Amtsblatt 1885/6 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. März 1885
4 Z. 1559. An sämmtMe Die k. k. Statthalterei hat unterm 21. d. M. Z. 2283/V die untenstehende Kundmachung erlassen, welche ich zur Kenntnißnahme und allgemeinen Verlautbarung den Gemeinde-Vorstehungen bekannt gebe. Kundmachung die Lin- und Durchfuhr von Schafen ans Oesterreich- Ungarn nach und durch Laiern. Das königlich baicrische Staatsministerium des Innern hat nachstehende Bekanntmachung ergehen lassen : In Gemäßheit Bundesiathsbeschlusses vom 29. v. M. — 8 54 der Protocolle — wird auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, und unter Bezugnahme aus das Reichsgesetz vom 21. Mai 1878, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Einfuhrverbote, die Ein- und Durch fuhr lebender Schafe aus Oesterreich-Ungarn nach und durch Baiern verboten. Dies wird zufolge Mittheilung des genannten königl. bairischen Ministeriums vom 20. Februar l. I. Z. 2482 verlautbart. Steyr, 26. Februar 1885. Z. 5846. Nn sämliMike Gememäe-WrstckMgen,. Aus Anlaß einer an das hohe k. k. Handelsministerium in Wien gerichteten Anfrage über die Competenz zur Ent scheidung von Streitigkeiten aus dem Arbeils-, Lehr- oder Lohnverhältniffe, wenn die Streittheile einer Genossenschaft angehören und bei derselben ein schiedsgerichtlicher Ausschuß noch nicht besteht, hat dasselbe im Einvernehmen mit den k. k. Ministerien des Innern und der Justiz, Nachstehendes eröffnet : Streitigkeiten aus dem Arbeits-, Lehr- und Lohn- verhältnisse sind bekanntlich, wenn sie während der Dauer dieses Verhältnisses oder vor Ablauf von 30 Tagen nach dessen Aushören angebracht werden, insoweit die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1869, N.-G -Bl. Nr. 63, zur Anwendung kommen, durch das bestehende Gewerbegericht, ferner in dem Falle, als die Streittheile einer Genossenschaft angehören ohne Beschränkung auf die obigen 30 Tage, eventuell durch schiedsgerichtlichen Ausschuß der Genossenschaft (8 114, lit. e, und 8 122 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39), endlich wenn die Streittheile keiner Genossenschaft angehören, von der politischen Behörde jedoch wieder mit der Beschränkung, daß die Streitigkeiten während der Dauer des Dienst- oder Lehrverhältnisses oder vor Ablauf von 30 Tagen nach dessen Aufhören angebracht werden, zu entscheiden (8 102, nl. 2 der Gewerbeordnung vom 20. December 1859, R.-G.-Bl'. Nr. 227). Die politischen Behörden sind demnach sür die ange gebenen Streitigkeiten innerhalb des bezeichneten Termines subsidiär, wenn nämlich die Competenz der Specialsora (Gewerbegerichte, schiedsgerichtliche Ausschüsse) nicht eintritt, zur Verhandlung und Entscheidung berufen. Dies gilt insbesondere, wie im Gesetz ausdrücklich erwähnt, für den Fall, als die Streittheile keiner Genossen schaft angehören, es hat aber nach dem Sinne des Gesetzes auch sür den Fall zu gelten, wenn die Streittheile wol einer Genossenschaft angehören, der schiedsgerichtliche Aus schuß der Genossenschaft aber noch nicht gebildet ist, dann für den Fall, als sich die Ltreittheile nicht dem schieds gerichtlichen Ausschusse unterwerfen. — In diesen beiden Fällen tritt demnach gleichfalls die substdiäre Competenz der politischen Behörden zur Entscheidung von Streittigkeiten aus dem Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältniffe, welche während der Dauer dieses Verhältnisses, oder vor Ablauf von 30 Tagen nach dessen Aushören angebracht werden, ein. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zur Be- nehmungswissenschast verständigt. Steyr, 28 Februar 1885. Z. 1555. Rn sämmltilke OeMimle-VorMMgm mut an äie kockw. Pfarrämter. Ueber Einschreiten der Leitung des Kinderasyl-Ver eines in Wien, welcher den Zweck verfolgt, einer Anzahl armer und von ihren Eltern verlassener Kinder beiderlei Geschlechtes in einem dazu eingerichteten Institute Unter kunft und Pflege zu verschaffen, unter gehöriger Aussicht und Anleitung ihren religiös-sittlichen Sinn zu bilden, ihnen den gesetzlich vorgeschriebenen Schulunterricht ange deihen zu lassen und sie in den gewöhnlichen häuslichen Verrichtungen, zu Handwerkern, sür die Wirthschaft oder sonst ihren Talenten entsprechend auszubilven, hat das h. k. k. o. d. e. Statthaltern - Präsidium laut Erlasses vom 19. d. M. Z. 389/präs. der genannten Leitung die Bewil ligung ertheilt, zu Gunsten des Kinderasyls St. Josef in Breitensee eine Sammlung milder Gaben bei bekannten Wohlthätern — jedoch mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus — in Oberösterrsich bis Ende Juni 1885 durch verläßliche Sammler vornehmen zu dürfen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und die hochwürdigen Pfarrämter mit dem Bemerken in die Kennt niß gesetzt, daß die mit der Vornahme der Sammlung be trauten Personen mit einem vom h. Statthalterei-Präsidium ausgefertiglen Sammlungs-Certiftcate versehen sein werden. Steyr, 25. Februar 1885. Z. 1209. Rn sämmMle Oemeinäe-Aorsteämlgm mul k. k. OmäaMme-Postm-CommMäe^ Das hohe k. k Handelsministerium hat mit dem an die Direction der Kaiser Ferdinand-Nordbahn als Vorsitzende der Directoren - Conferenz der österreichischen Eisenbahnen ergangenen Erlasse vom 29. December 1884 Z. 46.835 den von dieser Conferenz gestellten Antrag vom 11. Decem ber 1884, als einheitliches Dienstabzeichen für die bei der Bahnaussicht verwendeten Frauenspersonen eine gelbe Arm binde mit einem fliegenden Rade in schwarzer Farbe zu bestimmen, genehmigend zur Kenntniß genommen. Dieses wird infolge hohen Slatthalterei-Erlasses vom 28. v. M. Z. 1195/1 bekannt gegeben. Steyr, 27. Februar 1885. Der k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschast in Steyr. — HaaS'sche Buchdruckerei.
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