Amtsblatt 1885/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. April 1885
4 Z. 2902. UmismMemng die Neuwahlen für die Gemeinde Vertretungen. Nachdem in Bälde in den meisten hierbezirklichen Ortsgemeinden die dreijährige Wahlperiode für die Ge meindevertretungen durch Ablauf der Zeit endigt, so werden die Herren Gemeindevorsteher darauf aufmerksam gemacht, die Vorbereitungen zu den Neuwahlen rechtzeitig in Angriff zu nehmen ; Hiebei finde ich mich veranlaßt auf nachstehende Paragraphe der Gemeindewahlordnung speciell aufmerksam zu machen: a) Auf 8 12 betreffend die Anlegung des Verzeich nisses aller Wahlberechtigten k) Auf die 88 13, 14, 15 und 16, betreffend die Bildung der Wahlkörper. e) Auf Z 17 bezüglich der Anlegung der Wählerlisten und Auflage derselben zur allgemeinen Einsicht durch mindestens 4 Wochen, nebst der Kundmachung mit Festsetzung einer Fallfrist von 8 Tagen zur Anbringung von allfälligen Ein wendungen dagegen. cl) Auf Z 18 in Betreff der rechtzeitigen Bekannt machung des Tages und der Stunde der Wahlvornahme, dann Anzeige hievon an die k. k. Bezirkshauptmannschaft. e) Auf § 31 wegen Anzeige des Gesammtergebnisses der Ausschuß- und Ersatzmännerwahlen gleichfalls an die k. k. Bezirkshauptmannschaft. f) Auf 8 32 betreffend die Einbringung von Ein wendungen gegen das Wahlverfahren unter der Fallfrist von 8 Tagen, nachdem das gesammte Resultat der Wahlhand lung zur allgemeinen Kenntniß gelangte. 8) Auf 88 33 und 34 in Betreff der durch das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Ausschusses zu bewerkstelligenden rechtzeitigen Anzeige von dem Tage und der Stunde der Gemeinde-Vorstandswahl mit dem Beisätze, ob be,i dieser Wahl und bei dem im Anschluße an dieselbe weiter stattzufindenden Wahl der Armenväter die hierämttiche Intervention gewünscht wird. Steyr, am 18. April 1885. Z. 2899. Nil sämmilNe Gememile-MückckMgen. Zu Folge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 15. d. M. Z. 4689/ V gebe ich mit Bezugnahme auf die im Amtsblatte Nr. 9 sub Zahl 2204 publicirte Kund machung der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 18. v. M. Z» 3429/V bekannt, daß die k. k. Landes - Regierung in Salzburg die in Punkt 2 d der obigen Kundmachung ver fügte Beschränkung im Triebe mit Handelsvieh mit 13. April aufgehoben hat. Steyr, am 19. April 1885. Bericht! gung. In dem hierämtlichen Erlaße vom 6. April 1885 Z.2539 (Amtsblatt Nr. 10) ist auf der 5. Zeile von oben die Berufung auf 8 54 des Forst-Gesetzes unrichtig, und soll richtiger 8 44 lauten, was zur Richtigstellung hiemit bekannt gegeben wird. Der k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannsckaft Steyr. — Haas'sche Buchdrnckerei.
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