Amtsblatt 1885/3 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Jänner 1885
2 nähtein Kragen und Manschette», letztere ebenfalls mit einem Zwirnknöpfchen versehen, weiters ein Halskragen aus Ox fordstoff zum Anknöpßln mit drei Knopflöchern niit rothen, braunen und blauen Querstreisen, zum Hemd der Leiche passend, dann eine ärarische Unterhose, mit fünf blauen, unter einander liegenden Stempeln versehen, deren Buch staben nicht mehr mit gewöhnlichem Auge erkennbar sind. (Der Ausschnitt mit den Stempeln wurde, wie alle übrigen nicht beerdigten und noch verwahrbaren Gegenstände beim k. k. Gendarmerieposten Hainfeld in Verwahrung genommen.) Ein Gehstock von Dirndlholz mit einem Riemen versehen (in einem Loche unterhalb des Griffes), ein Lederriemen mit zwei Ringen (von Eisen) und ovaler Schnalle und ein blauer, halbverfaulter Chawl mit eingewebten, dunkleren Querstreifen. In den Taschen des Erhenkten wurde ein rothes, noch gut erhaltenes Sacktuch mit vier schwarzen Sireifen am Rande, dann einem weißen breiten Streifen, in welchem rothe Ringe mit sechs schwarzen oliven und Weißen Mittelpunkten und je zwei rothen Punkten, neben stehend innen rothe und weiße Streifen und im Innern des Tuches der außerstehenden ähnliche, kleinere Kre.se sich befinden, eine hölzerne Tabakspfeife zum Abschrauben, ein kleines Schnurbart-Bürstchen mit Kamm und ovalem Spiegel in der schwarzen Decke, ein Paar weißer gut erhaltener, schaflederner Handschuhe (militärisch) mit einem Knöpfchen, ein Leinwandsäckchen verfault mit Tabakresten, einige Zünd hölzchen und eine Geldbörse von grauem Leder mit gelben Messingbeschlägen dreifächerig, mit dem Inhalte von einem Viertelgulden, ein 20 -Kr.-Stück, ein 10 -Kr.-Stück, zwei 4 -Kr.-Stücke, 6 kr., ein 2» Pfennigstück, zusammen 69 kr., 2 Pfennige (Deutsches Reich) vorgesunden. Infolge Erlasses des Herrn k. k. Statthalters vom 14. d. M. Z. 530 ergeht an die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten die Aufforderung, behufs Fest stellung der Identität des Verstorbenen die Nachforschungen nach der Provenienz desselben einzuleiteiten, und ist ein positives Resultat dieser Nachforschungen anher bis Ende künftigen Monats zu berichten. Steyr, 27. Jänner 1885. Z. 558. Nil sanmMcke OeMmilk-Wckckimgm. Aus Anlaß eines Judicates des Verwaltungsgerichts hofes in einer Heimatrechts-Angelegenheit hat sich heraus gestellt, daß auf eiuerAnzahl von Exemplarendes Xl V. Stückes des Reichsgesetzblatles vom Jahre >859 der 27. April 1859, auf anderen Exemplaren der 4. Mai 1859 als der Tag der Ausgabe und Versendung dieses Stückes des Neichs- gesetzblattes verzeichnet ist, welches unter Nr. 58 das kaiser liche Patent vom 24. April 1859 enthält, durch welches ein neues Gemeinde-Gesetz erlassen wurde. Im Hinblicke auf die Bestimmung des Artikels XI des erwähnten kais. Patentes ist der Tag der Kundmachung des erwähnten kais. Patentes für die Entscheidung mancher heimatrechtlicher Verhandlungen auch heute noch von maß gebendem Einflüsse. Die zur Feststellung des richtigen Tages der Ausgabe und Versendung des XI V. Stückes des Reichsgesetzblatles vom Jahre 1859 gepflogenen Erhebungen haben ergeben, daß dieser Tag unzweifelhaft der 27. April 1859 ist. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26. December I8L4 Z. 20431 werden die Gemeinde-Vorstehungen auf die hierüber im b,Xll. Stück sud Nr. 202 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1884 er schienene Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 26. December 1884 mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, zu veranlassen, daß in dem beim Gemeindeamt« erliegenden Exemplare des Reichsgesetzblatles, in dem etwa der 4. Mai 1859 als Tag der Ausgabe und Versendung des XlV. Stückes des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1859 bezeichnet ist, diese einem Druckfehler in einer späteren Auf lage entspringende irrige Bezeichnung im Sinne der er wähnten und ausdrücklich zu berufenden Ministerial-Ver- ordnung richtig gestellt werde. Steyr, 27. Jänner 1885. Z. 623. M samnMiüe Gememtle - VolMimgm. Laut eines bei der k. k. Statthalterei eingelangten Berichtes der Gemeinde-Vorstehung der Landeshauptstadt Linz, ist im k. k. Taubstummen - Institute die egyptische Augenentzüudung unter einer größeren Anzahl von Zög lingen ausgetreten. Nachdem die Möglichkeit nicht ausgeschloffen erscheint, daß die Krankheit durch die in ihre Heimatsorte beur laubten Zöglinge bei ihrer Rückkehr in die Anstalt nnge- schleppt worden ist, so fand sich die hohe k. k. Statthalterei veranlaßt, die Bestimmungen der dem hierämtlichen Erlasse von: 26. August v. I Z. 5818 A. - Bl. Nr. 24 bei gegebenen Vorschrift, betreffend die Ueberwachung der wegen dieses Krankheits - Zustande beurlaubten Militär- Mannschaft, zur genauesten Darnachachtung in Erinnerung zu bringen. Dieses wird den Gemeinde-Vorstehungen mit dem Auf trage eröffnet, die dortigen Aerzte sogleich zu befragen, ob selbe seither Fälle von der oben genannten Augenkrankheit in Behandlung bekommen haben. Wenn dies der Fall wäre, sind dieselben in einem Nominativen Ausweis zu sammen zu stellen und ist dieser ohne Verzug anher vor- zulegen. In Hinkunst sind alle Fälle der egyptischen Augen entzündung, ebenso wie die Blattern, Scharlachfälle und dergleichen epidemischen Krankheiten stets unter Benützung der Standestabellen, welche von hieramts bezogen werden können, hieher zur Kentniß zu bringen. Steyr, am 23. Jänner 1885. Z. 685. Nil sllmmtMst GMmute-VockesmilM mul li. Ir. Gm,üu-nime-Pchm-Co^ Infolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 17. Jänner 1885 Z. I5570/IV wird bekannt gegeben, daß der zur Nachstellung vorgemerkte Ersatz-Reservist Johann Lehner aus Kirchham bei Gmunden ausgeforscht und der Nach stellung unterzogen worden ist. Die mit hierämtlichem Anzeige-Blatte vom 1 9. Juni 1883 Nr. 9 erfolgte Currendirung des Genannten wird daher widerrufen. Steyr, 27. Jänner 1885.
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