Amtsblatt 1885/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. März 1885

A m t - O M ! utt der k. k. Nkzirkshaniilmamischasl 8leiir. Ur. !». Steyr, am 30. Mär; 1883. 1020. Rn sämmttilke OeMMlle-VoHesumM uillt k. k. Oemlarmerie-Poßen-Eomnmnllen. In einer an die Handels- und Gewerbekamiuer ge ­ richteten Eingabe beschwerten sich die Kupferschmiede in St. Florian, Neuhofen, Kremsmünster und Kirchdorf über Beeinträchtigung in ihren Gewerbsrechten durch Nastelbinder, Pfannenflicker und Hausirer. Da dieselben überdies in den Bauernhöfen alle nur erdenklichen Spängler- und Kupfer ­ schmiedarbeiten verfertigen und alle in den Ressort dieser Gewerbe einschlägigen größeren und kleineren Bau- und Reparatursarbeiten übernehmen und in jenen Häusern, wo sie keine Arbeit finden, zum Bettel ihre Zuflucht nehmen sollen, werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gen ­ darmerie - Posten - Commanden infolge hohen Statthalterei- Erlasses vom 27. Jänner d. I. Z. 1117/l angewiesen, auf die Ausüber solcher Wandergewerbe ein genaues Augen ­ merk zu richten und jede Ueberschreitung unverweilt hieher zur Anzeige zu bringen. Steyr, 23. März 1885. Z. 1888. An lammMe Gemeimte-Uorste^ Infolge h. Statthalterei-Erlasses vom 25. März 1885 Z. 2294/IV werden hiemit die Bestimmungen in Betreff der Durchführung der diesjährigen Waffenübungen der Reserve auszugsweise kundgemacht und haben die Gemeinde- Vorstehungen für deren sogleich« ortsübliche Verlautbarung Sorge zu tragen. Zur Waffenübung sind einzuberufen : u) im Sinne des Z 36 der Wehrgesetz-Novelle und des Artikels XVII Punkt 1 derDurchführungs-Bestimmungen hiezn die Officiere in der Reserve der Assentjahrgänge 1880, 1878 und 1876 (2., 4. und 6. Jahrgang der Reserve); d) jene aus den Einjährig-Freiwilligen hervorgegangenen Officiere in der Reserve der übrigen Assentjahrgänge, welchen durch längeren Aufschub des Präsenzdienstes eine geringere als siebenjährige Reservedienstpflicht obliegt, und die noch zu mehr Waffenübungen verpflichtet sind, als solche ihren Assentjahrgängen obliegen; e) jene Officiere in der Reserve, welche die Waffenübung des Jahres 1884 nachzutragen haben; <I) die Reservemänner der Assentjahrgänge 1880, 1878,1876; e) die in den Mannschastsstand der Reserve übersetzten ehemaligen Einjährig-Freiwilligen der übrigen Assent ­ jahrgänge unter den sub I) angeführten Voraussetzungen, und f) jene Reservemänner, welche die Waffenübung des Jahres 1884 nachzutragen haben. Die im Sinne des Artikels XVII, Punkt 1, Absatz 3 der Durchführungs - Bestimmungen zur Wehrgesetz-Novelle für eine der gesetzlich abzuleistenden Waffenübungen zählende Einberufung zur activen Dienstleistung ist den Officicren in der Reserve und zwar einschließlich solcher Einberufungs ­ fälle im Mannschaftsstande, sowie den Neservemännern der zur Waffenübung berufenen Jahrgänge der Reserve in An ­ rechnung zu bringen. Einer solchen Einberufung ist die im ­ perative Nückbehaltung von Liniendienstpflichtigen in der activen Dienstleistung über den Zeitpunkt ihrer Uebersetzung in die Reserve hinaus gleichzuhalten. Weiter gestattet das k. k. Reichs-Kriegsministerium, daß jenen nach der Reihe des Dienstalters zur Beurlaubung gelangenden Unterofficieren und Gefreiten, welche über den Zeitpunkt der allgemeinen Beurlaubung der älteren Mann ­ schaft ohne Chargengrad ihrer standeszuständigen Unter ­ abtheilung behufs Durchführung der militärischen Ausbildung der zur Absendung in das Occupations - Gebiet (nach Süd- Dalmatien) bestimmten Recruten imperativ in der activen Dienstleistung rückbehalten wurden, diese Dienstleistung für eine Waffenübung anzurechnen ist. Bei der Prüfung der Enthebungs - Gesuche, insbeson ­ dere jener Bittsteller, welche nur eine einjähre oder noch kürzere Präsenzdienstzeit zurückgelegt haben, ist strenge vor- zugehen. Die Dauer der diesjährigen Waffenübungen wird für die Officiere in der Reserve, dann jene Reserve - Cadeten, welche den bestehenden Vorschriften gemäß die Ernennung zum Reserve - Cadet - Officiers - Stellvertreter anstreben, auf die gesetzlich zulässigen 4 Wochen, sür die übrigen Personen des Mannschastsstandes im allgemeinen auf dreizehn Tage festgesetzt, jedoch behält sich das k. k. Reichs-Kriegsministerium die Feststellung der Reserve - Waffenübungsdauer sür jene Reservemänner der Infanterie und der Jägertruppe, welche zu den im Herbste stattfindenden größeren Truppenübungen herangezogen werden, sür einen späteren Zeitpunkt vor. Steyr, am 10. März 1885.

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