Amtsblatt 1885/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. April 1885
RmtZ-DM'utt der k. k. Vezirksfiauplmanillchlifl Steyr. Steyv» am 1885. Z. 495/B.Sch -R- Rn sämmttilük smrsuu. Pforräntier, KMs- teiiimgm unst Gememste-VgrstekMgell. Am k. k. Taubstummen-Institute in Wien ist die Directorstelle mit den im Statute dieses Institutes (Minist. - Verordnung vom 5. September 1872 Z. 8962 Minist. - Verordnungs - Blatt Nr. 73) fixirten Bezügen (1000 sl. Gehalt, 400 fl. Functionszulage, Anspruch auf fünf Quinquennal-Zulagen L 200 fl. sowie auf Natural- quartier) zu besetzen. Nach Z ld des Statutes sind zum Ansprüche auf Quinquennal-Zulagen jene Dienste anrechenbar, welche von den betreffenden Lehrpersonen in der Eigenschaft eines wirklichen Lehrers an dem Wiener Taubstummen-Institute oder an einer öffentlichen Mittelschule in zufriedenstellender Weise zurückgelegt wurden. In welchem Umfange die an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen verbrachte Dienstzeit bei Bemessung der Quinquennal-Zulagen anzurechnen sei, wird bei der Ernennung vom hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht bestimmt. Gehörig instruirte Gesuche sind auf dem vorschrifts mäßigen Wege bis spätestens 15. Mai 1885 bei dem k. k. Landesschulrathe in Wien einzubringen. St ehr, 8. April 1885. Z. 2581. Rn sämmtMv Oememile - AorMlmgm. Infolge des Erlasses des h. k. k. Handelsministeriums vom 20. d. M. Z. 10112 werden die Gemeinde-Vorstehun- gen auf die in Hochdessen Auftrage herausgegebene 2. Auflage des Compendiums der auf das Gewerbewesen bezugnehmenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vor schriften von Bela Freiherrn von Weigelsperg (Preis cartonnirt 3 fl.) aufmerksam gemacht. Steyr, 8. April 1885. ! Z. 2658. Nn lamnMcke Gememlle-VorstckMgm. Infolge des Gesetzes vom 8. März 1884R.-G.-Bl. Nr. 22 wird laut Eröffnung der hohen k. k. Statthalterei in Linz ddo. 13. März 1885 Z. 2232/l aus Anlaß eines speciellen Falles zur Darnachachtung bekannt gegeben, daß die Statuten der gewerblichen Genossenschaften in folgenden Punkten zu berichtigen seien : 8 10 Alinea 2 betreffend die Abschließung des Lehr- vertrages, Alinea 3 betreffend die Eintragung der Vertrags bedingungen in das Arbeitsbuch (gemäß Z 99 des Gesetzes), 8 10 Alinea 4 lit. b betreffend die Probezeit (gemäß § 99 u, des Gesetzes), lit. e betreffend die Ausstellung eines Lehr briefes und die Eintragung in das Arbeitsbuch (gemäß 8 104 des Gesetzes) in lit. t dieses Paragraphes ist 8 100 des Gesetzes zu berufen. 8 12 Alinea 4 betreffend die Eintragung in das Arbeitsbuch (gemäß § 80 ci des Gesetzes und Alinea 5 betreffend die Kündigung für Stück- und Accordarbeiten) gemäß 8 77 des Gesetzes. Hievon sind die Genossenschaftsvorstehungen ent sprechend zu verständigen. Steyr, am 8. April 1885. Z. 2667. Än sämlMcko Oemeimle-Vorstesumgm unst k. k. Omilormme-Posten-CommanM Es wurde in der Nacht vom 25. auf den 26. v. M. in der Wohnung des römisch-katholischen Pfarrers Josef Szypek zu Kimpolung durch unbekannte Thäter einge brochen und außer Geld und anderen Werthsachen auch nachstehende, der Nichte des Pfarrers Agnes Bekerska gehörige Staatspapiere gestohlen: l. Ein Stück Silberrente Nr. 56904 vom 1. Juli 1868 sammt Talon und 19 Stück Coupons. 2 Ein Stück Notenrente Nr. 188168 vom I. Novem ber 1868 sammt Talon und 19 Stück Coupons.
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