Amtsblatt 1885/16 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Juni 1885
2 Z. 4153. An ckie Gememäe-AorstckMgm. Gemäß des Erlaffes der h. k. k. Statthalterei in Linz vom I. April 1885 Z. 6410/VIII wird den Gemeinde- Vorstehungen der nachstehende Erlaß des hohen k. k. Mini steriums des Innern vom 2. November 1884 Z. 17.708 auszugsweise mitgetheilt : Laut Mittheilung des k. k. Handelsministeriums vom 24. October 1884 Z. 37.637, haben die österreichischen Bahnverwaltungen beschlossen für die Beförderung von Schädlingen und deren Escorte mit Personen- und gemischten Zügen in der III. Wagenclasse den Fahrpreis des Militär- Tarifes, das ist 0'8 Kreuzer per Person und Kilometer nebst jeweilig giltigem Agiozuschlag zu bewilligen und dieses Zugeständniß ab 15. October 1884 in Wirksamkeit treten zu lasten. Da das k. k. Finanzministerium die Befreiung von der Stempelgebühr für die Fahrgebühren von Schüblingen und deren Escorte ausgesprochen hat, werden für Reisende dieser Art Militärfahrbillets ausgegeben, beziehungsweise der Militärtaris angewendet werden. Steyr, 7. Juni 1885. Z. 3956. Un, sämmtliche Oememäe - Vorstelmngm. Das hohe Ackerbau-Ministerium hat laut des Erlasses vom 23. März l. I. Z. 353/L. U. im Einvernehmen mit dem Reichs-Kriegs-Ministerium beschlossen, behufs Anbahnung von Remontenmärkten und thunlichster Verbreitung des direclen Ankaufes von Remonten von den Pferdezüchtern selbst, auch im heurigen Jahre bei den in den einzelnen Ländern stattfindenden Pserde-Prämiirungen, den Handein kauf von Remonten durch die bei diesen Prämiirungen intervenirenden Commandanten der betreffenden Staats- Hengsten-Depots vornehmen zu lassen. Diese Remonten-Ankäuse werden hierlands bei den Pserde-Prämiirungen in Braun au am 24. Juni, in Eferding am 2. Juli, in Aurolzmünster am 4. Juli, in Goisern am 10. August und in Windisch garsten am 20. August d. I. von dem k. k. Staatshengsten-Depot- Commandanten unter folgenden Modalitäten bewirkt werden. Es werden bei den Pserde-Prämiirungen Kavallerie- und Artillerie- (Unterofficiers)-Reitpferde, dann Artillerie-Zug pferde, ferner Remonten für das Remonten-Depot in Piber angekaust werden. Hinsichtlich des Alters und des Maßes der Reit- und Zugpferde werden die Bestimmungen der ZZ 10 und 12 der Vorschriften über das Pferbewesen des k. k. Herres in An wendung kommen. Die Assentirenden sind verpflichtet, vor allem nur solche Pferde anzukaufen, welche zur Annahme berechtigen, daß sie die volle Kriegsdiensttauglichkeit erlangen werden. Dabei haben als Maßstab die hohen Anforderungen zu gelten, welche der Krieg an die Leistungsfähigkeit, sowie an die Ausbildung der Kavallerie und Artillerie stellt, welchen Anforderungen nur solche Pferde entsprechen können, die außer der durch den Bau bedingten allgemeinen Eignung „Blut haben" und „hart aufgezogen" sind, was ganz besonders für Reitpferde gilt. In erster Linie wird das Augenmerk auf den Ankauf volljähriger Reit-Remonten gerichtet werden, zu deren Kate gorie ausnahmsweise auch die 4 '/r jährigen gerechnet werden können. Cavallerie-Remonten mit der Bestimmung zur so fortigen Eintheilung bei den Regimentern, dann Artillerie- Reitpferde werden nicht unter dem vollstreckten 4. Jahre, Artillerie-Zugpferde nicht unter dem Alter von 4 */- Jahren, — wenn es Gestütspferde sind, — nicht unter dem Alter von 4 Jahren angekauft werden. Für die zur Einstellung in das Remonten-Depot an- zukaufenden Remonten hat das vollstreckte 3. Jahr als Minimalaller zu gelten. Die Ankaufs - Durchschnittspreise werden für das Jahr 1885 festgesetzt mit: 250 fl. für eine Remonte ohne Unterschied ihrer Bestimmung, 350 fl. für ein Artillerie-Zugpferd, und 270 fl. für eine Remonte für ein Remonten-Depot. Für den Ankauf der Cavallerie-Remonten, dann der Ober- und Unterofficiers-Reitpferde der Feld-Artillerie, — also nicht auch für den Ankauf der Artillerie-Mannschafts - Reitpferde, der Zugpferde und der Remonten für die Remonten-Depots — wird jedoch den betreffenden, den Remonten-Ankauf bewirkenden Officieren der Staats-Hengsten-Depots außer den obigen Remonten- Durchschnittspreisen noch ein Pauschal-Betrag zur Verfügung gestellt, welcher dreißig Percente der Durchschnittspreis- Summe aller von den obigen Officieren angekauften Re monten der bezeichneten Categorien beträgt. Dies wird in Folge hohen Statthalterei-Erlaffes vom 17. Mai l. I. Z. 3946/1 zur thunlichst allgemeinen Ver lautbarung bekannt gegeben. Steyr, am 30. Mai 1885. Z. 3994. Nn sämmttilke Oememäe-AorsteäMgm. Im Nachhange zum h. ä. Erlasse vom 4. April 1885 Z. 2556 A.-BI. Nr. 10 bringe ich zur entsprechenden Ver lautbarung. Nachstehendes zur Kenntniß. Steyr, 3. Juni 1885. Kundmachung. Der Herr k. k. Statthalter von Steiermark hat unter dem 19. Mai l. I. Z. 9236 nachstehende Kundmachung erlassen : Im Nachhange zur h. ä. Kundmachung vom 23. März l. I. Z. 5570, womit die Ausladung der aus anderen Ländern mittelst Eisenbahn nach Steiermark eingesührten Schweinetransporte und der aus einem nicht zum Geltungs gebiethe des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom Jahre 1880 gehörigen Lande mittelst Eisenbahn eingebrachten Wiederkäuer nur an die als Vieh - Beschaustalionen erklärten Eisenbahn- Stationen gebunden wurde, wird von nun an die Ausladung der genannten Schweine-Transporte und Wiederkäuer auch an anderen Eisenbahnstationen unter der Bedingung gestattet, daß hiezu jedesmal die Bewilligung derjenigen politischen Bezirksbehörde, in deren Amtsbereich die betreffende Eisenbahnstation gelegen ist, eingeholt werde, daß ferner die Thiere beim Ausladen durch einen von der Bezirksbehörde zu bestimmenden approbirten Thierarzt oder Kurschmied ordnungsmäßig beschaut werden, und daß alle aus dieser Beschau erwachsenden Kosten von der Partei getragen werden. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 31. März 1885 Z. 3995 verlautbart. Von -er k. k. o.-S. Statthalterei Linz am 27. Mai 1885.
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