Amtsblatt 1885/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. März 1885

4 Unterricht im Einvernehmen mit dem h. k. k. Ministerium des Innern vom 28. Jänner 1885 Z. 25039 ex 1884 erlassen wurde, mit der Aufforderung zur genauen Dar- uachachtung, insoweit diese Verordnung den Wirkungskreis der Gemeinden betrifft, zur Kenntniß. „Z. 315/L.-Sch.-N. „Verordnung des k. k. o. ö. Landesschulrathes vom 11. Februar 1885 Z. 315 zur Hintanhaltung der Verbreitung ansteckender Krankheiten in den Schulen (erlassen auf Grund der Ge ­ nehmigung des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Mini ­ sterium des Innern vom 28. Jänner 1885 Z. 25.039 ex 1884.) 1. Der Leiter einer Schule ist verpflichtet, den Ge ­ sundheitszustand der Schuljugend an der seiner Leitung an ­ vertrauten Schule mit größter Sorgfalt zu überwachen. 2. Jeder Schüler, welcher an einer ansteckenden Krank ­ heit (Krätze, ansteckende Augenentzündung, Blattern, Schar ­ lach, Masern, Keuchhusten, Diphteritis) leidet, ist vom Schulbesuche insolange fern zu halten, bis durch eine ärzt ­ liche Bestätigung nachgewiesen wird, daß der Wiederbesuch der Schule für andere Schüler keinen Nachtheil bringt. 3. Ebenso dürfen in demselben Hauswesen, d. i. Familie, Wohnung, lebende Lehrpersonen, wie auch Schüler, welche mit einer an Blattern oder Scharlach, Diphteritis und Typhus erkrankten Person gemeinschaftlich wohnen, oder sonst in einer die Fortpflanzung des Con- lagiunis ermöglichenden Berührung stehen oder in der letzten Zeit gestanden sind, die Schule insolange nicht betreten, bis von ärztlicher Seite das Nichtvorhandensein einer Ansteckungs ­ gefahr für die Schuljugend bestätigt wird. 4. Dem Leiter der Volks- und Bürgerschule liegt es ob, jede zu seiner Kenntniß gelangende Erkrankung eines Schülers oder einer Schülerin an einer der ack 2 bezeich ­ neten Krankheiten sofort dem Ortsschulrathe anzuzeigen, dessen Aufgabe es ist, sofort die entsprechenden Maßregeln zu treffen und hierüber unverweilt an die Bezirksschul- behörde zur eventuellen weiteren Veranlassung zu berichten. Die Leiter der Mittelschulen und der Bildungs- anstalten für Lehrer und Lehrerinen haben jeden derartigen Krankheitsfall eines Schülers oder Zöglings dem Bürger ­ meisteramte (Gemeindevorstande) zur weiteren entsprechenden Verfügung bekannt zu geben. Ueber Auftrag der politischen Landesstelle haben die Gemeindevorstünde die Schulleitungen von dem Ausbruche einer ansteckenden Krankheit in einem Hause zu verständigen. 5. Zur Verhütung der Weiterverbreitung solcher Krankheiten, unter welchen Blattern, Scharlach, Masern, Diphteritis und Keuchhusten die hervorragendsten sind, kann unter Umständen die Unterbrechung des Unterrichtes durch zeitweilige Schließung einer Schule nothwendig werden. Eine solche in die Unterrichtsverhältnisse tief ein ­ greifende Maßregel darf jedoch nur bei sehr großer Ausbreitung und entschiedener Bösartigkeit einer epidemischen Krankheit angeordnet und kann die Schließung einer Schule nur über Beschluß der Mehrheit der ständigen Sanitüts-Commission beim Vorsitzenden der Bezirksschulbehörde beantragt werden. Hiebei ist die Erfahrung zu berücksichtigen, daß Blattern, Scharlach und Diphteritis bezüglich der An ­ steckungsgefahr sowol, wie auch der Intensität des Krank ­ heitsprocesses und der Langsamkeit der Neconvalescenz zu den wichtigsten Erkrankungen gehören, während es wegen Masern und Keuchhusten nur höchst selten nöthig sein wird, die Schule für längere Zeit zu schließen. Selbstverständlich ist auch die Wiedereröffnung einer zeitweilig geschlossenen Schule von dem Anträge der ständigen Gesundheitscommission ab ­ hängig. Bei den anderen der unmittelbaren Aufsicht des Landes ­ schulrathes unterstehenden Lehranstalten kann über Anzeige der Direction derselben von den, Laudesschulrathe die Schließung einzelner Classen oder der ganzen Schule ver ­ fügt werden. 6. Der Leiter einer Schule ist ferner verpflichtet, sein Augenmerk daraus zu richten, ob nicht unter den Bewohnern des Schulhauses selbst Fälle ansteckender Krankheiten ob ­ bezeichneter Art vorkommen. Insbesondere sind im Schulhause wohnende Bedienstete der Schule strenge zu verhalten, jeden bei ihren Haus ­ genossen vorkommenden Fall einer derartigen Erkrankung sofort dem Schulleiter anzuzeigen. In jedem dieser Fälle hat derselbe im Einvernehmen mit dem hiezu competeuten öffentlichen Sanitätsorgane schleunigst bei der Gemeindevorstehung um die Verfügung zu ersuchen, daß der betreffende Kranke aus dem Hause entfernt und der Weiterverbreitung der ansteckenden Krankheit unter der Schuljugend möglichst Einhalt gethan werde. Falls die Entfernung des betreffenden Kranken aus dem Schulhause nach dem Ausspruche des Arztes unzulässig ist und die Jsolirung der Schulbesucher von dem Krankheits ­ herde auch auf eine andere Art nicht durchgeführt werden kann, hat die Schließung der Schule unter gleichzeitiger Berichterstattung an die Bezirksschulbehörde, beziehungsweise an den Landesjchulrath behufs nachträglicher Genehmigung von dem Ortsschulrathe beziehungsweise der Direction so ­ gleich zu erfolgen. Die Schule ist vor ihrer Wiedereröffnung ordentlich zu desinficiren. Die Desinfektionsmittel sind vor Verwechslung oder Mißbrauch zu verwahren und Kindern unzugänglich zu machen. 7. Den Schülern ist das Betreten solcher Wohnungen, in welchen contagiöse Krankheiten herrschen, strengstens zu verbieten. 8. Die corporative Begleitung von Leichenbegängnissen der an einer contagiösen Krankheit Verstorbenen durch die Schuljugend ist nicht zu gestatten 9. Die Absätze 2, 3, 7 und 8 dieser Verordnung sind jährlich beim Beginn des Schuljahres und beim Auftreten einer epidemischen Krankheit in allen Schulclassen zu publicieren. 10. Die Bezirksschulbehörden werden beauftragt, Sorge zu tragen, daß nach Wiedereröffnung geschlossener Schulen der Ausfall an Unterrichtsstunden möglichst wieder herein ­ gebracht werde. Das Gleiche ist bezüglich der Mittelschulen von Seite des k. k. Landesschulrathes zu verfügen. 11. Vorstehende Verordnung findet auch auf Klein- kinderbewahranstalten und Kindergärten, sowie auf Privat- Lehr- und Erziehungsanstalten sinngemäße Anwendung." St ehr, 7. März 1885. Der k. k. Bezirkshauptmann.

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