Amtsblatt 1885/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Februar 1885

2 Bei jeder Pferde - Classifications - Commission wird ein Stabs- oder Oberofficier als „Classificirerrder" fungiren und demselben je ein Thierarzt oder Curschmied zur Unterstützung, dann ein Unterofficier als Schreiber beigegeben werden. Der Herr Gemeinde-Vorsteher wird für die anstandslose Durchführung der Classification verantwortlich gemacht und hat insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Vorführung der Pferde und Tragthiere vor die Classifications - Commissiion Sorge zu tragen. Hiebei wird die Gemeinde - Vorstehung auf die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 24. Februar 1883 Z. 1338 Beilage /V hektographisch den Gemeinden auszugsweise bekanntgegebenen Bestimmungen, betreffs die jährliche Nachweisung und Evidenthaltung des Pferdestandes zur strengsten Darnachachtung verwiesen. Diese Bestimmungen haben nur insoferne eine geringfügige Aenderung erlitten, als zufolge hohen Statthalterei- Erlasses vom 10. Jänner 1885 das Minimalmast für Reitpferde auf 153 Centimeter. das für Zugpferde aus 155 — 158 Centimeter festgesetzt wurde. Letzteres dann, wenn der Abgang im Höhenmatze durch die Kräftigkeit des Körperbaues und die Stärke des Fundamentes vollkommen ausgeglichen wird. Dies ist allsogleich öffentlich mit dem Beisätze kund zu machen, daß Pferdebesitzer, welche die rechtzeitige Anzeige ihres Pserdestandes oder die Vorführung ihrer Pferde unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen nach der Ministerial - Verordnung vom 30. September 1857 (N.-G.-Bl. Nr. 198) werden bestraft werden. Sofort nach der Classification sind die Operate mit einem Berichte über die unterlaufenen Anstände, sowie über allfüllige besondere Wahrnehmungen anher vorzulegen. Steyr, am 5. Februar 1885. Z. 109/Str. M sämnMiüe Okmemcke-AmMMlM. Laut Note der Handels- und Gewerbekammer für Oberösterreich vom 26. Jänner 1885 Z. 133 hat das hohe k. k. Handelsministerium laut Erlasses vom 4. Jäuner l. I. Z. 47 245 den Kostenvoranschlag der Kammer für das Jahr 1885 mit dem Betrage von 9766 fl. 49 kr. ge ­ nehmigt. Zur Bedeckung dieses Kostenersordernisses im Jahre 1885 ist von den Wahlberechtigten, das sind alle jene Industri ­ ellen, Handels- und Gewerbetreibenden, sowie Bergbaubesitzer, welche mindestens eine directe Erwerbsteuer, beziehungsweise Maffengebühr von 5 fl. 25 kr. jährlich zu entrichten haben, eine Umlage von 6 kr. (sechs Kreuzer) der directen Erwerb ­ steuergulden, beziehungsweise Maffengebühr einzuheben. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Finanz-Direction vom 29. v. M. Z. 1253 mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß den k. k. Steuerämtern bereits der Auftrag zuging, obige Umlage vorzuschreiben, einzuheben und zu verrechnen. Steyr, am 1. Februar 1885. Z. 1042. Rn sämmiMe Oenmalle -VorstckMgm Mit k. k. Omllarmme-PoßeMommMM Mit Bezug auf den h. ä. Erlaß von, 4. Juli 1884 Z. 4474, Amtsblatt Nr. 19, wird mitgetheilt, daß laut Erlasses der k. k. Statthalterei Linz vom 19. Jänner 1885 Z. 636 der Haussier Ferdinand Pauzenberger am 24. December 1884 in der inneren Stadt Wien als unter- standslos aufgegriffen, und wegen Erwerbs- und Subsistenz- mittellosigkeit am selben Tage der Polizei - Section des Wiener Magistrates behufs Abschiebung an die k. k. Be ­ zirkshauptmannschaft Schärding übergeben worden ist. Steyr, am 7. Februar 1885. Z. 1057. Na sämmiMe Gememlle-VoHckMgm. Nachdem hieramts bekannt geworden ist, daß in den angrenzenden Gerichtsbezirken Windischgarsten , St. Gallen, Waidhvsen und St Peter i. d. Au das Herrschen der Maul- und Klauenseuche amtlich constatirt worden ist, werden die Gemeinde - Vorstehungen beauftragt, an den Grenzen dieser Bezirke die Viehtriebe überwachen zu lassen und jeden Trieb, in welchen! sich ein Thier mit den Zeichen der ohnehin Von allen Landwirthen bekannten Seuche findet, dem Eintritt in das Gemeindegebiet unnachsichtlich zurück- zuweisen. Behufs Darnachachtung bei einem allsallsigen Seuchen- ausbruche habe ich die wichtigsten Punkte der Durchführungs ­ Verwendung zum Z 26 des Thierseuchengesetzes in die nachstehende Jnstruction zusammengestellt, deren allgemeine Verlautbarung in der ausgedehntesten Weise zu veranlassen ist. Selbstverständlich ist jeder Ausbruch der Krankheit sofort hieher zur Anzeige zu bringen. Instruetion über die Vorkehrungen zur Abhaltung der Ausbreitung der Maul- und Llanensrnche und jnr Tilgung derselben. 1. Sobald in einem Gehöfte die Maul- und Klauen ­ seuche ausgebrochen ist, sind alle noch darin befindlichen gesunden Thiere mit Ausnahme der Hunde und Pferde zu contumaziren und dürfen diese Thiere während der Dauer der Kraukheit nicht aus dem Hause kommen, (tz 26 Th.-S.-G-, Durchf.-Verordn. P. 2.) 2. Aus den Seuchenhösen darf während dieser Zeit Dünger nicht auf solchen Wegen ausgeführt werden, die auch von anderen fremden Thieren betreten werden. (Durchf.- V. P. 5.) 3. Auch darf während dieser Zeit kein Rauhfutter aus den Seuchenhösen weggebracht werden. (Durchf.-V. P. 6.) 4. Frenide Personen, Fleischer, Händler dürfen die Stallungen, welche in Contumaz sind, nicht betreten. Die eigenen Dienstboten, welche das kranke Vieh pflegen, dürfen nur nach erfolgtem Wechsel der Kleider und Schuhe und Waschung der Hände den Seuchenhof verlassen. (Durchf.-V. P- 7.) 5. Die Nutzverwendung und der Verkauf der rohen Milch ertränkter Kühe ist zu verbieten und überhaupt sind

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2