Amtsblatt 1885/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Jänner 1885
4 Bl. Nr. 151 vorgeschrieben, in welcher Weise Bewerber um die Concession für die Ausführung von Wassereinleitungen den Nachweis der besonderen Befähigung zu erbringen haben. Es bestehen gegenwärtig nur in einigen wenigen größeren Städten größere Wasserleitungen, von welchen das Wasser in die Häuser eingeleitet wird, es ist aber nicht zu zweifeln, daß mit Rücksicht auf die außerordentliche Wich tigkeit solcher Unternehmungen, insbesondere für die Ge sundheitsverhältnisse der Bevölkerung, diese Beispiele noch zahlreiche Nachahmung finden werden. Das hohe k. k. Mini sterium des Innern hat laut des Erlasses vom 27. No vember v. I. Z. 8215 die politischen Landesbehörden er mächtigt, für jene Städte und Orte, in welchen sich ein Bedürfniß nach Erlassung von Regulativen für die Wasser einleitung in die Häuser heraussteltt, die von den Gemeinde- Vertretungen vorgelegten Regulative rücksichtlich der nicht in den autonomeil Wirkungskreis fallenden Bestimmungen im geeigneten Einvernehmen zu prüfen und zu genehmigen. Hiebei werden vom sanitären Standpunkte die nach stehenden vom obersten Sanitälsrathe empfohlenen Grund sätze einzuhalten sein: I. Von den für die Einleitungs- (Aufsteig - und Verzweigungs-) Röhren im Innern der Häuser als tech nisch brauchbar erkannten und demnach derzeit in Verwen dung stehenden Materialien sind allgemein zulässig blos: Eiserne <guß- und schmiedeiserne, unter Ausschluß der verzinkten und galvanisirteu) Rohre, dann geschützte d i. mit einer Zinneinlage versehene, oder innen geschwefelte Bleiröhren. Ungeschützte Bleiröhren sind nur dann zuzulassen, wenn vorher durch einen Versuch sichergestellt ist, daß das Bleirohr durch das betreffende Wasser nicht angegriffen wird. Hiezu hat der oberste Sanitätsrath noch bemerkt, daß bei technisch correcter Ausführung durch die Druckhöhe des Wassers dessen Beschaffenheit in den für zulässig erklärten Röhren nicht gefährdet werde. 2. Da die Güte und Zulässigkeit der Email weniger von der Qualität der mineralischen Bestandtheile, als viel mehr von der Innigkeit der Bindung der Bestandtheile der Emailmasse abhängt, so muß durch einen früheren Versuch die Widerstandsfähigkeit der angewendeten Emailmaffe er probt werden. 3. Rücksichtlich des bei den Verbindungen der Rohr stücke zu verwendenden Dichtungsmateriales ist da rauf zu sehen, daß Letzteres mit dem Hohlraume der Rohre nicht in Berührung komme. 4. Es ist vom sanitären Standpunkte absolut unzu lässig die Closetspülung in directe Verbindung mit der Wasserleitung zu bringen. 5. Die Anbringung von Reservoirs ist überall dort, wo sie nicht unbedingt nothwendig erscheint, zu ver meiden, da dieselbe n unter allen Umständen die Reinheit und Temp> ratur des Wassers zu alteriren vermögen. Wo sie wegen localer Verhältnisse unvermeidlich sind, müssen sie durch entsprechende Umhüllung (Verkleidung mit schlechten Wärmeleitern) gegen die Temperaturseinflüsse, sowie gegen Einfällen von Staub und gegen Verunreinigung geschützt, von einem Materials gefertigt sein, welches vom Wasser nicht angegriffen wird. Die Verwendung von Blei und Zink zur Herstellung oder Auskleidung von Reservoirs er scheint demnach unzulässig. Die inneren Wandungen von derlei Behältnissen dürfen nur mit einem solchen Anstriche versehen werden, der keine gesundheitsschädlichen Bestandtheile an das Wasser abgibt. Die Reservoirs sind unter sorgfältigem Verschluße zu halten und durch verläßliche Personen zu überwachen. 6. Die Führung (Vertheilung) der Rohre bei Haus leitungen hat thunlichst derart zu geschehen, daß dem Trink- wasser seine ursprüngliche Temperatur nicht durch Führung der Röhren in der Nähe von Heizflächen benommen werde. 7. Dem Aufsteigen von Canalgasen durch die Ab flußrohre ist wirksam zu begegnen. 8. Das Traversiren der Canäle durch Wassereinleitungs rohre ist möglichst zu vermeiden ; im Falle der Unausweich- lichkeit sind die Dichtungen der Wasserrohre derart auszu- sühren, daß jedes Eindringen des Canalinhaltes unmög lich wird. 9. Mit Rücksicht auf die zeitweise sich einstellenden Mängel von Wassereinleitungen erscheint es nothwendig, daß sich von Zeit zu Zeit von der ordentlichen Beschaf fenheit des Leitungswassers ärztlicherseits überzeugt und nöthigenfalls eine chemische und mikroskopische Untersuchung des Wassers vorgenommen werde. Insbesondere ist eine solche Ueberwachung dann nothwendig, wenn ungeschützte Bleirohre zur Verwendung kommen. Dieses wird zur Benehmungsweise in vorkommenden Fällen bekannt gegeben. Steyr, am 6. Jänner 1885. Schonzeit der Fische und des Wildes. Im Monate Jänner dürfen „Rutten" nicht gefangen werden; vom Wilde sind Auer- und Birkhahn, Auer- und Birkhennen, männliches Roth- und Dammwild, Gemsböcke und Rehgeiße in der Sicherung; die Schonzeit der Hasen beginnt mit 15. d. M- RmismlUMMg. Die Gemeinde - Vorstehungen werden erinnert, die Geburtstabellen vom 1. Juli bis Ende December 1884 von den Hebammen einzufordern und bis 15. Jänner 1885 anher vorzulegen. Steyr, am 30. December 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Be-irkshauplmannschast in Steyr. — HaaS'sche Buchdrucker«.
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