Amtsblatt 1885/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Jänner 1885

3 Die Ersteren haben sich mit den gesetzlichen Bestim ­ mungen in Einklang gesetzt, die in zweiter Linie erwähnte, von Müllern betriebene, aber nicht angemeldete Schwarzbrod- Erzeugung wird von diesen Müllern wol in der Regel nur als ein Nebengewerbe zu ihrem Hauptgewerbe betrieben, da sie vereint mit dem Hauptgewerbe, auf demselben Stand ­ punkte mit denselben Hilfsarbeitern ausgeübt wird, und nur in einem solchen Umfange, der an sich als unzulänglich zur Fristung eines selbstständigen Daseins erscheint und nach ß lOdesCentralfinanz-Hofkammerdecretes vom 14. Jän. 1813 nicht besonders zu versteuern war. Da nur ein auf das Hauptgewerbe lautender Erwerb ­ steuerschein zu erfolgen, bei der Erwerbsteuerbemessung aber auch auf den cumulirten Erwerbszweig Rücksicht zu nehmen war, so kann in allen diesen in Frage stehenden Fällen an ­ genommen werden, daß, weil bei der Erwerbsteuerbemessung auf die Ausdehnung des angemeldeten Betriebes auf die Schwarzbrodbäckerei jedenfalls Rücksicht zu nehmen war und aller Voraussicht nach auch Rücksicht genommen wurde, in der die Bedingung der Steuerbemessung bildenden Anmeldung die Schwarzbroderzeugung ebenfalls wenngleich nur implioito enthalten erscheint, daß somit kein Anlaß vorhanden ist, die betreffenden Gewerbsleute, soferne die obige Voraussetzung zutrifft, zu einer nachträglichen Anmeldung der Schwarz ­ broderzeugung zu verhalten. Was die dritte Kategorie der Müller, nämlich jene anbelangt, die seit dem Jnslebentreten des Gesetzes vom 15. März 1883, R-G.-B. Nr. 39, also seit dem 29. Sept. 1883 ihr Gewerbe angetreten haben oder noch antreten werden, und die Schwarzbrodbäckerei zu betreiben beabsichtigen, so ist für den Antritt, beziehungsweise den Betrieb dieses Gewerbes nebst dem citirten Gesetze die in Rede stehende Miüisterial-Verordnung vom 14. Oktober '1884 R-G.-B. Nr. 166 maßgebend. Auf Grund der letzterwähnten Be ­ stimmungen erscheint nun die von den Müllern nach der bisherigen Landessitte als Nebengewerbe mittelst der Haus ­ genossen oder des eigenen Hilfspersonales betriebene Schwarz- brvderzeugung von dem mit der Ministerial-Verordnung vom 30. Juni 1884 R.-G.-Bl Nr. >10 als handwerksmäßig bezeichneten Bäckergewerbe ausgeschieden; es wird jedoch, wenn es sich in Hinkunft um eine gewerbsmäßig zu be ­ treibende Schwarzbroderzeugung von Müllern handeln wird, dieser Gewerbsbetrieb ebenfalls, sei es unter Einem mit dem Hauptgewerbe, oder abgesondert, bei der Gewerbsbehörde an- zumelden sein. Dieses wird infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 28. v. M. Z 15216 eröffnet. Steyr, 16. Jänner 1885. Z- 492. Än sämmtliche Oemeimle - WrstckMM. Laut Note des k. k. 1. Landwehr-Dragoner-Regimentes ddo. 15. Jänner 1885 Z. 92/145 werden beim k. k. Re ­ giments - Cadre zu Stockerau am 1. März l. I. 58 Stück abgerichtete Dienstpferde im Durchschnitts - Alter von sechs Jahren unter den im Amtsblatts Nr. 2 ox 1884 snb Z. 154 verlautbarten Bedingungen an Private hinausge ­ geben werden und wird hierauf mit dem Beisätze aufmerk ­ sam gemacht, daß es im Interesse der Bewerber gelegen wäre, sich baldmöglichst für die gewünschte Anzahl von Pferden bei obigem Cadre vormerken zu lassen. Dies wird den Gemeinde - Vorstehungen zur unge ­ säumten allgemeinen Verlautbarung mitgetheilt. Steyr, am 17. Jänner 1885. Z. 441. Rn sämmtliche Gemeimle - Vorstellungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 7. d. M Z. 154/V erhalten die Gemeinde-Vorstehun- gen im Anhänge eine Kundmachung der oberösterreichischen Statthalterei, betreffend das Erlöschen derRinderpe st in Rußland an der österreichischen Grenze, und ist selbe mit Bezug auf den hierämtlichen Erlaß vom 26. Novem ­ ber >884 Z. 7924 (Amtsblatt Nr. 33 vom 1. Dec. 1884) allgemein zu verlautbaren. Steyr, am 16. Jänner 1885. „Kundmachung. „Die k. k. niederösterreichische Statthalterei in Wien hat unter dem 31. December 1884 Z. 60.867 nachstehende Kundmachung erlassen : „'Nach einer telegraphischen Mittheilung der k. k. Landesregierung in Czernowitz vom 3). December 1884 ist die Rinderpest in Razancze erloschen, somit die Buko ­ wina frei von Rinderpest. „Infolge dessen werden die mit der hierämtlichen Kundmachung vom 20. November 1884 Z. 54.221 veröf ­ fentlichten Beschränkungen des Verkehres mit Hornvieh und thierischen Rohprodukten aus der Bukowina nach Nieder- österreich wieder außer Kraft gesetzt und der diesfällige Verkehr nach den Bestimmungen des allgemeinen Thier- seuchengesetzes und des Rinderpestgesetzes vom Jahre 1880 gestattet. „Dies wird hiemit unter Bezugnahme auf die hier- ämtliche Kundmachung vom 22. November 1884 Z. 13.945 verlautbart." Z. 8281. M sämlMlüe Oemmläk - VoiMlMlM. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 30. v. M. Z. 5276/>l. l. wurde die Wahr ­ nehmung gemacht, daß fertige Revolver unter dem vorge ­ schriebenen Maße von 18 Centimeter Länge behufs Um ­ gehung des gegen derartige Waffen bestehenden Einfuhrver ­ botes in ihre Bestandtheile u. zw. montirte Schäfte, Cylinder und Läufe zerlegt und vom Versender über verschiedene Zollämter oder Zollamtsabtheilungen an den Empfänger gerichtet werden. Durch dieses Verfahren werden die Zollorgane außer Stand gesetzt, die Eigenschaft solcher Waffen als verbotene wahrzunehmen und deren Einsuhr zu verhindern. Um dieser Unzukömmlichkeit vorzubeugen, hat sich das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem oben citirten Erlasse im Einverständnisse mit den betheiligten Central- stellen zu der Anordnung bestimmt gefunden, daß künftig die Einfuhr von Revolverbestandtheilen nur unter der Be ­ dingung zu gestatten ist, wenn sämmtliche zur Herstellung der Revolver nöthigen Bestandtheile zusammen verpackt sind.

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