Amtsblatt 1885/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Mai 1885
2 Z. 682/B.-Sch-R. Nil säminlMe KMteiilmgm. Der Buchbinder, Rastrirer und Schulartikel-Erzeuger Georg Obermüller in Linz hat mittelst einer bei dem k. k. Landesschulrathe überreichten Eingabe mit der Ver sicherung, daß die von ihm hergestellten Schul-, Schreib und Rechenhefte den an den Schulen des Landes im Gebrauche stehenden derlei Erzeugnissen anderer Firmen nicht nur rücksichtlich der Ausstattung und der Beschaffen heit des Liniaments völlig gleich seien, sondern dieselben mit Bezug auf Qualität des Papieres vielfach übertreffen, gegenüber der nach den Ausführungen des Gesuchstellers vorgekommenen Thatsache, daß seine erwähnten Schulartikel von manchen Lehrpersonen zum Gebrauche an den Schulen nicht zugelaffen wurden, die Bitte um Schutz vor fernerer Beeinträchtigung seines geschäftlichen Unternehmens gerichtet. Infolge des Auftrages des hohen k. k. Landesschul- rathes vom 18. April d. I. Z. 997 werden die Schul leitungen ausgefordert, auf Grund der gemachten Erfahrungen über die Verwendbarkeit der Schreib- und Rechenhefte des Georg Obermüller zum Schulgebrauche und über die etwaiger! Vorzüge und Nachtheile derselben gegenüber den gleichartigen Erzeugnissen anderer Firmen gutachtliche Aeußerungen zu erstatten und zugleich zu berichten, ob und eventuell aus welchen Gründen die besagten Hefte des Gesuchstellers an einzelnen Schulen von der Gebrauchsnahme ausgeschlossen wurden. Diese Berichte, eventuell Fehlberichte, sind bis Ende dieses Monats zuverlässig vorzulegen. K. k. Bezirksschulrats, Steyr am 6. Mai 1885. Z. 670/B.-Sch.-R. Nn sämmMle OrkMtlMe Mck KMteitMgm. Anläßlich eines vorgekommenen Falles hat der k. k. Landesschulrath mit dem Erlasse vom 15. v. M. Z. 294 aufgetragen, den Ortsschulräthen und Schulleitungen zu er innern, daß schulpflichtige Kinder, welche sich nicht bei ihren Altern, Angehörigen oder Vormündern in Verpflegung und Wohnung befinden, verpflichtet sind, diejenige Schule zu besuchen, in deren Sprengel ihre Kost- und Wohnungsgeber, Dienstgeber oder Lehrherren ihren Wohnsitz haben; ferner daß die gewährten Schulbesuchs-Erleichterungen nur für die bestimmte Schule gelten, daß daher Kinder, welche bei Uebersiedlungen in einen anderen Schulsprengel übertreten, nach den für diesen letzteren geltenden Bestimmungen die Schule zu besuchen, in Städten und Märkten aber neuer lich um Schulbesuchs - Erleichterung nachzufuchen, — und daß die Schulleiter in den Fällen des Uebertrittes von Schülern an eine andere Schule die Eltern der abgehenden Schüler, sowie auch nach Erforderniß diese selbst hierauf ausdrücklich aufmerksam zu machen und in diesem Sinne aufzuklären haben. K. k. Bezirksschulrats, Steyr am 3. Mai 1885. Z. 3133. Nil sämiMllie Oememile-VorMMgim. Betreffend den Umfang der Gewerbs - Berechtigung der Schlosser, Schmiede, Tischler, Spängler, weiters der Zimmermeister in Ansehung der Brunnenmacher-Arbeiten, der Krämer in Ansehung der Haltung eines Lagers von Glascylindern und der Geschirrhändler in Ansehung des Handels mit Thonöfen und Sparherdkacheln, wird den Gemeinde - Vorstehungen zur eigenen Wissenschaftsnahme, dann zur Verständigung der Genossenschafts - Vorstände Nachstehendes bekannt gegeben: 1. Bezüglich der Schlosser und Schmiede wird Folgendes bemerkt : Schon in der Wiener Jnnungsordnung vom 20. Fe bruar 1750 wurde, da sich zwischen dem Handwerke der Hufschmiede und der Schlosser wegen der dem einen oder- denl andern zustehenden Arbeit mehrere Irrungen und Streitigkeiten ereigneten, zwischen beiden Handwerkschaften festgesetzt, daß eiserne Thüren zu machen, Thüren und Thore zu beschlagen und die Korbgitter zu machen, dm Schlossern allein zustehe ; dagegen aber den Schmieden allein gebühren soll : Scheibtruhen, Hauen, Schaufeln, Krampen, Ketten, Hacken, Spitzeisen, Dreifüße, Feuerhengste, Brat spieße, die Mühlarbeit und Preßarbeit zu machen. Nachfolgende Arbeiten herzustellen, wurden beide Theile, sowol Schmiede als Schlosser, für berechtigt erklärt, als: die Kobelwägen, mit Silber, vergoldete, verzinkte und blau angelaufene Arbeit (doch außer der schwarzen Arbeit, die den Schmieden allein zusteht), die Schließen zu den Ge bäuden, die Einsetzgitter, die Ofengitter, Ofenplatten und eisernen Reife an den Fässern, Brunneneimern und Brunnen scheiben. Die Grabgitter müssen gleich den Einsetz- und Ofen gittern als ein Artikel angesehen werden, zu dessen Her stellung sowol die Schmiede als auch die Schlosser berechtigt sind. Alle übrigen hier nicht speciell aufgeführten Arbeiten in Schwarzblech, als: Beschläge, Schlösser und Schlüssel, eiserne Oefen und Sparherde, Röhren u. s. w. sind selbst verständlich den Schlossern unbenommen. 2. Was die Spängler anbelangt, so sind dieselben zu allen Arbeiten von Weißblech und Messingblech berechtigt. 3. Der Umfang der Gewerbs - Berechtigung der Tischler im Gegensatze zu den Zimmerleuten ist aus Nachstehendem zu entnehmen: Die oberösterreichische Landesstelle hat mit Circular vom 20. November 1780 bei dem Umstände, als das Ge werbe der Tischler mit jenem der Zimmerleute so Manches gemein hat, und als oftmalige Klagen der ersteren wegen Gewerbs - Beeinträchtigungen durch die letzteren erhoben wurden, jene Gegenstände namentlich bezeichnet, von deren Verfertigung als Tischlerwaaren die Zimmerleute sich zu enthalten haben. Diese sind: Fensterrahmen, Futter- und Fensterstöcke, geleimte oder eingefaßte Thüren, Thürfutter, geleimte Fußböden, Bettstellen, Kästen, Truhen, Wiegen, Lehnstühle, Lehnbänke, Fensterbühnen, Gesimse, Rahmen, eingefaßtes Tafelwerk, angezogene Böden, oder Rahmen, gehängte Decken, Todtentruhen, Schießscheiben, Fahnenstäbe, Beutelkästen und Waschrollen. Nach Z 37 des Gewerbe-Gesetzes vom 15. März 1883 hat jedes Gewerbe das Recht, alle zur vollkommenen Her stellung seiner Erzeugnisse nöthigen Arbeiten zu vereinigen und die hiezu erforderlichen Hilfsarbeiter auch anderer
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