Amtsblatt 1885/20 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Juli 1885

3 Viehpässe ausgesertigt, ohne daß das Nrsprungscertificat und die Provenienz der Thiere auf dem neuen Passe an ­ gemerkt würde. Es muß daher wiederholt daran erinnert werden, daß ein Viehpaß für fremdes, d. h. aus anderen Gemeinden stammendes Vieh nur aus Grund eines Original-Viehpasses, und dann ausgestellt werden kann, wenn ein Abverkauf von Vieh, oder überhaupt eine Aenderung in der Zahl der Viehstücke eingetreten ist, oder aber die Voraussetzung des letzten Alinea der Vollzugsvorschrift zu Z 8 des Gesetzes vvm 29. Februar 1880 (R. - G. - Bl. Nr. 35) zutrifft, d. h. ein Transport ohne Viehpaß getroffen wird. In beiden Fällen ist der Vorgang auf dem Viehpasse anzumerken, und zwar im ersteren Falle unter Anführung der Nummer des Ausstellungsortes und Datum des Original- Viehpasses, in letzterem unter Anführung des Grundes der Ausstellung des Viehpasses überhaupt. Die Sicherstellung der Provenienz der Thiere im Falle von Senchenverdacht oder des thatsächlichen Vorkommens einer Seuche, ist ein Hauptersorderniß bei der Seuchen- tilgung im Allgemeinen und dieser Zweck soll ja durch die genaue Befolgung der Vorschriften über das Viehpaßwesen erreicht werden. Durch eine blosse Formalität wird in dieser wichtigen Sache nichts erreicht, daher muß, soll der Erfolg ein günstiger sein, mit allem Nachdrucke auf die pünktliche Befolgung der Bestimmungen des § 8 des vor- citirten Gesetzes nnd der Vollzugsvorschrift hiezu umso mehr gedrungen werden, als eine laxe und oberflächliche Handhabung derselben nur Schaden bringen kann. Aber auch die correcte Ausfüllung sämmtlicher Rubriken der Viehpaßblanquete ist zur Vermeidung von Mißbräuchen und Ermöglichung von Eruirungen der verzeichneten Viehstücke nothwendig und da ist besonders die Beschreibung des Viehes wichtig. Es kann daher der Vorgang, der sich allent ­ halben eingeschlichen hat, in die Rubrik „Beschreibung des Viehes" einfach zu setzen „verschiedener Farbe" schon aus dem Grunde, weil hiemit eigentlich gar nichts ausgesprochen ist, nicht gestattet werden. Die Viehstücke sind vielmehr, wie dieß im Viehpaßsormulare (Beil. I zu § 8 des mehrcitirten Gesetzes) angedeutet ist, zu verzeichnen, da es bei dem obenerwähnten Vorgänge ganz leicht ist, Viehstücke nach der Ausstellung des Paffes zu verwechseln, wodurch jede Er ­ mittlung der Provenienz illusorisch gemacht und das Ueber- wachungspersonale nur getäuscht und irre geführt wird. Den Gemeinde-Vorstehungen werden daher zufolge Er ­ lasses der hohen k. k. Statthalterei vorn 30. v. M. Z. 8245/V die ihnen diesbezüglich obliegenden Pflichten mit dem Beisätze in Erinnerung gebracht, daß gemäß Z 44 des Gesetzes vom 21. Mai 1882 R.-G.-BI. Nr. 51 ein Gemeinde-Vor ­ steher, welcher bei Ausstellung von Viehpässen oder Ursprungs ­ scheinen, wenn auch nur aus Fahrlässigkeit, eine Unwahrheit bezeugt, sich eine Uebertretung schuldig mache, welche mit Geldbuße bis zu 300 fl. zu bestrafen ist und wobei auch bei erschwerende» Umstünden auch auf Arrest bis zu 2 Monaten erkannt werden könnte. Der im Anzeigeblatt vom Jahre 1881 enthaltene Erlaß vom 20. März 1881 Z. 1881 wird republicirt. St ehr, 16. Juli 1885. (Abschrift.) Z. 1881. