Amtsblatt 1885/21 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Juli 1885

Nmt8-OOl'att der k. st. Kezirkshaiiptmamtschafl 8k>M. Ur. 21. Steyr^ am 31. Juli 1883. Z. I077/B.-Sch.-R. Rn ltie ZlüulleitMgen. Der Herr k. k. Minister für Cultus und Unterricht hat laut des an den k. k. Landesschulrath gerichteten Er ­ lasses vom 22. Juni l. I. Z. 1857 aus Anlaß eines speciellen Falles und mit Beziehung auf die Unterrichts- ministerial-Verordnung vom 12. Februar 1884 Z. 23.122, Punkt 4 Minist.-V.-Bl. ex 1884, Seite 57, Nachstehendes allgemein anzuordnen befunden: „Der § 18 der Schul- und Unterrichtsordnung vom 20. August 1870 hat in seiner bisherigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: Das Entlassungszeugnis, in welchem bei öffentlichen Schülern die zuletzt besuchte Classe, Schüler-Abtheilung oder Gruppe anzugeben ist, wird von dem Leiter der Schule ausgestellt und von allen Lehrern der Classe, beziehungsweise Abtheilung oder Gruppe einschließlich dem betreffenden Religionslehrer mitgefertigt. Die Entlassung aus der Schule ist in der Schul- Matrik und im Schulkataloge anzumerken. Im Schulkataloge sind auch die in^das Entlaffungszeugnis aufgenommenen Schlußurtheile zu verzeichnen." Hievon werden die Schulleitungen mit dem Beisügen in die Kenntniß gesetzt, daß mit der Durchführung dieser sofort in Kraft tretenden Anordnung des Herrn k. k. Ministers die Nothwendigkeit einer Aenderung der mit dem Erlasse des k. k. Landesschulrathes vom 5. April l. I. Z. 8187 (V.-Bl. Nr. 8) vorgezeichneten neuen Amtsschriftenformularien nicht verbunden ist, indem einerseits die Blanquette der Entlaffungszeugniffe zur Aufnahme der angeordneten Unter ­ schriften hinreichend Raum bieten und andererseits auch der Weisung, betreffend die Vormerkung der vollzogenen Ent ­ lassung eines Schülers aus der Schulpflicht und ebenso betreffend die Verzeichnung der im Entlaffungszeugniffe aus ­ gesprochenen Schlußurtheile, bereits mittelst der im citirten Erlasse enthaltenen Bestimmungen über die Einrichtung der an der Schule befindlichen „Matrik" und über die Führung des den Schulkatalog ersetzenden „Claffenbuches" (V.-Bl., des k. k. Landesschulrathes Stk. IV ox 1885, Nr. 8, Seite 20, Absatz 18, Schlußsatz) entsprochen ist. K. k. Bezirksschulrats) Steyr am 21. Juli 1885. Z. 1801. Un sämmMke GMlMe- VorstckMM. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlaße vom 13. Februar 1885 Z. 11612 behufs der Ver ­ einfachung der für die Vereinsstatistik zu liesernden Nach- weisungen Nachstehendes anzuordnen befunden: Auf Grund des Erlasses des bestandenen Staats ­ ministeriums vom 13. December 1866, Z. 9359 haben die Vereine aller Kategorien zweierlei Vorlagen zu machen : 1. einer einmaligen Tabelle zur Eintragung in den Vereinskaiaster, welche im Jahre 1867 für alle im Jahre 1866 bestandenen Vereine auf einmal, für die später gegründeten jeweilig bei der Gründung unter Beigabe der Statuten zu machen war; 2. einer jährlichen Tabelle über die Vereinsgebarung. Für diese letztere Nachweisung waren nach den verschiedenen Vereinskategorien 23 verschiedene Formulare vorgezeichnet und daneben noch ein 24. Formulare für jene Vereine, für welche kein specielles Formular bestimmt war. aä 1.) Die uä 1 angeführte einmalige Tabelle zur Eintragung in den Vereinskataster hat für die Zukunft ganz zu entfallen. Hingegen ist wie bisher bei der Concessionirung von neuen, dem Gesetze vom Jahre 1852 unterliegenden Vereinen, bei der Genehmigung der Abänderung von Statuten solcher Vereine, dann bei der Bescheinigung von Statuten neuer oder von Statutenänderungen bestehender Vereine, auf welche das Vereinsgesetz vom Jahre 1867 Anwendung findet, von Fall zu Fall ein Exemplar der genehmigten oder bescheinigten (neuen oder geänderten) Statuten unter Angabe von Datum und Zahl der be­ hördlichen Genehmigung, beziehungsweise Bescheinigung un ­ mittelbar der k. k. statistischen Central-Commiffion einzusenden, welcher auch eine besondere Mittheilung über jede freiwillig erfolgende oder durch die Behörde verfügte Auflösung jeden Vereines unmittelbar zu machen sein wird. nä 2.) Von der Vorlage einer Jahresnachweisung kann nicht völlig Umgang genommen werden, da eine solche zur Evidenzhaltung über manche Kategorien der bestehenden Vereine unbedingt benöthigt wird. Doch kann auch bei diesen Nachweisungen eine erhebliche Vereinfachung eintreten. Zu diesem Behufe werden die für die verschiedenen Vereins-Kategorien vorgezeichneten 24 ver ­ schiedenen Blanquette für die Jahres - Nachweisungen ganz außer Kraft gesetzt, und wird angeordnet, daß diese Jahres- Nachweisungen für die Zukunft vom Jahre 1885 angefangen auf Grund des beiliegenden Blanquettes geliefert werden.

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