Amtsblatt 1885/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. April 1885

4 Entstehung, Ausdehnung, Größe des angerichteten Schadens zu erheben und unter Bekanntgabe der, die vorstehenden Vorsichtsmaßregeln nicht beachtenden, am Ausbruche von Waldbränden Schuldtragende», schleunigst anher Bericht zu erstatten. Dem sogenannten Branden behufs vorüber ­ gehender Waldfeldnutzung ist nach Kräften Einhalt zu thun, das sogenannte Schwenden behufs gewaltsamer Unter ­ drückung des Holzwuchses, um üppige Viehwaiden zu er ­ langen, ist als ganz und gar unstatthaft und für die all ­ gemeine Volkswirthschaft mit manchen Gefahren verbunden, jederzeit untersagt, daher stets zur Anzeige zu bringen, um die erforderlichen forstpolizeilichen Maßnahmen und An ­ ordnungen zu rechter Zeit treffen zu können. Steyr, am 6. April 1885. Z. 2556. Nil sämmüNe Oememäe - UorMimgm. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 31. v. M. Z. 3995/V. bringe ich behufs weiterer Verlaut ­ barung zur Kenntniß, daß, um die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Steiermark und die Weiter- verbreitung derselben möglichst zu verhindern, die dortige Statthalterei Nachstehendes angeordnet hat: 1. Die Ausladung der aus anderen Ländern mittelst Eisenbahn nach Steiermark eingeführten Schweintransporle darf nur an den als Viehbeschaustationen erklärten Eisen ­ bahnstationen Graz, Puntigam, Leoben und Cilli der Süd ­ bahn, Graz, Gleisdorf, Feldbach und Fehring der ungari ­ schen Westbahn, Leoben, Knittelfeld und Neumarkt der Kronprinz Rudolsbahn und Liezen der Kaiserin Elisabeth- Westbahn, sowie vom 1. April d. I. angefangen auch an der mit diesem Zeitpunkte ins Leben tretenden Viehbeschau- staiion Zeltweg der Kronprinz Rudolsbahn u. zw. nur nach vorhergegangener ordnungsmäßiger Beschau stattfinden. 2. Der Verkauf von Schweinen im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus ist hierlands bis auf weiteres untersagt. 3. Wiederkäuer, welche aus Ungarn und Croatien oder aus einem anderen nicht zum Geltungsgebiete des allgemeinen Thierseuchen-Gesetzes vom Jahre 1880 gehörigen Lande mittelst Eisenbahn nach Steiermark eingebracht werden, dürfen auch nur an den obengenannten Viehbeschau- Stationen ausgeladen werden. Steyr, 4. April 1885. Z. 2608. Ua sämmttilüe Oememäe-Aochelumgm. Die k. k. Landesregierung für Kärnten in Klagenfurt hat unter dem 25. März l. I. Z. 3049 nachstehende Kundmachung erlassen: „Nachdem die Maul- und Klauenseuche in vielen Län ­ dern unter Rindern und zum Theile auch unter Schweinen Verbreitung erlangt hat und dadurch bedeutende wirth- schastliche Verluste entstehen, so sieht sich die k. k. Landes ­ regierung in Kärnten veranlaßt, zur Verhütung der Ein ­ schleppung und Verbreitung dieser Seuche nach und in Kärnten auf Grund des allgemeinen Thierseuchen - Gesetzes vom 29- Februar 1880 R.-G.-Bl. Nr. 35 Nachstehendes anzuordnen : 1) Die mit den hierämtlichen Erlässen vom 22. Juni 1880 Z. 4244 und vom 14. Juni 1881 Z. 3956 vorgeschriebene Beschau der Wiederkäuer-Transporte auf Eisenbahnen hat unter den gleichen Modalitäten bis auf Weiteres auch bei den mittelst Eisenbahn zur Beförderung gelangenden Schweine ­ transporten in den für diese Beschau bestimmten Eisenbahn ­ stationen stattzufinden. Diese Stationen sind: St. Andrä der Staatsbahn, Unterdrauburg - Wolssberg, dann Bleiburg, Klagenfurt, Villach, Spital, Sachsenburg und Greifenburg der Südbahn; endlich Friesach, Treibach, St. Veit und Villach der Kronprinz Rudolfbahn. Die Beschaugebühr wird mit zwei Kreuzern für ein Schwein festgesetzt und ist bei der Casse der betreffenden. Eisenbahnstation zu erlegen. 2) Schweine, welche aus anderen österr. Prodistztzn oder aus fremden Ländern nach Kärnten auf Landwegen eingetrieben oder mittelst Eisenbahn eingeführt werden, müssen durch Viehpässe gedeckt sein. 3) Viehpüsse sind auch beizubringen für Schweine ohne Unterschied ihrer Provenienz, welche in kärntnerischen Eisenbahnstationen eingeladen oder auf Märkte gebracht, oder von Schweinehändlern von Ort zu Ort getrieben werden. * Diese Anordnungen treten mit 6 April l. I. in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben unterliegen den in dem Ge ­ setze vom 24. Mai 1882 R. G.-B. Nr. 51 festgesetzten Strafen." Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. d. M. Z. 4045/V zur eigenen Kenntnißnahme und Verständigung der dortigen Viehhändler in Kenntniß. Steyr, am 4. April 1885. Z. 2649. M sämmtliche Oememäe - VoHcklmgm. Laut Mittheilung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels am 4. d. M. Z 2738 ist die in je einem Gehöfte zu Wolfsberg und Zwickeledt der Gemeinde Steinerkirchen- Traun unter dem Viehstande ausgebrochene Maul- und Klauenseuche nun wieder erloschen, und sind demnach die zur Unterdrückung und Verhinderung einer Weiterverbreitung dieser Seuche eingeleiteten veterinärpolizeilichen Maßnahmen außer Wirksamkeit gesetzt worden. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen mit Bezug auf den hierämtlichen Erlaß vom 13. v. M. Z 1969 (A. Bl. Nr. 8) in Kenntniß. Steyr, am 7. April 1885. Schonzeit des Wildes, der Fische und Krebse. Im laufenden Monate dürfen vom Wild nur Auer ­ und Birkhähne geschossen werden; für alle anderen Wild ­ gattungen besteht die Schonzeit. Aschen, Huchen und Bärschlinge befinden sich bis 15. d. M., Näslinge und Schille den ganzen Monat April in der Schonzeit. Der Krebsfang ist in diesem Monate zulässig. Ter k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannsckait Steyr. — Haas'sch, Buchdruckerei.

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