Amtsblatt 1885/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Mai 1885

3 Gewerbe zu halten. Es sind demnach die Tischler voll ­ kommen befugt, die von ihnen verfertigten Fensterrahmen, Thüren, Koffer rc. selbst zu beschlagen, zumal man heutzu ­ tage alle Beschläge in den Eisenhandlungen bekommt und man den Tischlern speciell auf dem Lande nicht zumuthen kann, ihre Erzeugnisse vielleicht stundenweit zu transportiren, um sie von einem Schlosser mit den Beschlägen versehen zu lassen. Dagegen sind selbstverständlich die Tischler nur be ­ fugt, Beschläge oder sonstige Eisenmaterialien für ihre Zwecke zu verwenden, keineswegs jedoch, um mit denselben Handel zu treiben. 4. Bezüglich der Krämer wird Folgendes erinnert: Die Krämer, welchen der Verkauf aller Gattungen Lampen zusteht, sind unzweifelhaft auch berechtigt, neben diesem Verkaufsartikel ein Lager von Glascylindern zu führen, welche Gepflogenheit sowol in größeren Städten als auch auf dem Lande allgemein üblich ist. 5. Die Zimmermeister sind zur Ausführung von Brunnenmacher-Arbeiten nicht berechtigt, da das Brunnen ­ meister-Gewerbe schon mit der hohen Ministerial-Verordnung vom 20. Februar 1875 (R.-G.-Bl. Nr. 16) und ebenso im Z 15 Punkt 6 des Gesetzes vom 15. März 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 39) als ein eigenes concessionirtes Gewerbe erklärt wurde, und sonach die öffentlichen Rücksichten, welche die Einreihung dieses Gewerbes unter die concessionspflichtigen Gewerbe erforderlich machten, nicht gewahrt würden, wenn Verrichtungen des Brunnenmeister-Gewerbes auch anderen Gewerbsleuten gestattet wären. 6. Den als Geschirrhändler besteuerten Geschäfts ­ leuten steht die Berechtigung zum Handel mit Thonöfen und Sparherdkacheln nicht zu, da die Herd- und Ofen ­ kacheln nicht als Geschirrwaaren angesehen werden können. Selbstverständlich ist auch die gewerbsmäßige Verwendung (Anbringung) der Kacheln oder das Setzen der Oefen den Geschirrhändlern nicht gestattet. Dagegen wird Demjenigen, welcher den Handel mit Thonwaaren angemeldet hat, die Führung von irdenen Oefen und Sparherdkacheln nicht zu verwehren sein. Steyr, 29. April 1885. Z. 3205. sämMNe Oememtle - WrßetlMgm. Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat mit dem Erlasse vom 7. April 1885 Z. 5460/1350 II b in Betreff der im Jahre 1885 vorzunehmenden Waffen- übungen der k. k. Landwehr (Landesschützen), im Nachhange zu den bereits im Amtsblatte Nr. 35 sx 1884 sub 8501 hinausgegebenen Directiven nachstehende weitereBestimmungen erlassen, welche hiemit behufs schleuniger Verlautbarung infolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 15. April 1885 Z. 4545/1 V auszugsweise bekannt gegeben werden: Die Waffenübungen der k. k. Landwehr - Jnfanterie- und Schützen-Bataillone Nr. 1 bis 82 dauern — den Aus-, beziehungsweise Abrüstungstag ungerechnet, vierWochen. Unmittelbar an die Frühjahrs-Recruten-Ausbildung schließen sich die Vorwaffenübungen an. Zu der Frühjahrs-Recruten-Abtheilung 1885, deren Mannschaft nach beendeter Ausbildung, an diese unmittel ­ bar anschließend, die erste Waffenübung ableistet, ist in erster Linie die nach der Herbst-Recruten-Ausbildung des Jahres 1884 in das nicht active Verhältniß versetzte Mannschaft des Assentjahrganges 1884 einzuberufen ; bei weiterem Bedarfe zur Erreichung des vorschriftsmäßigen Mannschaftsstandes aber auf Landwehrmänner der nächst jüngsten Jahrgänge zu greifen. Die Hauptwaffenübung hat im Allgemeinen nach der Getreide-Ernte und, wo die Wein-Ernte die haupt ­ sächlichste Subsistenz-Quelle der Bevölkerung bildet, mit thunlichster Rücksicht auf diese, jedenfalls aber zwischen dem Abschlüsse der Vorwaffenübung und dem Beginn der Herbst- Recruten-Ausbildung stattzufinden. Grundsätzlich find, insoweit es zulässig erscheint, Officiere, Aerzte und Mannschaft zu jenen Bataillonen ein ­ zuberufen, in deren Stand sie gehören. Die nothwendigen Mannschafts-Verschiebungen inner ­ halb des Landwehr-Territorial-Bezirkes, bezüglich welcher dem Landwehr-Commando die Verfügung zusteht, haben im Transportwege, thunlichst mit Benützung der Eisenbahn, in der Regel jedoch ohne Geleits-Commanden, blos unter Führung von einberufenen Unterofficieren (möglichst der betreffenden Bataillone) zu geschehen. Die Waffenübungen der Landesschützen-Bataillone Nr. I bis 10 pro 1885 sind — den vorstehenden Direc ­ tiven möglichst angepaßt — von der k. k. Landesver- theidigungs-Oberbehörde für Tirol und Voralberg im Ein ­ vernehmen mit dem Landesvertheidigungs - Commando zu Innsbruck zu regeln. Bei den aufgestellten 3. Landwehr-Cavallerie-Regiments- Cadres hat in diesem Jahre eine vierwöchentliche Waffen ­ übung mit Formirung einer Division ä 2 Escadronen sammt einem Divisionsstabe stattzufinden. Rücksichtlich der aus dem nicht activen Stande der betreffenden Landwehr - Cavallerie - Regimenter zu dieser Waffenübung einzuberufenden Mannnschaft, ist sich im Allgemeinen an die Bestimmungen des Eingangs citirten Erlasses zu halten. Die per Cadre einzuberufenden Officiersdiener sind in dem Maße heranzuziehen, als Officiere des nicht activen Standes bei denselben einrücken. Bezüglich der Waffenübungen der Landesschützen zu Pferd in Tirol und Voralberg und der berittenen Schützen in Dalmatien werden die Bestimmungen nachträglich ge ­ troffen werden. Steyr, 2. Mai 1885. Z. 3237. Rn sämiMcke Oememcke-VorMlMlM Mit k. k. Omltarmme-Mostm-Comnmn^ Infolge hohen Statthalterei-Erlaffes vom 20. April 1885 Z. 4573/1V ist anszuforschen Johann Bauer, ge ­ boren im Jahre 1864 zu St. Pölten, zuständig in der Gemeinde Althütten, unehelicher Sohn der Maria Bauer. Die Profession und der Aufenthalt des Genannten sind bei der Heimatsgemeinde gänzlich unbekannt und es kann von derselben deffen Personsbeschreibung nicht geliefert werden, weil er sich niemals daselbst aufgehalten hat. Ein positives Resultat ist bis 15. Mai anher zu berichten. Steyr, am 7. Mai 1885.

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