sowie die bereits eingebrachte Fechsung und viele Geräth- schaften zum Opfer fielen. Der hiedurch entstandene Schaden beträgt 54.000 fl., während die Verunglückten nur mit dem Gesammtbetrage von 19 000 fl. versichert sind, so daß der effektive Schaden 35.000 fl. beträgt. Im Hinblicke auf diesen bedeutenden Schaden und die Unzulänglichkeit der localen Hilfsmittel hat das hohe k. k. o. d. e. Statthalterei-Präsidium laut Erlasses vom 26. d. M. Z. 1821 eine Sammlung milder Gaben in Oberösterreich bewilligt, infolge dessen die Gemeinde - Vor stehungen eingeladen werden, wegen der Durchführung dieser Sammlung gemeinschaftlich im Vollzüge der Weisung vom
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