Amtsblatt 1885/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Februar 1885

3 vor dem Genusse derselben die Hausbewohner zu warnen. (Durchs.-V. P. 8.) 6. Die Schlachtung kranker Thiere ist gestattet, jedoch ist alles Krankhafte (Flotzmaul und Füße) daran zu vertilgen. (Durchs.-V. P. 9.) 7. Wenn eine Ortschaft in ausgedehnter Weise er ­ griffen ist, ist jeder Durchtrieb von Vieh zu verbieten und an den Ortsgemarkungen eine Warnungstafel mit der Aufschrift „Maul-Klauenseuche" aufzustelleu. (P. lO.) 8. Die Häute kranker Thiere sind durch Einlegen in Kalkbrer (l Liter ungelöschter Kalk auf 100 Liter Wasser) zu desinficiren. (P. 13.) 9. Nach Ablaus der Krankheit sind die Ställe und Geräthe zu reinig « und ist in jedeni Hofe oder Orte vierzehn Tage nach Ablauf der letzten Erkrankung die Seuche als erloschen zu erklären. Steyr, 9. Februar 1885. Z. 189/B.-Sch.-R. All sämmMlk MiMiMgm. Unter Hinweis aus den h. Ministerin! - Erlaß vom 25. October 1881 Z. 20691, betreffend die Revision der Lehrpläne für Volksschulen (Amtsblatt Nr. 34) werden die nachbenannten Lehrkräfte eingeladen, unter Beachtung der im vorcitirtem Erlasse ausgestellten Gesichtspunkte und der in den Lesebüchern enthaltenen Unterrichtsstoffe sür die einzelnen realistischen Fächer detailirte Lehrpläne auszu- arbeiten und dieselben behufs weiterer Berathung mit dem Herrn k. k. Bezirks-Schulinspector vom Beginne des Monats März an schriftlich in Bereitschaft zu halten. I. Für einclassige Schulen: die Herren Stesan Dechant, Joses Ganglbauer, Josef Ecker, Josef Grünwald, Franz Pammer. 2. Für zweiclassige Schulen: die Herren Anton Ebmer, Hugo Ramnek, Victor Hubinger, Michael Reichard, Josef Reitter. 3. Für dreiclasstge Schulen: die Herren Oswald Jenne, Vincenz Laus, Franz Lang, Peter Katsmair, Josef Hoffelner. 4. Für vier- und sünfclassige Schulen: die Herren Adalbert Proschko, Franz Proschko, Franz Streer, Josef Jaksch, Edmund Huber. Es wird hiezu bemerkt, daß auch andere Lehrkräfte an dieser Arbeit und den in Aussicht gestellten Berathun ­ gen, deren Zeitpunkt und Ort später wird bekannt gegeben werden, sich betheiligen können, wie es denn Sache der gesammten Lehrerschaft ist, an der Ausarbeitung der in Rede stehenden Lehrpläne thatkräftigen Antheil zu nehmen. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 31. Jänner 1885. Z. 746. All sämmMle Oememcke-Vorstckimgm. Nach Z 13 des a. b. G. B. kann aus wichtigen Gründen die Nachsicht von Ehehindernissen bei der Landes ­ stelle angesucht werden, welche nach Beschaffenheit der Umstände sich in das weitere Vernehmen zu setzen hat. In dieser Beziehung wurde mit dem Hofkanzleidecrete vom 20. December 1807 (Pol. G. S. 2 9. Band) den Landesstellen die strengste Genauigkeit bei Prüfung der Dispensgründe aufgetragen und bestimmt, daß die Dispens nur nach Beibringung des Zeugnisses über den Religions ­ unterricht, nach gehöriger Nachweisnng der übrigen zum Abschlüsse der Ehe nöthigen Eigenschaften und uach Bestä ­ tigung der Wahrheit der Dispensgründe ertheilt werden dars. Mit Rücksicht auf diese Bestimmungen ist daher die Statthalterei nicht in der Lage die Ehedispensen über die von den Parteien unmittelbar bei der Statthalterei einge ­ brachten Gesuche sofort zu ertheilen, sondern es müssen diese Gesuche vorerst au die k. k. Bezirkshauptmannschaften be ­ ziehungsweise an die Gemeinde-Aemter in Linz und Steyr geleitet werden, welche die Wichtigkeit der Dispens-Gründe zu prüfen und zu bestätigen haben. Nach der bisherigen Gepflogenheit werden derartige Ehedispensgesuche entweder von den Pfarrämtern oder über Weisung derselben von den Parteien, mitunter auch persön ­ lich, unmittelbar bei der Statthalterei eingebracht, wodurch sich die Verzögerung in deren Erledigung dadurch ergiebt, daß diese Gesuche nach dem Vorangeschickten vorerst an die Unterbehörden geleitet, und von denselben wieder der Statt ­ halterei vorgelegt werden müssen. Zuni Zwecke einer rascheren Erledigung dieser Gesuche im Interesse der Parteien, wurde seitens der k. k. Statt ­ halterei unterm 16. d. Z. 353/iV das hochwürdige bischöf ­ liche Ordinariat ersucht, die Pfarrämter zur Benehmung in vorkommenden Fällen entsprechend anzuweisen und werden die Gemeinde-Vorstehungen hiemit beauftragt, den Parteien dahin die Belehrung zu ertheilen, daß sie die Ehedispens- Gesuche nicht direct an die k. k. politische Landesstelle sondern an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu senden haben, und daß einem jeden dieser Gesuche nebst dem be ­ treffenden Matrikenauszuge und den Religionszeugnissen ein Stammbaum, aus welchem die Verwandtschaftsgrade der Dispenswerber zu entnehmen ist, anzuschließen sei. Steyr, am 31. Jänner 1885. Z- 747. All sammtlNe GMeimte-VorstcklMM. Infolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 13. v. M. Z. 445/l. finde ich mich bestimmt, auf das den Gemeinden zustehende Recursrecht bei Verleihung von Gast- und Schank- gewerben oder bei bewilligter Uebertragung eines derartigen Gewerbes in ein anderes Local mit Nachstehendem aufmerk ­ sam zu machen. Nach Z 18 vorletzte Alinea des Gesetzes vom 15. März 1883 R.-G.-Bl. Nr. 39 steht der Gemeinde, wenn ungeachtet ihrer Einwendung die angesuchte Concession zum Gast- und Schankgewerbe verliehen wird, falls diese Verleihung nicht von der Gewerbsbehörde einer mit einem eigenen Statute versehenen Gemeinde erfolgt, binnen 14 Tagen nach Verständigung mit aufschiebender Wirkung der Rekurs an die höhere Behörde offen. Nach der Schlußalinea desselben Paragraphen ist der Recurs gegen zwei gleichlautende Entscheidungen, insoferne es sich um die Ertheilung oder Verweigerung einer Con ­ cession für ein Gast- und Schankgewerbe handelt, nur der Gemeinde gestattet.

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