Amtsblatt 1885/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. April 1885
3 im Jahre 1881 aufgelassene Viehbeschaustation Zeltweg in Steiermark wieder errichtet wurde, und wird daselbst die Viehbeschau mit 1. April l. I. beginnen Steyr, am 1. April 1885. Z. 2503. Rn säimMlük OMemlte-Vorstcklmgen, uml k. k. GmltalMme-poßen,-CE Infolge der hohen Statthalterei-Erlässe vom 26. März 1885 Z. 3594, 3595 und 3437/lV sind auszu- forscheu die nachstehenden im Kronlande Mähren zur Nach stellung vorgemerkten Individuen: Der am 21. April 1861 in ^Oberhauzenthal (Bezirk Korneuburg) geborene, nach Petersdorf zuständige Johann Jakwerth, unehelicher Sohn der Theresia Jakwerth aus Petersdorf im Bezirke Mähr. Schönberg; der im Jahre 1854 in Loboditz im Bezirke Prerau geborene Johann Havel, ein unehelicher Sohn der Josefa Havel, Tochter des Josef Havel, Krämers aus Wischan, und seines Eheweibes Franziska, geborener Nevyjel aus Eywanowitz. Der genannte Stellungspflichtige soll auf der Durch reise seiner Mutter in Loboditz geboren worden sein, welche sich sodann von Loboditz entfernte und bisher nicht ermittelt werden konnte. Eine Personsbeschreibung des Genannten konnte nicht beigebracht werden; endlich die Söhne der ledigen Taglöhnerin Theresia Bartl aus Frankstadt im Bezirke Mähr. Schönberg und zwar Michael Bartel geboren am 17. September 1859 in Lambach, und Albert Bartel, geboren am 8. December 1860 in Doppelgraben. Eine Personsbeschreibung der Genannten liegt nicht vor. Die bezüglichen Nachforschungen sind insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem der Verzeichnisse der Stellungspflichtigen einer Gemeinde des dortigen Verwaltungs - Gebietes aufgeführt erscheinen, dort ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben, oder gestorben sind. Ein positives Resultat ist bis Ende April l. I. anher zu berichten. Steyr, 2. April 1885. Z..2506. M sllM iiMiüe Gemüte - AorstcklMlM. Das hohe k. k. Finanz-Ministerium hat laut des Erlasses vom 16. Februar 1885 Z. 4598 im Einvernehmen mit den k. k. Ministerien des Innern, des Handels und des Ackerbaues über Ersuchen des kgl. ung. Finanz- Ministeriums vom 9. Februar 1885 Z. 252/^. Ll. die Eröffnung herabgelangen lassen, dass der Präsident der im Jähre 1885 in Budapest abzuhaltenden, allgemeinen Aus- stellungs - Commission die Bitte dahin gerichtet hat, daß anstatt 2,000.000 Stück Lose per 50 kr., 1,000.000 Stück Lose per 1 fl. emittirt werden dürfen, und daß dieser Bitte seitens des königl. ung. Finanzministeriums Folge gegeben wurde. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen infolge hohen StatthaltereiErlasses vom 16. v. M. Z. 3188 unter Beziehung auf den h. ä. Erlaß vom 18. August 1884 Z. 5303 (Amtsblatt Nr. 23) in die Kenntniß gesetzt. Steyr, am 2. April 1885. Z. 2539. Rn slimliMike OMemile-AorßMlWil. Aus Anlaß eines jüngst vorgekommenen Falles, daß beim Abbrennen der auf Haufen zusammengebrachten Schlagsrücklässe ob Außerachtlassung der erforderlichen Vor sichtsmaßregeln ein Waldbrand entstand, finde ich mit Be zug auf Z 54 des F.-G. bezüglich des Anmachens von Feuer in Wäldern oder am Rande derselben zur Verhütung von Brandschäden folgende Maßnahmen anzuordnen: 1. Die Waldbesitzer haben, falls sie die unverwerth baren Schlagsrücklässe in Nadelholzwaldungen behufs Ver hinderung des Jnsekten-Anfalles oder wegen Räumung des Schlages zu verbrennen beabsichtigen oder bemüßiget sind, das Brennmaterials (Reisig, Aeiie rc.) stets auf Haufen zu- sammenzubringen. 2. Die Haufen sind bei kleineren Waldparzellen an den Waldrändern, bei Schlägen mitten in größeren Waldungen an von brennbaren Stoffen freien, womöglich vertieften, vom Winde geschützten Stellen (Gräben, Mulden rc.) zu errichten. 3. Der Boden um die Haufen herum ist zwei bis drei Meter breit von etwaig vorhandenen brennbaren Stoffen abzuräumen. 4. Das Anzünden der Haufen darf nur an wind stillen Tagen stattfinden und müssen die brennenden Haufen stets beaufsichtiget werden. 5. Beim Verlassen der Brandstelle ist sich seitens der Aufsicht die Ueberzeugung zu verschaffen, daß das Feuer vollständig erloschen ist oder aber die vollständige Ablöichung zu besorgen, weil sonst in trockener Jahreszeit bei ein tretendem Winde etwa noch vorhandene Glut oder glimmernde Stücke neu angefacht und hiedurch leicht große Waldbrände herbeigeführt werden könnten. Die Entstehungs-Ursache der Waldbrände ist in den meisten Fällen Unachtsamkeit und vermögen dieselben oft die nachtheiligsten Folgen herbeizu- führen, indem sie sich über große Waldflächen erstrecken. Man unterscheidet Boden- oder Lauffeuer und Gipfelseuer. Ersteres verbreitet sich im Frühjahre und Sommer bei trockener Witterung besonders unter Mitwirkung des Windes sehr rapid und werden in jungen Nadelhölzern oder wenn dürres Laub an den Bäumen hängt von dem brennenden Grase, dem Moose oder Laube, dem Heidekrauts u. dgl. häufig die Benadlung oder dürre Betäubung der Bäumchen ergriffen, wodurch das Bodenfeuer auch in ein Gipfelfeuer ausartet, deren Bekämpfung alsdann viel schwieriger wird. Es liegt in der Verpflichtung der kompetenten Organe für den Schutz des Eigenthums der einzelnen Staatsbürger zu sorgen und alle Eingriffe, sowie schädlichen Ereignisse, zu deren Abhaltung die Kraft des Einzelnen nicht hinreicht, durch die Mittel der öffentlichen Gewalt zu beschränken und zu bekämpfen. Dieses öffentlichen Schutzes ist der Wald im erhöhten Maße bedürftig, weil er den groß artigsten Zerstörungen durch Naturereignisse, als auch viel facher Eingriffe seitens der Menschen ausgesetzt ist. Mit der Erkenntniß der Wichtigkeit des Waldes und seiner besonderen Schutzbedürftigkeit entstand die Forstgesetz gebung und weise ich auf die U 44 incl. 49 des dermal in Wirksamkeit stehenden Forstgesetzes vom 3. December 1852 hin und beauftrage die Gemeinde - Vorstehungen bei vor kommenden Waldbränden das Erforderliche zur Bekämpfung derselben unverzüglich zu veranlaßen, die Ursachen der
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