Amtsblatt 1885/15 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Mai 1885

4 Da nach dem officiellen Thierseuchen-Ausweise die Maul- und Klauenseuche nunmehr auch in jenen Bezirken von Oberösterreich und Tirol erloschen ist, mit welchen das Land Salzburg einen regelmäßigen Viehverkehr unterhält, so werden im Nachhange zur hierämtlichen Kundmachung vom l9. April l. I. Z. 2741 die in der hierortigen Kund ­ machung vom 21. Februar l. I. Z. 1327 Punkt 2 bis inclusive 5 für den Auf- und Abtrieb des Viehes vom Salzburger Schlachtviehmarkte ertheilten Vorschriften eben ­ falls aufgehoben. Das Verbot des Herumziehens mit Klauenvieh behufs Verkaufes bleibt gemäß Kundmachung vom 29. November 1883 Z. 6896 bis gegen Widerruf auf Weiteres bestehen. Bezüglich der Einfuhr und des Triebes von Schweinen gelten die Bestimmungen vom 29. October 1883 Z. 6274. Das wird unter Bezugnahme auf die hierämtlichen Kundmachungen vom 25. Februar und 23. April l. I. Z. 2394 und 4990 verlantbart. Von der k. k. o.-S. Statthaltern Linz am 16. Mai 1885. Der k. k. Statthalter: Weber w. p. 3865. Nil säimMKe Oememtle - VorMimgm. Infolge h. Statthalterei-Erlasses vom 11. Mai 1885 Z. 5238/IV wird den Gemeinde-Vorstehungen unter Hinweis auf 8 29 Punkt 11 und 27 der mit h. Statthalterei-Erlasse 19. September 1871 Z. 8996 verlautbarten Evidenz-Vor ­ schriften I. Theil eröffnet, daß die Affigirung einer unzu- stellbaren Einberufungs-Karte bei einem Urlauber nicht weniger als acht Tage, bei einem Reservemanne sechs Wochen zu dauern, in beiden Fällen aber, wenn die Ein ­ berufung auf einen bestimmten Tag lautet, sich auch über diese Termine hinaus bis zum Einberufungstage zu er ­ strecken hat. Steyr, 27. Mai 1885. Z. 3798. An sämmllicke Oememlle-Vorstcklmgm. Unter Bezugnahme auf die mündliche Erinnerung, welche ich bei den letzten Amtstagen den Herren Gemeinde- Vorstehern in Betreff der Abänderung und Ergänzung der Gewerbe-Ordnung durch das Gesetz vom 8. März 1885 zu machen Gelegenheit hatte, mache ich neuerlich darauf auf ­ merksam, daß am II. k. Mts. dieses im R.-G -Bl. Nr. 22 enthaltene Gesetz in Wirksamkeit zu treten hat, und sich dem ­ zufolge die Bestimmungen dieses Gesetzes unverzüglich gegenwärtig gehalten werden sollen. Speciell finde ich jenen Gemeindevorstehungen, in deren Gebiete sich Fabriken oder solche gewerbliche Unternehmungen tefinden, in welchen über 20 Hilfsarbeiter in gemeinschaftlichen Localitäten beschäftigt werden, den Z 88 des erwähnten Gesetzes zur genauen Beachtung in Erinnerung zu bringen, da nach dem Inhalte desselben spätestens 8 Tage, bevor die Arbeits ­ Ordnung als Anschlag in den Werkstätten angebracht wird, zwei gleichlautende Exemplare derselben der k. k. Bezirks ­ hauptmannschaft als Gewerbebehörde vorzuleg n sind. In dieser Arbeitsordnung ist nebst dem Namen des Unterneh ­ mers auch der Betriebsort ersichtlich zu machen. Steyr, am 22. Mai 1885. Der k. k. Bezirkshauptmann. Verlag und Redaction der k. k. Bezirkshauptmannsckatl Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei.

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