Amtsblatt 1885/5 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Februar 1885
4 Dieses Vorgehen ist ganz vorschriftswidrig. Stach H 4 des Anhanges I znr Gewerbe - Ordnung ist jedem Gehilfen das Arbeiisbuch von der politischen Behörde seines Auf enthaltsortes auszufertigen, die, wenn sie nicht zugleich dessen Heimaisbehörde ist, der letzteren davon Kenntniß gibt. Wenn zufolge des Erlasses des hohen k. k. Staatsministe riums vom 18. März 1866 Z. 1452/St. M. (Statthalterei- Erlaß vom 28. März 1866 Gesetz- und Verordnungs Blatt Nr. 4) diese Ausfertigung den Gemeinde-Vorständen überlassen wurde, so können hierunter selbstverständlich die Vorstehungen der Aufenthalts-Gemeinden gemeint sein. Nach tz 5 des Anhanges I zur Gewerbe-Ordnung ist das Arbeitsbuch bei dem Eintritts in den Dienst von dem Arbeitsgeber gegen Ausstellung eines Scheines in Aufbe wahrung zu nehmen. Demgemäß werden sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen auf diese Vorschriften rücksichtlich der Amtshandlung mit den Arbeitsbüchern aufmerksam gemacht, und außerdem jene Gemeinde - Vorstehungen, in deren Gebiete Gewerbs- Unternehmungen, welche unter die Bestimmungen des ß 82 der Gewerbe-Ordnung fallen, bestehen, aber speciell aufgefordert, jedes den Bestimmungen der HZ 82 — 87 Ge werbe-Ordnung zuwiderlaufende Vorkommniß allsogleich anher zur Anzeige zu bringen. St ehr, am 17. Februar 1885. Z. 168/B.-Sch.-R. Rn sämmtliche Gememäe-VorstckMgm, OrtsschlltrMe mul KlsMMngm. Der o. ö. Landtag hat laut der Note des o. v. Landes - Ausschusses vom 30. October v. I. Z- 10477 in seiner Sitzung vom 3. October v. I. den Beschluß gefaßt, den Landes - Ausschuß zu beauftragen, in geeigneter Weise dahin zu wirken, daß nach und nach alle in Oberösterreich im schulpflichtigen Alter befindlichen, bildungsfähigen taub stummen Kinder in der Provinzial - Taubstummen-Lehr- Anstalt in Linz untergebracht, und bezüglich jener Kinder, für welche die entfallenden Kosten aus den Stiftungs Capitalien und sonstigen Zuflüssen des Institutes nicht ge deckt werden können, von den zahlungsfähigen Angehörigen, oder von den betreffenden Gemeinden mäßige Beiträge dem Institute geleistet werden. Der Landes-Ausschuß wurde ferner ermächtiget, falls nicht sämmtliche vorerwähnte Kinder in dem Taubstummen- Jnstitute untergebracht werden könnten, über Antrag der k. k. Schulbehörden für Ertheilung eines besonderen Unter richtes für taubstumme, im schulpflichtigen Alter stehende bildungsfähige Kinder mäßige Remunerationen au die den Unterricht ertheilenden Lehrkräfte nach constatirtem Unter richts - Erfolge aus dem Landes-Schulfonde zu erfolgen, wobei jedoch der Betrag von 500 fl. nicht überschritten werden darf. Dieses wird zufolge Erlasses des k. k. Landesschul- rathes vom 29. v. M. Z. 5 und gemäß des heutigen Sitzungsbeschlusses den Gemeinde - Vorstehungen, Ortsschul- räthen und Schulleitungen mit dem Beisätze bekannt gegeben, daß sich der k. k. Bezirks - Schulratb für obligirt erachtet, dahin zu wirken, daß alle im schulpflichtigen Alter befind lichen, bildungsfähigen taubstummen Kinder in der durch den Landtags - Beschluß angedeuteten Weise in der Provinzial- Taubstummen-Lehranstalt untergebracht werden, und bezüg lich jener vorerwähnten Kinder, welche in dem Taubstum men - Institute nicht untergebracht werden können, wegen Ertheilung eines besonderen Unterrichtes vorgesorgt werde. Die Orts - Schulräthe werden demgemäß im Einvernehmen mit den bezüglichen Schulleitungen bis 15. März l. I., ein Verzeichniß der im schulpflichtigen Alte sich befindenden bildungsfähigen taubstummen Kinder anher einzusenden, Hiebei aber auch die Vor- und Zunamen der Eltern, deren Wohnort, Beruf und Erwerbsverhältnisse bekannt zu geben, und sich über die Alternative, ob die Unterbringung in der Anstalt zu Linz, oder die Unterrichts - Ertheilung in der örtlichen Volksschule geschehen soll, zu äußern haben. Steyr, 17. Februar 1885. Der k. k. Bezirkshauptmann. NeSaclion und Verlag der k. k. BePrkshauPtmannschail in Steyr. — Haad'Iche Buchdruckerei.
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