Amtsblatt 1885/12 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. April 1885

4 Z. 2866. An sammtlNe OMemlle-VoHcklMlM. Jagdlieitations Kundmachung. Infolge Rücktritts des bisherigen Jagdpächters wird über Ansuchen der Gemeinde-Vorstehung Gaflenz am Montag den 11. Mai l. I. 11 Uhr Vormittags im Heuberger'schen Gasthause zu Gaflenz das Jagdrecht der dortigen Orts ­ gemeinde im Wege einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden verpachtet werden. Die Pachtdauer ist bis 30. Juni 1889, der Ausrufs ­ preis 216 fl., das Vadium ist mit 10°/o des Ausrufspreises zu erlegen. Die Licitations - Bedingnisse können hieramts und beim Gemeindeamts Gaflenz eingesehen werden. Diese Licitations-Kundmachung haben die Gemeinde- Vorstehnngen allgemein zu verlautbaren und bekannte Pacht- lustige hievon speciell zu verständigen. Steyr, 26. April 1885. Z. 3119. Rn sämmtlilke Oemeilule-Vorstkäungen Mit k. k. OeMrmme-Poßm-Com^ Mit Bezug auf die h. ä. Currendirung Z. 2669 im Amtsblatte Nr. 11 wird infolge h. Statthalterei-Erlasses vom 14. d. M. Z. 4541 eröffnet, daß Johann Mayr reits erijirt wurde. Steyr, 28. April 1885. Z. 3126. Nil sämmtMe äolkwäräige Pfarrämter. Ich bringe mit Bezug auf den hierämtl. Erlaß vom 3l. December v. I. Z. 8903 (Amtsblatt Nr. 1 ox 1885) die Einsendung der Berichte über die Trauungen, Todes ­ fälle, Geburten (ox olko Trau-, Tauf- und Todtenscheine) italienischer Unterthanen, eventuell Fehlanzeige, welche mit Beginn jeden Quartales zu geschehen hat, in Erinne ­ rung. Steyr, 28. April 1885. Z. 663/B-Sch-R. Na sämmtlläie OrtsMlrMe Mit SMleÜMgm. Die rechtzeitige Vornahme und Anhersendung der Schulbeschreibungen in Erinnerung bringend, wird Nach ­ stehendes bemerkt: Die vorgeschriebenen Einzelbelege zur Schulbeschreibung als: I . die Tabelle ^,) d. h. die Aufnahme der Schulbeschreibung von Haus zu Haus, 2. die Tabelle k) d. i. das Verzeichnis der schulpflichtigen Kinder, welche die eigene Volksschule nicht besuchen werden, 3. das Verzeichnis derjenigen Kinder, welche mit Erlaubnis des Ortsschulrathes vor dem vollendeten sechsten Lebens ­ jahre in die Schule eintreten. 4. das Verzeichnis derjenigen Kinder, welche mit Erlaubnis des Ortsschulrathes aus benachbarten Schulsprengeln die dem Ortsschulrathe unterstehende Schule besuchen, 5. der Bericht des Schulleiters an den Ortsschulrath, ob alle zum Schulbesuche Verpflichteten am Unterrichte theilnehmen, 6. der summarische Hauptausweis über die Zahl der schul ­ pflichtigen und schulbesuchenden Kinder auf Grund der vorgenommenen Schulbeschreibung, in welchem auch die Schülerzahl der einzelnen Classen, respective Gruppen anzumerken ist, sind auch im Falle einer Fehlanzeige von einander zu trennen und ist jede Beilage mit dem festgesetzten Buch ­ staben zu bezeichnen, und es ist zur Vermeidung von Re ­ klamationen darauf zu achten, daß der Akt vollständig vor ­ gelegt werde. Hinsichtlich des irüher verlangten Verzeichnisses evan ­ gelischer Kinder wird auf den Erlass des hohen k k. Landes- schulrathes vom 26. Februar 1885 Z. 184 (Verordnungsblatt des k. k. Landesschulrathes, Stück ll ex 1885, Art. 5) aufmerksam gemacht. Zu Punkt 2 (Tabelle K) wird neuerlich an den Erlaß des h k. k. Landesschulrathes vom 30. März 1882, ack Z. 3969 vx 1881 erinnert, wonach die allgemeinen Bestimmungen der 8§. 20 und 21 des Reichsvolksschul-Gesetzes vom 14. Mai 1869, betreffend die Schulpflichtigkeit, wie auf vollsinnige, so auch auf blinde, schwerhörige und taubstumme Kinder Anwendung zu finden haben, insoferne letzteren nicht noch sonstige Gebrechen anhasten, welche sie im Sinne des Z 23 desselben Gesetzes zum Unterrichte gänzlich ungeeignet machen. Bei Angabe dieser Kinder ist nebst der Namhaft- machung des abgängigen Sinnes sür jedes ein — erforder ­ lichen Falles unter Intervention eines hiezu einzuladenden- Arztes zu schöpfendes — Urtheil über die Bildungsfähig? keit des Kindes beizuschließen, ferner in dem Falle, daß dieses Urtheil nicht direkt abschreckend lautet, die Frage zu beantworten, ob seitens der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes dessen Unterbringung in ein Blinden- oder Taubstummen Institut, insofern es sich nicht ohnehin bereits in einem solchen befindet, sofort nach Ennritt in das schulpflichtige Alter oder für späterhin in Aussicht genommen ist, oder aber überhaupt und aus welchem Grunde nicht beabsichtigt wird, ob es in letzterem Falle die Volks ­ schule des Schulortes besucht, oder ob ein und eventuell welches unüberwindliche Hinderniß auch den; Besuche der Volksschule entgegensteht. Zu Punkt 3 werden die Ortsschulräthe im Sinne der Verordnung des hohen k k. Landesschulrathes sür Ober ­ österreich vom 7. März 1877 Z. 779, strengstens angewie ­ sen, die Aufnahme von Kindern zwischen dem 5. und 6. Lebensjahre nur dann zu bewilligen, wenn das gesetzliche Maximum von 80 Schülern sür die 1. Klaffe oder für jene Gruppe, welcher das 1. Schuljahr angehörr, durch eine solche Aufnahme nicht überschritten wird, und wenn die betref ­ fenden Kinder die zum erfolgreichen Besuche de^Unterrichts unerläßliche physische und geistige Reife besitzen. K. k. Bezirksschulrat!) Steyr am 28. April 1885. Der k. k. Bezirkshauptmann. Verlag und Redaction der k. k. Bezirkshauptmannsckast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei.

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