Amtsblatt 1885/15 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Mai 1885

3 krankheiten unter die Zahl der im 1. Alinea des Gesetzes vom 29- Februar 1880 (R.-G. Bl. Nr. 35) angeführten Krankheiten ausgenommen und werden dieselben demnach in Hinkunft gleich jenen als seuchenartige Krankheiten, bei denen ein veterinär-polizeiliches Eingreifen der Behörden Platz greift, behandelt. Hiebei werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, dem dortigen Veterinär-Personale und den Viehbesitzern den Inhalt der obigen Verordnung sowie insbesonders der beigesügten Belehrung in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Wahrnehmungen, welche bisher von Fachorganen gemacht worden sind, deuten daraus hin, daß besonders der Rothlauf der Schweine, eine unter dem Namen „Schelm" in Oberösterreich weit verbreitete und große Verluste ver ­ anlassende Krankheit ist, zu deren Abwehr und Tilgung bisher gar keine Maßregeln angeordnet waren. Das Fortbestehen und das stets Wiederkehren der­ selben in bestimmten Localitäten, wo sich dieselbe bereits eingenistet hat, konnte demnach umsomehr stattfinden, als auch von Seite der Bevölkerung kein Schritt zur Bekämpfung dieser Krankheit im Sinne der Unterdrückung enzootischer und epizootischer Thierkrankheiten unternommen wurde. Es wird sich daher vor Allem um die Eruirung lange schon bestehender Seuchenherde handeln, um dort durch Ent ­ fernung der Krankheitsursachen das Wiederauftreten des Nothlaufes in der Folge zu verhindern. Nachdem in der ergangenen Verordnung den Ge ­ meinde-Vorstehungen ein felbstständiges Handeln in Bezug auf die Constatirung der genannten Krankheiten und die Durchführung des veterinär-polizeilichen Verfahrens zu- kommt, so werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Er ­ lasses der hohen k. k. Statthalterei vom 15. d. M. Z. 549 i/V für die genaueste Durchführung dieser Verord ­ nung und ganz besonders der nunmehr auch für die obigen Thierkrankheiten geltenden Bestimmung des 8 15 des Thier- seuchengesetzes, betreffend die sofortige Anzeige jeden Falles, verantwortlich gemacht und an die im Z 44 des ­ selben bezeichneten strengen Strafbestimmungen bei Unter ­ lassung der Anzeige seitens der Viehbesitzer sowol als der Gemeinde-Vorstehung erinnert. Stehr, den 25. Mai 1885. Z. 3730. Au ilik UolMuilgm ller G>M8- mul Myr- Ufergemeimlm. Nachstehende Kundmachung der k. k. Statthalterei in Wien, über die anläßlich der Baggerungsarbeiten im Wiener Donaukanale für die Dauer dieser Arbeiten hinsichtlich der Schifffahrt getroffenen Verfügungen ist sogleich den im Ge ­ meindegebiete befindlichen Schiffs- und Flößerei-Unter ­ nehmungen bekannt zu geben. Knndmachnng. Aus Anlaß der Baggerungsarbeitern im Wiener Donau- Eanale wird für die Dauer dieser Arbeiten unter Aufrecht ­ haltung der übrigen Strompolizeivorschriften hinsichtlich der Schifffahrt im Wiener Donau-Canale Nachfolgendes bestimmt: 1. Den zur großen Schifffahrt gehörigen Ruderfahr ­ zeugen namentlich den Flössen, Kelhaimern, Siebnerzillen rc. ist die Passirung der Canalstrecke, wo gebaggert wird. und zwar insolange, als in der Canalstrecke oberhalb der Augartenbrücke diese Arbeiten durchgeführt werden, nur in der Zeit von 12 Uhr Mittag bis 2 Uhr Nachmittag und insolange in der Canalstrecke unterhalb der Augartenbrücke gebaggert wird, blos in der Zeit von 12 Uhr Mittag bis 1 Uhr Nachmittag gestattet. 2. Die Localdampfer der k k. pr. I. Donau-Dampfschiff- fahrts-Gesellschaft, sowie die zur kleinen Schiffsahrt gehörigen Ruderfahrzeuge und der Gegenzug können auch außer diesen Stunden die Baggerstelle passiren, müssen jedoch mit der nöthigen Vorsicht an jener Seite des Baggerschiffes vorbei ­ geführt werden, welche durch die am Baggerschiffe ausgesteckte rothe Fahne bezeichnet ist. 3. Vom Standpunkte der Baggermaschine auf eine Länge von 150 Meter aufwärts und l50 Meter abwärts ist der Wiener Donau-Canal in seiner ganzen Breite von Ruderfahrzeugen frei zu halten, und darf daher in einer Länge von 300 Meter nächst der Bagerstelle weder gelandet, noch ein- oder ausgeladen werden. 4. Die bei der Passirung der Baggermaschine zu beobachtenden besonderen localen Vorsichtsmaßregeln, dann der jeweilige Standort der Baggermaschine werden den Schiff- und Floßführern gelegentlich der Ausfolgung der Einfahrtsbewilligung oder über besondere Anfrage durch die Organe der k. k. Wiener Donau-Canal-Jnspection bekannt gegeben. Stehr, am 24. Mai 1885. Z. 3718. An smiimtMk OMemlle-VMcklMM mul k. k. Omllarmme-Postm-Cmi^ Die k. k. Bezirkshauplmannschaft Liezen hat anher mitgetheilt, daß ein sicherer Josef Jersenic aus Weinitz im Bezirke Cernembl mit Galanteriewaaren Märkte besucht ohne zur Marktfierantie befugt zu sein, nachdem derselbe zu Folge Erhebungen dieses Gewerbe bereits am 22. No ­ vember 1884 znrückgelegt hat. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher angewiesen, den Genannten im Falle seines Betretens darüber einzu- vernehmen, aus welchem Nechtstitel er auf dem Markte zu Landl am I I. Mai l. I. Galanteriewaaren feilgeboten hat, und das diesfällige Protocoll mit Beschleunigung anher vorzulegen. Den k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden wird hievon zur Benehmungswiffenschaft die Mittheilung gemacht. Stehr, am 20. Mai 1885. Z. 3818. Air sämmlliiüe OMeimte-VoHcklmgm. Mit Bezug auf die hierämtlichen Erlässe vom 28. Fe ­ bruar l. I. Z. 1665 und 27. April l. I. Z. 3062 (Amts ­ blatt Nr. 7 und 12) wird den Gemeinde-Vorstehungen nachstehende Kundmachung zur allgemeinen Verlautbarung mitgetheilt. Stehr, 25. Mai 1885. Z. 6083. Kundmachung. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unter dem 12. Mai l. I. Z. 3318 nachstehende Kundmachung erlassen :

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