Amtsblatt 1885/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. März 1885
der k. k. Kezirkshanplmmmschafl 8ke>ir. Ur. 7. Steyr, am 10. März 1885. Z. 1345. Ra sämmtMe Oememilk-VochckMgm. Gemäß dem Erlasse der k. k. Statthalterei vom 6. v. Bt. Z. 1060 werden die Gemeinde-Vorstehungen von den be stehenden Erleichterungen und Begünstigungen bei der Nach- aichung der aichpflichtigen Gegenstände mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, in vorkommenden Fällen die Par teien entsprechend zu belehren. Die Termine für die periodische Nachaichung der im öffentlichen Verkehre verwendeten Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge wurden mit Beziehung auf die Art. XI, Xll und XV der Maß- und Gewichts-Ordnuug vom 23- Juli 1881 <R.-G.-Bl. Nr. 16 ox 1872) durch die h. Ministerial- Verordnung vom 28. März 1881 (R.-G.-Bl. Nr. 30) in der Art festgestellt, daß alle Längenmaße, alle Hohlmaße für trockene Gegenstände, alle metallenen Flüffigkeitsmaße und Milchtransport-Gefäße. die Brennholzmaße, ferner cie Bier transport-Fäßer vor Ablauf von je drei Jahren, alle Ge wichte und Waagen, die hölzernen Flüffigkeitsmaße und die Milchgefäße mit Meßstab und Maischbottiche vor Ablauf von je 2 Jahren der Nachaichung unterzogen werden. Im Falle als die aichpflichtigen Gegenstände vor Ablauf des Nachaichungs-Termines von zwei, beziehungsweise von drei Jahren zur neuerlichen Aichung gelangen, wurde ein Nach laß von 50"/« der tarifmäßigen Gebühren zugestanden. Die "Nachaichung von aichfähigen Waagen jeder Art in einem beliebigen Orte außerhalb des Sitzes eines k. k. Aichamtes wurde mit Erlaß der k. k. Normal-Aichungs- Commission vom 22. Juli 1879 Z. 3393 bewilligt und gleichzeitig betont, daß die gleiche Gestaltung rücksichtlich anderer aichpflichtiger Objecte nicht thunlich fei, weil die hiezu erforderlichen Normale sich ohne Gefahr einer Be schädigung nicht lransportiren lassen. Für die Aichung oder Nachaichung von Fässern in industriellen Etablisse ments sind durch die hohe Miuisterial-Verorvnung vom 5. Mai 1876 fR.-G.-Bl. Nr. 67) Bestimmungen sestge- stellt worden. "Nach diesen hat der Interessent einen vorschriftsmäßig beglaubigten Faß-Kubicir-Apparat, das nöthige Feuerungs- Materiale und hinreichende Arbeitshilse beizustellen und wird unabhängig von der Anzaht der Fässer ein Nachlaß von 20"/« der Aichgebühr gewährt. Der gleiche Nachlaß tritt ein, wenn eine Partei 25 oder mehr Stück Fäßer gleichzeitig einem k. k. Aichamte zur Amtshandlung übergibt. Bei Nach aichung von Bierfässern vor Ablauf des Nachaich-Termines von drei Jahren in der Bräuerei oder in einem Aichamte tritt unabhängig von der Anzahl derselben ein Gebühren- Nachlaß von 20"/« ein. Mit dem Erlasse des hohen k. k. Handelsministeriums vom 25. August 1880 Z. 23414 wurden kleinere, vom Sitze eines Aichamtes entfernt liegende Brauereien von der Beistellung eines Faß-Kubicir-Apparates bei Vornahme von Faßaichungen in dem Etablissement enthoben und erfolgt in solchen Fällen die Faßaichung mittelst Wägung des Füllwassers unter Benützung einer von der Partei beizu- stellenden Decimalwaage von entsprechender Tragfähigkeit. Schließlich wird bemerkt daß es den Parteien frei stehe, ihre aichpflichtigen Gegenstände in ein beliebiges Aich- amt der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder zu senden, welches zur Vornahme der betreffenden Amts handlung berechtigt ist (8 81 der Aichordnung vom 19. De cember 1872 N.-G.-Bl. Nr. 171 ox 1872). Steyr, am I. März 1885. Z. 362/B -Sch.-R. Un llie OrtMutiMil iuul KckiMttmgm. Der hohe k. k Landesschulrath hat mittelst des Erlasses vom 26- Februar 1885, Z. 184, Nachstehendes hieher eröffnet: „Der k. k. Landesschulrath beschloß in der Sitzung vom 17. Februar l. I., die Verordnung vom 25. October 1878 Z. 3545 l Verordnungsblatt 1878 Stück VI Nr. 30), belreffend die alljährliche Bekanntgabe der schulpflichtigen Kinder evangelischer Confession an die zuständigen evange lischen Pfarrämter dahin abzuändern, daß künftighin die Ortsschulräthe von der Verpflichtung, jährlich ein Verzeichn niß aller in ihrem Schulsprengel wohnenden Kinder evan gelischer Eonfession anzufertigen und an den k. k. Bezirks- schulrath einzusenden, enthoben werden. „Dagegen haben die Leiter der öffentlichen Volks schulen, beziehungsweise die Directionen der Bürgerschulen am Beginne eines jeden Schuljahres ein Verzeichuiß der in der betreffenden öffentlichen Schule befindlichen Schüler evangelischer Confession anzufertigen und dasselbe au den vorges tzten Bezirks- beziehungsweise Stadtschulrath einzu senden, von welchem es sodann dein zuständigen evangeli schen Pfarramte zu übermitteln ist."
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