Amtsblatt 1885/12 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. April 1885
2 Z. 2951. M lammüNe Infolge Zuschrift des k. k. 1. Landwehr - Dragoner- Regiments - Ccmmando's vom 19. April 1885 Z. 917/971 werden beim Cadre dieses Regimentes zu Stockerau Anfangs September« l. I. circa 80 Stück abgerichtete Dienstpferde im Durchschnittsalter von 6 Jahren unter den bereits be kannten Bedingungen an Private hinausgegeben werden und wird aufmerksam gemacht, daß es im Interesse der Bewerber gelegen wäre, sich baldmöglichst für die gewünschte Anzahl von Pferden beim Regiments - Cadre vormerken zu lasten. Dies ist allsogleich ortsüblich zu verlautbaren. Weiters folgt in Nachstehendem das Formulare des vorschriftsmäßigen Certificates behufs Kenntnißnahme und genauer Darnachtung bei Ausstellung dieser Documente, und werden die Herren Gemeinde - Vorsteher angewiesen, daß bei der Ausfertigung dieser Certificate behufs der Garantiebietung seitens der Bewerber im Interesse des Allerhöchsten Dienstes mit der größten Rigorosität vorge gangen werde. KerLificaL mittelst welchem bestätiget wird, daß der um Dienstpferd aus dem Stande des k. k. Landwehr-Dragoner- Regimeuts Nr. 1 sich bewerbende infolge seiner finanziellen und sonstigen Verhältnisse den im 8 2 der „Bedingungen, unter welchen die Hinausgabe von abgerichteten Dienstpferden der Cadres der k. k. Land- wehr-Cavallerie-Regimenter in die Privatbenützung erfolgen kann" (verlautbart mit der Circular - Verordnung des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 26. Septem ber 1883, Nr. 1513) in jeder Beziehung vollkommen entspricht. Z. 2939. Ull sämmtMe Okmmul6-VorsietmlMll Mit k. li. OkiMrMrie-Poßm-EWUMm Infolge h. Statthalterei-Erlasses vom 4. April 1885 Z. 3948 ist auszuforschen der im Jahre 1859 geborene Hubert Friedrich aus Kozianau, Ortsgemeinde Wiesen- berg, im Bezirke Mähr. - Schönberg , Sohn der Eheleute Joachim und Josefa Friedrich. Der Genannte, Schlosser von Beruf, hat sich im Monate Oktober 1877, nachdem sein Arbeitsbuch am 14. September 1877 mit einer Neisebewilligung ins Aus land für die Dauer eines Jahres versehen worden war, nach den Deutschen Staaten begeben, ohne bis jetzt eine Nachricht von sich gegeben zu haben und ist derselbe seit dem Jahre 1879 unter Los-Nr. 116 zur Nachstellung vorgemerkt. Seine Personsbeschreibung ist folgende: Statur Mittel, Gesicht oval, Haare braun, Augen blau, Nase und Mund gewöhnlich, besondere Kennzeichen keine. Die bezüglichen Nachforschungen sind insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem der Verzeichnisse der Stellungspflichtigen einer Ge meinde aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist, und ein positives Resultat binnen 8 Tagen anher zu berichten. Steyr, am 21. April 1885. Z. 3033. Rn sämiMike Oememlle-VockckMgm. Nach Mittheilung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Linz vom 12. d. Z 4434 ist die in Enns vorgekommene Maul- und Klauenseuche erloschen und der doitige Bezirk vollkommen seuchefrei erklärt worden. Steyr, 24. April 1885. Z. 3015. Rn sänuMlke Oemeilule-UoxstckMM unil k. k. Omilarmmfl - Posten - EommMllm. Mit den Statthalterei-Erlässen vom 17. August und 15. December 1884 Z. 9894 und 14.391 wurde ange ordnet, daß für den Handel- und Marktverkehr bestimmte Sendungen von Fleisch und geschlachteten Hausthieren zur Beförderung auf Eisenbahnen oder Schiffen nur dann über nommen werden dürfen, wenn sie mit Certificaten über die am Schlachtorte ordnungsmäßig vorgenommene Beschau gedeckt sind, und daß diese Certificate am Bestimmungsorte der Sendung von dem Beschauer nach anstandslosem Befunde des Fleisches oder der geschlachteten Thiere zu vidiren sind. Da nun rücksichtlich der Beschau am Bestimmungsorte insoferne Zweifel aufgetaucht sind, als untZr dem „Bestim mungsorte" der Sendung von einer Seite die Eisenbahn- Bestimmungsstation, andererseits der Domicilort des Em pfängers verstanden wurde, so wird zufolge des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 19. April 1885 Z 5851 bedeutet, daß unter der Bezeichnung „Bestimmungs ort" der Domicilort des Empfängers, d. h jener Ort zu verstehen sei, in welchem die betreffende Sendung thatsächlich zur Verwendung oder Verwerthung gelangt. Steyr, am 25. April 1885. Z. 2999. Nil sämmtlNe GMemlle-VorßckMgm. Zufolge Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Am- stetten voni 12. April l. I. Z. 4730 bringe ich behufs allgemeiner Verlautbarung zur Kenntniß, daß im dortigen Bezirke die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen und daß demnach der Verkehr mit Vieh dahin wieder unbeschränkt ist; selbstverständlich ist dieser freie Viehverkehr unter Be obachtung der Bestimmungen des § 8 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom Jahre 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) gestattet. Steyr, den 25. April 1885.
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