Amtsblatt 1885/3 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Jänner 1885
3 Z. 378. Nn stttlülitilke Gememlte-VorstcklMlM. Laut des an mich gelangten Erlasses der k. k. Statt halterei vom 31. v. M. Z 15.498/lV habe ich die Ge- meinde-Vorstehungen darauf aufmerksam zu machen, daß die unmittelbare Inanspruchnahme der k. k. Gendar merie seitens der Gemeindeämter nur in sehr dringenden Fällen, wo Gefahr im Verzüge vorhanden und wo die k. k. politische Bezirksbehörde nicht im Standorte der k. k. Gendarmerie befindlich ist, stattfinden dürfe, daß aber auch eine jede derartige Requisition von der requirirenden Gemeinde ungesäumt zur Kenntniß der k. k. Bezirkshauptmannschast gebracht werden solle, welcher die Prüfung obliegt, ob die Requisition begründet erscheint oder unbegründet ist. Ich mache bei diesem Anlässe auf die HZ l und 107 der Gendarmerie - Jnstrucüon vom 26. Februar >876 auf merksam, denen zufolge die k. k. Gendarmerie auf local- polizeiliche Angelegenheiten blos einen überwachenden und die Gemeindeorgane und Gemeindediener, Flurhüter, Nacht wächter rc. unterstützenden Einfluß zu üben hat; es ist aber öfter vorgekommen, daß die Gendarmerie zu manchen Verwendungen herangezvgen und namentlich auch deren Beistand in localpolizeilicher Richtung in Fällen an gesprochen und geleistet wird, wo sie nach ihrer Dienstes bestimmung zur Mitwirkung nicht berufen ist und nur zu häufig in Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgabe beeinträchtigt und demzufolge ungenügend wurde. Die Handhabung der Ortspolizei gehört zunächst ge mäß Z 25 der Gemeindeordnung vom 28. April 1864 zur Competenz der Gemeinde, wozu sie nach H 29 des citirten Gesetzes ihre eigenen executiven Organe zu bestellen hat. Wenn die Gemeindeämter des Beistandes der k. k. Gendarmerie bedürfen, so ist es Aufgabe der Gemeinde- Vorstehungen, sich diesfalls an die k. k. Bezirkshauptmann- schafl, als Dienstbehörde der Gendarmerie, im Sinne des § 31 der schon erwähnten Jnstruction zu wenden. Steyr, am 19. Jänner 1885. Z. 503. An sämmllillll' Gemeimltt-VorMMgm. Infolge Zuschrift der k. k. Wahlcommission der ober- österreichischen Handels- und Gewerbekammer vom 16. d. M. Z. 31 werden die Gemeinde - Vorstehungen auf die Be stimmungen der HZ 8 und 9 der neuen Wahlordnung für die oberösterreichische Handels- und Gewerbekammer hiemit besonders aufmerksam gemacht und hieran nachstehende Weisungen geknüpft. Nach H 8 der neuen Wahlordnung hat die Zusendung der Legitimationskarten durch die Wahl-Commission nicht mehr durch die Postanstalt direct an die Wahlberechtigten, sondern im Wege der Gewerbs-Behörden I. Instanz in der Art zu geschehen, daß nach Maßgabe des Standortes der Unternehmung des Wahlberechtigten die Legitimationskarten, beziehungsweise Stimmzettel, nach Gemeinden geordnet und unter Beigabe von nach Gemeinden ausgefertigten Consig- nationen den bezeichneten Gewerbs-Behörden übermittelt und von diesen an die Wahlberechtigten gegen Zustellungs Nachweis im Wege der Gemeindeämter zugesiellt werden. Die von der Wahlcommission der oberösterreichischen Handels- und Gewerbekammer anher gelangten Legitimati onskarten zur Neuwahl werden demnach unter Einem den Gemeinde-Vorstehuugen mit der Weisung übersendet, die selben den betreffenden Wahlberechtigten sofort zuzu- stellen, die geschehene Zustellung der Legitimationskarten bis 14. Februar d. I. durch Vorlage der Zustellscheine hieramts auszuweisen und bei dieser Vorlage die bezeichneten Konsignationen, sowie die etwa unbestellbaren Legitima tionskarten anher zurückzuleiten. Was die Einsendung der Stimmzettel anbelangt, so dari diesel e auch nicht mehr wie früher direct durch die Post an die Wahlcommission erfolgen, sondern hat laut H 9 der Wahl-Ordnung in der Art zu geschehen, daß die jenigen Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht nicht durch mündliche Abstimmung oder durch persönliche Abgabe der ausgefüllten Stimmzettel vor der Wahlcommission, sondern mittelst Einsendung der von denselben unterschriebenen Stimmzettel ausüben, ihre Stimmzettel nebst der Legi timationskarte binnen des festgesetzten Termines, das ist bis 21. Februar d. I. hieramts abzugeben oder anher einzusenden haben, worauf die Wahlberechtigten bei Zu stellung der Legitimationskarten besonders aufmerksam zu machen sind. Die Einsendung kann durch Vermittlung der k. k. Postanstalt, der k. k. Steuerämter oder der Gemeindeämter, sowie durch eigene Boten erfolgen. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abge geben oder eingesendet werden. Alle nach dem festgesetzten Termine, das ist also nach dem 21. Februar 1885 hieramts einlangenden Stimmzettel werden nicht mehr angenommen und an den Aufgeber retournirt werden. Die Herren Gemeinde-Vorsteher werden persönlich da für verantwortlich gemacht, daß die gegebenen Termine genau eingehalten werden. Steyr, am 28. Jänner 1885. Nr. 813. KimilmackMg. Die Losung der pro 1885 in der I. Altersclasse Stellungspflichtizen, das ist der im Jahre 1865 geborenen Jünglinge, wir) stattfinden, wie folgt: 1. Für die Stellungspflichtigen aus den Gerichts bezirken Steyr und Weyr zu Steyr im Amtsgebäude der k. k. Bezirkshauptmannsä äst Steyr, am Montag den 23. Februar l. I. um 9 Uhr Vormittags und 2. Für die Stellungspflit tigen aus ben Gerichts- Beziiken Kremsmünster und Neuhofen zu Kremsmünster in der Marktgemeinde - Kanzlei am Mittwoch den 18. Februar l. I. um 8 Uhr Vormittags. Die Losung wird in Gegenwart der Gemeinde-Vor steher oder deren Stellvertreter stattfinden, und hat hiezu Jedermann freien Zutritt. Den Eltern oder Vormündern der zur Losung Berufenen gebührt jedoch der Vorzug, wenn der Versammlungsort mit alle Personen, die sich einfinden, fassen sollte. Das Verfahren bei der Losung findet in der Weise statt, daß vorerst der Losungsbuchstabe gezogen, und sodann sämmtliche Stellungspflichtige, ob sie anwesend oder abwesend sind, die zeitliche Befreiung rc. angesprochen haben oder nicht, bei diesem Buchstaben beginnend, in alphabethi-
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