Amtsblatt 1885/19 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Juli 1885
Rmt8-OKI'utt der k. k. Rezirkshmipkmannschafl 8liM. Ur. 1!». Hteyr, am 10. Juli 1883. Z. 2635. Rn llie Oenmn,lle-Aorstek,Mgm. Mit Bezug auf die den einzelnen Gemeinden hieramts bereits gemachten Bemerkungen bezüglich der Nachweisungen über die Feuer- und Hagelschaden-Ausweise wird den Gemeinde-Vorstehungen zufolge Statthalterei-Er lasses vom 22. März l. I. Z. 3407/H bekannt gegeben, daß das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 12. März 1885 Z. 15.056 Nachstehendes eröffnet habe: Die Nachweisungen über die Gebäudebrände und Hagelschäden werden vom Jahre 1884 angefangen durch die mittelst des Minist. - Erlasses vom 29. März 1884 Z. 17.892 ox 1883 vorgeschriebene Tabelle, welche im hierämtlichen Amtsblatt Nr. 14 ex 1884 mitgetheilt wurde, wol hinsichtlich der Form eine wesentliche Besserung erfahren, hinsichtlich der Ausfüllung dieser Formulare jedoch lassen die bisherigen Erfahrungen sehr besorgen, daß bereits lief eingewurzelte Uebelstände in der Behandlung dieses statistischen Zweiges seitens vieler Gemeinden und Bezirkshauptmann- schasten sich auch noch künftig sortpflanzen dürften, wenn denselben nicht nochmals die genaueste Einhaltung dieser Vorschreibung eingeschärft wird, wodurch nicht nur dem der statistischen Central-Commission ohnehin äußerst knapp zu gemessenen Arbeitspersonale zeitraubende Erhebungen und Correspondenzen erspart werden könnten, sondern auch die raschere Publikation dieser Nachweisungen wesentlich gefördert würde. Welcher Natur diese Uebelstände in der Nachweisung der Gebäude-Brände nnd der Hagelschäden sind, wird im Folgenden angedeutet : Bezüglich der Gebäude-Brände hatte die statistische Central - Commission Gelegenheit, beispielsweise die Ge meindeausweise Steiermarks pro 1882 durch ortsweise Vergleichung mit den im Rechenschaftsberichte des gleichen Jahres der wechselseitigen Brandschaden - Versicherungs Anstalt in Graz enthaltenen Daten zu prüfen, wobei es sich herausstellte, daß diese einzige Anstalt unter Anderem 103 Brände nachgewiesen hatte, durch welche 109 Häuser beschädigt wurden und wofür diese Anstalt eine Entschädigung von 50.555 Gulden leistete, von diesen 103 Bränden er schien aber nach der ortsweisen Vergleichung in den Ge meindeausweisen Steiermarks nicht ein einziger Brand nachgewiesen, welche lückenhafte Nachweisung hauptsächlich nur dem Umstände zugeschrieben werden muß, daß die Brände nicht sogleich nach gepflogener Erhebung in die Tabelle eingetragen werden und später in Vergessenheit gerathen. Ein zweiter Uebelstand, durch welchen die statistische Central - Commission schon seit Jahren außer Stand gesetzt ist, die Anzahl der vorhandenen Feuerspritzen zu publiziren, ist, daß sehr viele Gemeinden, in welchen weder ein Gebäude brand noch ein Hagelschaden im Jahre vorkam, den Bezirks- hauptmannschasten keine Fehlanzeigen einschicken, in welche jedenfalls die Feuerspritzen, nunmehr auch die Feuer wehren, einzutragen wären; obgleich der Minist.-Erlaß von: 16. September 1872 Z. 12.500 oie jährliche Nachweisung der Feuerlöschmittel sämtlicher Gemeinden vorschreidt und auf diese Weise wird die statistische Central-Commission auch für das Jahr 1883 den Stand der Feuerspritzen zu ver öffentlichen ebenfalls nicht in der Lage sein. Ferner scheinen die Brandursachen seitens der Gemeinde organe nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erhoben zu werden, denn die Zahl der unbekannt gebliebenen Brandursachen ist nach dem Durchschnitte der 11 Jahre 1872 bis inclusive 1882 mit 69 Percent aller in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern vorge kommenen Brände nicht nur an und für sich ungemein hoch, sondern bei dem jahresweisen Vergleiche zeigt es sich auch, daß die Zahl der unbekannt gebliebenen Brandursachen von 60 Percent im Jahre 1872 auf 72 Percent im Jahre 1882 gestiegen ist, an welcher Zunahme fast sämmtliche Länder ihren Antheil haben, woraus die Schlußfolgerung gestattet ist, daß viele Gemeindeämter mit der Genauigkeit in der Erhebung der Brandursachen bedeutend nachgelassen haben dürften. Sehr häufig wird auch die Bedachungsart der durch Brand beschädigten Gebäude, sowie auch der Tag des Brandausbruches oder des Hagelwetters, dann bezüglich des Hagelschadens entweder die be- hagelte Fläche oder der Hagelschadenbetrag nicht angegeben; ungeachtet bei dem sehr langerstreckten Ein- sendungs-Termine hinlänglich Zeit wäre, alle diese Mängel zu vermeiden. Selbst diese langerstreckten Termine werden aber in vielen Fällen bedeutend überschritten. Die Gemeinde - Vor stehungen werden zufolge des Eingangs citirten Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern unter Hinweisung auf die erörterten Uebelstände angewiesen, jeden Gebäudebrand oder Hagelschaden sogleich nach gepflogener Erhebung in die vorge schriebene Tabelle einzutragen ; ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß, wen» auch in einem Jahre keine Gebäudebrände oder Hagelschäden vorkommen, jedenfalls über die in der Ge meinde vorhandenen Spritzen und Feuerwehren zu berichten ist, endlich wird bei der Feststellung und Angabe der Brandursache mit thunlichster Genauigkeit vorzugehen sein. Steyr, am 20. Juni 1885.
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