Amtsblatt 1885/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Jänner 1885
2 Z. 8703. Kil sämmlMe Oemeimle - Vorßesmngm. Laut Eröffnung der hohen Statthalterei vom II. De cember v. I. Z. 13.698 hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 10. November 1884 Z. 18.001 die nach Z 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 (R.-G.-Bl. 113) von den Gemeinden für das Reichsgesetz blatt zu leistende Vergütung für den Jahrgang 1885 auf den Betrag per 2 fl., d. i. zwei Gulden ö. W. per Exem plar festgesetzt, welcher Betrag unter genauer Beachtung der mit dem hierämtlichen Erlasse vom 23. Februar 1881 Z. 415 in Betreff der Beibringung der Gegenscheine er haltenen Weisung binnen 14 Tagen anher zu senden ist. St ehr, am 15. Jänner 1885. Z. 305. U» sämmtlNe Oememäe-VoEMMii mul im ilik slolkilmriÜM Pfarrämter. Es haben sich in neuerer Zeit wiederholt Fälle er geben, daß österreichisch-ungarische Staatsangehörige, welche sich im Großherzogthume Baden um die Erfolgung von Wandergewerbescheinen für das genannte Staatsgebiet be warben, deßhalb Anständen begegnet sind, weil die von ihnen beigebrachten Sittenzeugnisse nicht vorschriftsmäßig beglaubigt waren. Um solchen Anständen gegen die Ertheilung von Wandergewerbscheinen an hierseitige Staatsangehörige für das Großherzogthum Baden zu begegnen, hat auf Grund der mit der großherzoglich Baden'schen Regierung im Wege des k. und k. Ministeriums des Aeußern gepflogenen Ver handlungen das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem hohen Erlasse vom 19. December 1884 Z. 6025M I. eröffnet, daß derlei Sittenzeugnisse über Ansuchen der Par teien ini Grunde des Art. IV des zwischen der österreichisch ungarischen Monarchie und dem deutschen Reiche abgeschlos senen Legalisirungs - Vertrages vom 25. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 85, beziehungsweise >m Grunde der in Ausführung deS gedachten Artikels I V erflossenen Verordnung des t. k. Justizministeriums vom 12. Februar 1881, R.- G.-Bl. Nr. I !, von der politischen Landesbehörde, eventuell von dem Präsidium der Polizei - Direction und zwar jenes Gebietes, in welchem der Bewerber seinen Wohnsitz, und in Ermanglung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, zu beglaubigen, beziehungsweise auszustellen sind. Dies wird zufolge Statthalterei-Erlasses vom 31. De cember 1884 Z. 15.358 verlautbart. St ehr, am 12. Jänner 1885. Z. 376. M sälmMläe Oememäk-VorstckMM. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 26. December 1884 die Beschlüsse des oberösterreichischen Landtages vom 13., 14. und 20. Octvber 1884, mit welchen für das Jahr 1885 zur Bedeckung der Abgänge bei dem Landesfonce, bei dem Grundentlastungs - Fonde und bei dem Landes - Schulfonde im veranschlagten Gesammt-Betrage von 2,053.396 fl. der Betrag von 1,633.018 fl. durch die Einhebung einer Landes umlage von 40"/» u. zw. für den Landesfond von 1 1"/», für den Grundentlastungs - Fond von 8°/» und für den Landesschulfond von 20 V2 "/» von jedem Gulden der direkten Steuern mit Einschluß aller Staatszuschläge festgestellt wurde. Allerhöchst zu genehmigen geruht. Steyr, 16. Jänner 1885. Z- 193. Äli sämuMläe GemmulP - AoMsumM. Das hohe k. k. Handelsministerium fand nach dies- falls mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern ge pflogenem Einvernehmen mit dem Erlasse vom 10. De cember 1884 Z. 43033 zu erinnern, daß Gast- und Schank - Gewerbs-Concessionen künftighin nicht unter Be nennungen verliehen werden dürfen, die allenfalls unter den der Gewerbeordnung vom 20. December 1859 voran gegangenen gewerbegesetzlichen Normen zuläffig waren, durch die geltende Gewerbegesetzgebung aber gänzlich unstatthaft geworden sind, daß vielmehr bei solchen Verleihungen auf das Genaueste sich an die Bestimmungen des Z 16 des ob- citirten Gesetzes zu halten sein wird. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen Benehmungswissenschaft und Verständigung der Concessions werber in vorkommenden Fällen in die erforderliche Kenntniß gesetzt. Steyr, am II. Jänner 1885. Z. 333. Rn sämmtlNe Okmxmlte-VorsteäMgm. Das hohe k. k. Handelsministerium hat nach mit dem k. k. Ministerium des Innern und dem Finanzministerium gepflogenem Einvernehmen laut des hohen Erlasses vom 15. December 1884 Z. 29990, betreffend die durch Müller betriebene Schwarzbrodbäckerei, Folgendes bemerkt : Was jene Müller betrifft, welche ihr Gewerbe noch vor dem Jnslebentreten der Gewerbeordnung vom 20. Dec. ^859 angetreten haben, so erscheint es zweifellos, daß ihre früher erworbenen Gewerbsberechtigungen, somit auch das Recht der Schwarzbrod-Erzeugung mit der Müllergerechtsame verbunden war, dieses unverändert aufrecht geblieben ist, und daß hieran die Gewerbeordnung vom Jahre 1859 eine Aenderung nicht herbeigeführt hat, da nach Artikel V I des Kündmachungs- Patentes zu dieser Gewerbeordnung, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen erworbenen persönlichen Gewerbe berechtigungen aufrecht verbleiben. Hieran hat auch das Gesetz vom 15. März 1883, N.-G.-B. Nr. 39, nichts geändert, weil Artikel VI durch dieses Gesetz nicht modificirt wurde. Was jene Müller aubelangt, die unter der Herrschaft der Gewerbeordnung vom 20. December 1859, also seit 1. Mai 1860, das Müllergewerbe angetreten haben und zu gleich aus ihren eigenen Mahlpcoducten, sowie mit dem eigenen Personale oder den Mitgliedern ihres Hausstandes Schwarzbrod erzeugen, so ist zu unterscheiden zwischen n) jenen, welche die Schwarzbrodcrzeugung angemeldet haben und b) jenen, welche dieselbe nicht angemeldet haben.
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