Amtsblatt 1885/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. August 1885

sich jedoch die eingangs gekennzeichnete Nothwendigkeit und der mit dieser Creirung verbundene Zweck der Hebung und Förderung des Pulver-Absatzes vor Augen zu halten ist; 2. Welche Kleinverschleißstellen von jedem solchen Großverschleiße dependiren könnten; 3. Wie sich die Transports- und Frachtspesen sowol sür den Großverschleißer, als für die dependirenden Klein- verschleißer, — bei letzteren im Vergleiche zu den jetzigen Verhältnissen gestalten dürften; Endlich 4. Ob Personen vornehmlich unter den der- maligen Verschleißern sich befinden, welche solchen Betrieb im größeren Umfange übernehmen würden, ob diese für befähigt erkannt werden und die zur Auf ­ bewahrung des Pulvers geeigneten Localitäten zur Verfügung haben. (8 10 der Ausführungs - Verordnung zum kaiserlichen Patente vom 31. März 1853.)" Steyr, am 3. August 1885. Z. 4936. Na sämmtMe Gemeinste-AorMaagm. D>e k. k. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 15. Juli l. I. Z. 7115 eröffnet, es seien in der letzten Zeit wiederholt Fälle vorgekommen, daß Individuen, welche ehemals die deutsche Reichs-, und insbesondere die preußische Staatsangehörigkeit besessen, dieselbe in der Folge nach den dortseitigen Gesetzen — meist wegen längerer Abwesenheit von der Heimat ohne Ausweis — verloren, die österreichische Staatsbürgerschaft aber nicht erworben haben, bei ihrem hierlands erfolgten Ableben Angehörige in hilfsbedürftiger Lage hinterließen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat laut des Erlasses vom 5. Juni l. I. Z. 8072 über Anrufung der betheiligten Landesstellen nicht unterlassen, im Grunde des Uebereinkommens vom Jahre 1875 (Verordnung des Ministeriums des Innern vom 18. August 1875 R.-G.- Bl. Nr. 112) die von den ausländischen Unterbehörden verweigerte Uebernahme der Hinterbliebenen durch Vermitt ­ lung des k. k. Ministeriums des Aeußern bei den respec- tiven ausländischen Regierungen anzustreben. In den meisten Fällen sind jedoch diese Versuche er ­ folglos geblieben. Insbesondere hat die königlich preußische Regierung die Uebernahme von nach ehemals preußischen Unterthanen Hinterbliebenen Witwen und Waisen abgelehnt, wenn die betreffenden Eheschließungen und Geburten zu einer Zeit stattgefunden haben, in welcher das Familienoberhaupt nach preußischen Gesetzen die preußische Staatsangehörigkeit bereits verloren hatte. Sie hat erklärt, daß auf solche Witwen und Waisen das Uebereinkommen vom Jahre 1875 betreffend die Ueber ­ nahme ehemaliger Angehöriger der Vertrag schließenden Staaten, keine Anwendung finde, weil dieselben niemals die dortseitige Staatsangehörigkeit besessen haben. Infolge dieser im Wortlaute allerdings begründeten Auffassung des mehrerwähnten Uebereinkommens seitens der preußischen, beziehungsweise der deutschen Reichsregierung hat sich das Ministerinm des Innern veranlaßt gesehen, eine Revision desselben beziehungsweise dessen Ausdehnung auf solche Individuen zu beantragen, welche, ohne selbst jemals ein Staatsbürgerrecht erworben zu haben, von Personen abstammen, die ehedem Angehörige der Vertrags ­ staaten gewesen sind. Die königlich preußische Regierung hat jedoch auch diesen Antrag abgelehnt, weil die hier besprochenen Fälle nach ihrer Ansicht nur selten vorkommen und daher zum Abschlüsse eines besonderen Uebereinkommens keinen Anlaß bieten. Bei dieser Sachlage erübrigt nichts Anderes, als Vorkehrungen zu treffen, welche den Eintritt solcher, in letzter Zeit, wie eingangs erwähnt, thatsächlich wiederholt vorgekommener Fälle zu verhindern geeignet sind. Zu diesem Zwecke wird den Gemeinde-Vorstehungen bedeutet, es sei für sie vom höchsten Interesse, darüber zu wachen, daß die in ihren Gebieten sich aufhaltenden, ins ­ besondere die aus dem deutschen Reiche stammenden Aus ­ länder mit giltigen Ausweis-Documenten über ihre Staats ­ und Heimatsangehörigkeit fortdauernd versehen sind. Gegen Ausländer, welche sich hierlands aufhalten und nicht im Stande sind, sich über ihre Staats- und Heimatsangehörigkeit auszuweisen, ist mit der gesetzlichen Strenge vorzugehen. Wenn sich in der Gemeinde ein Angehöriger des deutschen Reiches aufhält, welcher nicht im Besitze eines giltigen Heimats - Documentes ist, so hat die Gemeinde- Vorstehung im Sinne des 8 9 des Gemeindegesetzes vom 28. April 1864 das Recht und die Pflicht, denselben zur Nachweisung seines Heimatsrechtes und zur Darthuung des Umstandes, daß er zur Erlangung dieses Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht habe, unter Ertheilung einer angemessenen Frist mit dem Beisätze aufzufordern, daß ihm sonst für den Fall der Nichtbeibringung eines Heimats- Documentes der fernere Aufenthalt im Gemeindegebiete ver ­ weigert werden würde. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so hat der Gemeinde-Ausschuß nach Ablauf des gegebenen und über Ansuchen des Ausländers allenfalls erweiterten Ter ­ mines das Erkenntniß zu schöpfen, daß der Fremde das Gemeindegebiet zu verlassen habe. Gegen dieses Erkenntniß, welches dem Betreffenden gegen Empfangschein zuzustellen ist, kann derselbe die Be ­ rufung an die k. k. Bezirkshauptmannschaft binnen 14 Tagen vom Zustellungstage einbringen. Den Gemeinde-Vorstehungen wird Hiebei insbesondere bedeutet, daß eine Außerachtlassung der gebotenen Vorsicht immer in erster Linie den Gemeinden selbst empfindliche Nachtheile, resp. Lasten auferlegen würde, weil im Falle des Eintrittes der Hilfsbedürstigkeit ausländischer Individuen und der Unmöglichkeit, deren Uebernahme von einem anderen Staate zu erzielen, zunächst die Aufenthaltsgemeinden zur Unterstützung herangezogen werden müßten. Steyr, am 3. August 1885. Z. 5498. Na sämnMäie Oemeinäe-Vorltetmngen unck sMm. Pfarrämter. Die von den k. k. Bezirkshauptmannschaften über die in letzterer Zeit in Oberösterreich stattgehabten Hagelschläge gepflogenen Erhebungen haben ergeben, daß diese Hagel ­ schläge einen weit größeren Schaden verursacht haben, als anfänglich vorausgesetzt wurde. Besonders betroffen erscheint eine Reihe von Gemeinden in den politischen Bezirken Kirchdorf, Vöcklabruck und Steyr, während die Bezirke Braunau, Freistadt und Perg zwar

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