Amtsblatt 1885/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. März 1885

2 Z. 1942. Ril sämnMllie Gememäe - VorßeäMgm. Das hohe k. und k. gemeinsame Ministerium hat mit der an das hohe k. k. Ministerium des Innern in Wien gerichteten Note vom 14. Februar l. I. Z. 892, B. H. be ­ kannt gegeben, daß die Verpflegsgebühr im Vakufspitale zu Sarajevo für das Jahr 1885 pr. Kopf uud Tag wie im Vorjahre mit 60 Kreuzern für die II. Verpflegsclasse und mit einem Gulden für die I. Verpflegsclasse festgesetzt worden ist. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen in Folge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Februar d. I. Z. 2721 und zufolge Jntimates der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. d. M. Z. 2341/ VIII. in die Kenntniß gesetzt. Steyr, 21. März 1885. Z. 2129. Rn, sämmtliliie Gemeüule-UorMMgm Mll an äie sMm. Pfarrämter. Ueber Einschreiten der Vorstehung des Theresien- Vereines in Wien, welcher die Ausbildung armer, unbe ­ scholtener junger verwaister Mädchen, die ihrer Schulpflicht bereits nachgekommen sind, verfolgt, hat das h. k. k. o. ö. Statthalterei-Präsidium laut Erlasses vom 14. d. M. Z. 553/?rü8. der genannten Vorstehung die Bewilligung ertheilt, zn Gunsten der von diesen! Vereine erhaltenen Lehr- und Beschäftigungsanstalt für junge Mädchen in Meidling eine Sammlung milder Gaben bei bekannten Wohlthätern — jedoch mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus — in Oberösterreich bis Ende Juni 1885 durch verläßliche Sammler vornehmen zu dürfen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und die hochwürdigen Pfarrämter mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß die mit der Durchführung der Sammlung betrauten Per ­ sonen mit einem vom h. Statthalterei-Präsidium ausge ­ stellten Sammlungs - Certificate versehen sein werden. Steyr, 19. März 1885. Z. 2148. Rn sämmtMe Gememäe - WrjieliMgm. Die h. k. k. Statthalterei in Linz hat nachstehende Kundmachung erlassen : Nr. 321 1/V. Kundmachung Das königlich baierische Staatsministerium des Innern hat laut Bekanntmachung vom 12. März l. I. Z. 3490 die Ein- und Durchfuhr von Ziegen aus Oesterreich-Ungarn nach und durch Baiern verboten. Dies wird hiemit verlautbart. Von der k. k. oberösterr. Statthalterei Linz, den 14. März 1885. Z. 2177. Rn sämmMk OMemäe-VorstckMgm. Die Gemeinde-Vorstehungen werden aufgefordert, die nachstehende Kundmachung allsogleich zn verlautbaren : Nr 3344 V. Kundmachung. Zur Hintanhalung der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche und inren Einschleppung durch Triebschweine wird im Nachhange zur hierämtlichen Kundmachung vom 4. Februar 1885 Z. 389 Nachstehendes anqeordnet : Die mit der Eisenbahn in Oberösterreich anlangenden Transporte der zum Abverkaufe bestimmten Triebschweine dürfen bis auf Weiteres nur in den mit der erwähnten Kundmachung bekannt gegebenen Eisenbahnbeschaustationen Linz, Braunau, Nied und Wels ohne besondere Bewilligung ausgeladen weiden. In anderen, als den bezeichneten Stationen darf die Ausladung solcher Schweine nur nach vorher eingeholter und ertheilter Bewilligung jener politischen Bezirksbehörde, in deren Amtssprengel sich die betreffende Eisenbahnstation be ­ findet, und nur uach der auf Kosten der Partei bewirkten Beschau, wie sie in den obenbezeichneten Beschaustationen vorgeschrieben ist, erfolgen. Das Hausiren mit Triebschweinen von Hof zu Hof ist untersagt. Von der lr. k. s. s. Statthaltern Linz am 16. März 1885. Der k. k. Statthalter: Weber m. p. Z. 2204. An sämmiliäte Gmemäe - WHcklmgm. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 18. d. M. Z. 3429/ V bringe ich nachstehende Kund ­ machung behufs allgemeiner Verlautbarung zur Kenntniß: Kundmachung. Die k. k. Landesregirung in Salzburg hat unter dem 17. März l. I. Z. 1905 nachstehende Kundmachung erlassen: Aus Anlaß der neuerdings stattgefundenen Verschlep ­ pung der Maul- und Klauenseuche durch Handels ­ vieh werden im Nachhange zur h. a. Kundmachung vom 21. Februar l. I. Z. 1327 auf Grund des 8 26 Al. 1 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 R.-G.-Bl. Nr. 35, folgende weitere Anordnungen getroffen: 1. Das Ausladen von Vieh, welches aus den Salz- burger Gebirgsgauen, aus Tirol, Steiermark oder Kärnten kommt, ist dermalen in den Eisenbahnstationen Aigen, Salzburg, Seekirchen und Straßwalchen verboten, ausge ­ nommen hievon ist in der Station Salzburg das für Niederösterreich oder ein anderes Land bestimmte Gebirgs- vieh, für welches behufs Fütterung und Tränkung durch die Viehbeschaustation ein eigener Stall angewiesen wird. Ebenso ist das Ausladen von Nutzviehtrans ­ porten aus den oberösterr. Bezirkshauptmann ­ schaften Vöcklabruck und Braunau in sämmt ­ lichen Eisenbahnstationen des Flachgaues inclusive der Stadt Salzburg untersagt. 2. Verboten ist ferner: a) das Einladen von Nutzviehtransporten in den Eisenbahn ­ stationen Aigen, Salzburg, Seekirchen und Straßwalchen ;

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