Amtsblatt 1885/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Mai 1885
2 Z. 330/B.-Sch.-N. Rn stülnltlilke liockw. Pfarmittter, Orts- slkulräilie, Gmänile - AoHcklMM Mil Klsllllteitilllgm. Infolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 10. Februar l. I. Z. 177 finde ich mich veranlaßt, Nach stehendes bekannt zu geben: Nachdem Heuer die Functionsdauer für die im Jahre 1882 activirten Ortsschulräthe endigt, so hat die Neu- constituirung der -Ortsschulräthe, sobaldderen 3jährige Functionsdauer «bläust, nach den einschlägigen Bestimmungen des im Gesetz- und Verordnungsblatte Nr. 9 enthaltenen Schulaufsichtsgesetzes vom 21. Februar 1870 und des Gesetzes vom 4. Jänner 1885, welches im Gesetz- und Verordnungsblatts unter Nr. 2, dann im Verordnungs blatte des k. k. Landesschulrathes Stück 1 Nr. 2 enthalten ist, zu geschehen. Laut dieser gesetzlichen Bestimmungen besteht der Ortsschulrath aus nachstehenden Mitgliedern: 1. Aus dem katholischen Pfarrvorsteher, in dessen Pfarrsprengel die Schule liegt, oder dessen Stellvertreter. 2. Aus dem Religionslehrer jeder anderen Glaubens- genossenschafl, deren Kinder die Schule besuchen. Die snli 1 und 2 genannten Mitglieder vertreten die religiösen Interessen der Jugend. 3. Aus dem Leiter der Schule als Vertreter der Interessen der Schule, als Anstalt für den Unterricht. 4. Aus dem vom k. k. Bezirksschulrathe ernannten Ortsschulinspector. Die Functionsdauer eines Ortsschul- inspectors ist jedoch keineswegs auf die jeweilige Dauer der Funktion des Ortsschulrathes beschränkt, sondern es kann ein Ortsschulinspector vom k k. Bezirksschulrathe von seinem Amte nur entweder über Resignation der aus anderen Gründen enthoben werden. 5. Zur Wahrung der Interessen der Gemeinde an der Schule aus dem Vorsteher jener Ortsgemeinde, wo die Schule sich befindet, und aus noch mindestens zwei, höchstens fünf vom Gemeinde-Ausschusse des Schulortes zu wählenden Mitgliedern, welche jedoch nicht Mitglieder des Gemeinde-Ausschusses sein müssen. Wenn jedoch mehrere Gemeinden und Theile derselben in eine und dieselbe Schule eingeschult sind, so hat jede dieser betheiligten Gemeinden durch ihren Ausschuß minde stens ein Mitglied in den Ortsschulrath zu wählen. Die Anzahl der von den eingeschulten Gemeinden zu wählenden Mitglieder bleibt dieselbe, wie in der abgelaufenen Functions- periode. Die Wahlen der Ortsschulraths - Mitglieder seitens der Gemeinde-Vertretungen haben durch absolute Stimmen mehrheit (d i. eine Stimme mehr, als die Hälfte der Anzahl der Wählenden) zu erfolgen und gelten auf die Dauer von drei Jahren. Die Gemeinde-Vertretung des Schulortes hat überdies zwei Ersatzmänner durch Wahl in den Ortsschulrath zu entsenden. Bezüglich der Wählbarkeit in den Ortsschulrath und bezüglich der Pflicht der Annahme und des Rechtes der Ablehnung einer Wahl wird auf den H 8 des obgedachten Landesgesetzes vom 21. Februar 1870 verwiesen. Sind alle zu wählenden Mitglieder des Ortsschulrathes, d. i. die Vertreter der Gemeinde, des Schulortes und jene der eingeschulten Gemeinden, legal gewählt, so haben sich dieselben sammt den ohne Wahl in den Ortsschulrath ein tretenden Mitgliedern desselben, d. i. den Vertretern der religiösen Interessen (katholische Pfarrvorsteher, Neligions- lehrer anderer Glaubensgenossenschaften), dem Gemeinde- Vorsteher des Schulortes, dem Ortsschulinspector und dem Schulleiter zur Wahl des Vorsitzenden und dessen Stell vertreters zu einer Sitzung im Schulorte zu versammeln. Auch zur Giltigkeit dieser Wahlen mit einer Functions dauer von gleichfalls drei Jahren ist die absolute Stimmen mehrheit erforderlich. Zum Vorsitzenden im Ortsschulräthe und zu dessen Stellvertreter, welche aus der Mitte des Ortsschulrathes zu wählen sind, können die Lehrer an den Volksschulen nicht gewählt werden. Nach erfolgter Constituirung sind die Mit glieder des Ortsschulrathes und die Ersatzmänner unter Bezeichnung des Obmannes und dessen Stellvertreters, sowie unter genauer Angabe der Beschäftigung und des Wohnortes der einzelnen Personen, endlich bei den von auswärtigen Gemeinden gewählten Mitgliedern unter Nam- haftmachung der betreffenden Gemeinden anher bekannt zu geben. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 16. Mai 1885. Z. 3632. Rn sämmiMk Gememile - VoHckMgm. Laut Zuschrift des k. k. Verpflegsmagazins Linz vom 6. Mai l. I. Z. 487 liegt es im Interesse der Heeresver waltung -und entspricht auch den Intentionen des k k. Reichs- Kriegs-Ministeriums, daß die für das k. k. Heer benöthigten Verpflegs-Artikel durch Urproducenten und Gemeinden dem selben zugeführt werden. Für das Jahr 1886 wären für die Garnison in Linz cirka 2000 Meter - Centner Roggen, 3600 Meter - Centner Hafer, für Salzburg 2000 Meter-Centner Roggen, 6000 Meter - Centner Hafer erforderlich, welche in der Zeit vom November 1885 bis Ende Mai 1886 an die Militär Verpflegs-Anstalten in Linz und Salzburg abzustellen kämen. Außerdem werden noch benöthigt : für Linz 4000 Meter- Centner Heu, 3000 Meter - Centner Stroh; für Salzburg: 6100 Bieter Zentner Heu, 4000 Meter Stroh, für Wels: 14000 Meter-Centner Hafer, 12000 Meter - Centner Heu, 6500 Meter-Centner Stroh ; für Enns : 7000 Meter-Centner Hafer 6000 Meter-Centner Heu, 3000 Meter-Centner Stroh, welche Artikel nicht an die Verpflegs-Anstalten abzu stellen, sondern alle 5 Tage nach dem jeweiligen Truppen- und Pferdestande im Wege der Arrendirung directe an die Truppen ohne alle Intervention der Verpflegs-Anstalten abzugeben wären, und zwar : der Hafer in Wels und Enns während der Periode von 1. Jänner bis Ende December 1886, — das Heu und Stroh in allen Stationen während der Periode vom 1. September 1885 bis Ende August 1886. Alle näheren Lieferungen- und Arrendirungs - Bedingungen können jederzeit bei den Verpflegs-Anstalten eingesehen werden. Dies wird zur thunlichst allgemeinen ortsüblichen Verlautbarung kundgemacht. Allfällige Bewerber sind bis 28. Juni l. I. anher mitzutheilen. Steyr, am 16. Mai 1885.
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