Amtsblatt 1885/5 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Februar 1885

3 Z. 1352. An sänuttitilke GMemltk-Vorstckimgm. Nachdem in den Gemeinden Gaflenz, Weyer und St. Ulrich das Vorkommen der Maul- und Klauenseuche beim Rindvieh ämtlich constatirt worden ist, so dürfen von den Gemeinde-Vorstehungen der Gerichts ­ bezirke Weyer und Steyr im Sinne des hierämtlichen Erlasses vom 15. Mai 1880 Z. 2487 und der auf den Viehpaßformular ausdrücklich angegebenen Bestimmung bis auf Weiteres Viehpässe für Rindvieh zum Handelsverkehre nicht ausgestellt werden. Steyr, am 18. Februar 1885. Z. 314/B.-Sch.-R. Rn llle Herren Müglieiler ckes Zmeig- MreriMemes Kieyr. Der k. k. Bezirksschulrath hat in der Sitzung vom 17. d. M. beschlossen, denjenigen Mitgliedern des Zweig- Lehrervereines Steyr, welche die am 5. März d. I. statt- findende Zweigvereins - Versammlung besuchen , den hiezu erforderlichen Urlaub für den 5. März zu ertheilen. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 17. Februar 1885. Z. 2I9/B.-Sch.-R. Rn sllmmNiüe Jene Schulleitungen, welche an ihren Schulen das Werk von Weller „Die kaiserlichen Burgen und Schlösser" noch nicht besitzen, haben dieses bis 10. k. M. anher an- zuzeigen. K. k. Bezirksschulrath Steyr am II. Februar 4885. Z. 1383. Nil sämmMle Gememcke-WHcklMM. Mit Bezug auf den hohen Statthalterei - Erlaß vom 28. Jänner 1882 Z. 1248/1 werden die Gemeinde - Vor- stehungen hiemit aufgefordert, den Ausweis über das im Jahre 1884 zum Abschüsse gebrachte nützliche und schädliche Haar- und Federwild zuverlässig bis Ende dieses Monates, u. zw. nach dem vorgeschriebenen Formulare anher einzusenden. Mit Rücksicht auf die vorgeschrittene Zeit wird der Gemeindevorstehung die Einhaltung der gewährten Vorlage ­ frist eindringlichst zur Pflicht gemacht. Steyr, 18. Februar 1885. Z. 1258. Nil sämnMcke Gememllk'VocstckiMlM umt k. k. Omitarmeme-Postm-CommM Laut eines Berichtes der Gemeinde-Vorstehung Than- stetten vom 13. Februar 1885 Z. 195 ist der Taglöhner Alms Jarosch, welcher mit dem hierämtlichen rechtskräf ­ tigen Erkenntnisse vom 7. d. M. Z. 1053 mittelst Schubes in seine Heimatsgemeinde Landstraßen, Bezirk Prachatitz in Böhmen, hätte befördert werden sollen, dem Schubbegleiter entsprungen und konnte trotz sofortiger Verfolgung in dem nahe der Ortschaft Thanstetten gelegenen Walde nicht mehr eingeholt werden. Derselbe ist 30 Jahre alt, ledig, katholisch. Statur groß, Gesicht oval, Haare schwarz, Augen und Augenbrauen braun, Nase und Mund gewöhnlich, Schnurbart. Derselbe war bei seiner Entweichung bekleidet mit einem braunen Rock, grauer Hose und Weste, grauem Filzhut und abgetragenen geflickten Stiefeln. Es wird die Jnvigilirung nach diesem Individuum aufgetragen. Steyr, am 15. Februar 1885. Z. 1262. Nil sömmMle Oememlle-AoHelkMgm mul k. k. Gmitarmeäe-Posten-Com^ Der k. k. Gewerb - Jnspector F. Muhl b merkte in seinem Jahresberichte pro 1884, daß ihm die Constatirung der Ursachen, sowie eine Anordnung zur Verhütung der Wiederholung von Unfällen im Gewerbsbetriebe dadurch sehr erschwert wurden, daß er die überwiegende Mehrzahl solcher Fälle erst am Schlüsse des Jahres erfuhr. Ich fordere die Gemeinde-Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden gemäß Statthalterei-Erlaß vom 5. d. M. Z. 1290/l auf, aus die vorkommenden Un ­ fälle im Gewerbebetrieb das Augenmerk zu richten und jeden derselben ungesäumt anher anzuzeigen. Als ein weiterer Uebelstand wird im genannten Jahresberichte bezeichnet, daß die durch § 83 der Gewerbe- Ordnung vorgeschriebenen Arbeiter - Verzeichmffe in nahezu allen fabriksmäßig betriebenen Gewerbs - Unternehmungen mangeln, und wo sie geführt werden, doch die Angabe des Alters und der Heimatsgemeinde vermißt wird. Der Auf ­ nahme dieser Daten soll der Umstand hinderlich sein, daß viele Hilfsarbeiter keinerlei Ausweife besitzen. Der bei Gehilfen, welche nicht Handlungsdiener sind, durch Z 74 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Ausweis ist das Ar ­ beitsbuch. Der Grund des Mangels eines solchen soll bei vielen Gehilfen darin liegen, daß die Beischaffung bei dem auf dem flachen Lande üblichen Verfahren mit großem Zeitaufwande und unverhältnißmäßigen Auslagen verbun ­ den ist. Fabriksarbeiter nämlich, welche außer ihrer Hei ­ matsgemeinde beschäftigt sind, sollen an die Vorstehung der letzteren oft wiederholt und wenn ihre Heimat zweifelhaft ist, vergeblich um das Arbeitsbuch schreiben müssen. Auch sollen die meisten Vorsteher der Aufenthalts- Gemeinden darauf bestehen, die ' Arbeitsausweise in der Gemeindekanzlei aufzubewahren.

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