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß den gesetzlichen Bestimmungen rücksichtlich der Beibringung von Viehpässen nur sehr mangelhaft nachgekommen wird. Das ganze Viehpaß-Wesen wird nicht nur allein von den Vieh ­ besitzern und Händlern, sondern auch von den Gemeinde- Vorstehnngen höchst oberflächlich aufgefaßt und demnach auch behandelt. Es hat sich allenthalben der Mißbrauch eingebürgert, daß die Gemeindevorsteher an Viehbesitzer und hauptsächlich an Händler Viehpässe verabfolgen, welche gar nicht der betreffenden Gemeinde angehören, und daß die Partheien sich einfach den Viehpaß bei jener Gemeinde - Vorstehung holen, welche ihnen am bequemsten und gelegen ­ sten ist. Anderseits fertigen die Gemeinde-Vorstehungen die Viehpässe auf bloße Aufforderung und über die Angaben der Parthei aus, ohne sich von dem Sachvechalte uns davon Ueberzeugung verschafft zu haben, ob die vorgeschriebene Untersuchung der Thiere vorausgegangen ist. Den Gemeinde-Vorstehungen werden die Bestimmungen des 8 8 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (N.-G.-Bl. Nr. 35) und der Vollzugsvorschrift zu diesem Paragraf in Erinnerung gebracht und denselben ganz besonders der In ­ halt des 2. ^linsa des § 44 des Gesetzes zur strengsten Darnachachtung eingeschärft. Es ist auch der Fall vorgekommen, daß eine Druckerei Viehpaßblanquette aufgelegt und dieselben gleich einem anderen Handelsartikel in Verschleiß gebracht hat. Daß ein solcher Vorgang aus Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht ge ­ stattet werden kann, ist einleuchtend, denn dadurch würde ja dem Mißbrauche Thür und Thor geöffnet und wird daher auf den Inhalt des hohen Erlasses vom 5. August v. I. Z. 4018 aufmerksam gemacht, demzufolge Biehpaß- sormulare und Protocolle nur im Wege der k. k. Bezirks- hauptmannschast und zwar in Heften zu 50 und 100 Exemplaren bezogen werden dürfen, welche vor dem Gebrauch hieramts paraphirt werden müssen. Steyr, am 20. März 1881. Z. 5043. Rn sämmtMe Oememcke - AorstekMgm imck k. k. OMarmerie-Mostea-Eomman^ Am 6. April d. I. wurde in der Gemeinde St. Martin, politischen Bezirkes Rohrbach in Oberösterreich, ein Indivi ­ duum angehalten und im dortigen Gemeindearreste in Ver ­ wahrungshaft gesetzt, welches nicht zu mündlichen Angaben, wol aber dazu bewogen werden konnte, seinen Namen, das Geburtsjahr, und seinen Heimatsort niederzuschreiben. Darnach heißt dieses Individuum Jan Krejca, ist im Jahre 1854 geboren, und nach Klatowi (Klattau) zu ­ ständig. Sein Benehmen ist schwerfällig, nnd er macht überhaupt den Eindruck eines Blödsinnigen. Seine Sprache ist unverständlich, jedoch scheint er nach den Lauten, welche er von sich gibt, in slavischer Sprache reden zu wollen. Carl Dworschak, welcher mit ihm zugleich, in Haft war, sagte aus, daß Krejca vor ihm seinen Namen aus ­ gezeichnet habe, und verstehen zu geben suchte, daß er in Klatowi in Böhmen im Jahre 1854 geboren sei, und dort die Schule besuchte. Wer seine Eltern gewesen sind, und wie dieselben geheißen haben, gibt er auf keine Weise an. Nur so viel scheint er verstehen zu geben, daß seine Eltern gestorben sind, daß sein Vater von hoher Statur

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