Amtsblatt 1885/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Jänner 1885
3 noch immerhin erhebliche Ausstände bestehen ; hieraus ist zu schließen, daß die Erhebungen mancher Gemeindeämter über die Aufenthaltsorte der Taxpslichtigen nicht mit der erfor derlichen Sorgfalt gepflogen wurden. Damit in dieser Beziehung das Bemessungsgeschäft für die Zukunft keinen wesentlichen Abbruch erleide, ferner damit auch es hintangehalten werde, daß ein zur Entrich tung der Militärtaxe Verpflichteter für zwei oder mehrere Jahre die Taxe unter Einem erlegen muß, finve ich mich veranlaßt, den Gemeinde - Vorstehungen in Erinnerung zu bringen, gegenseitig das zur raschen und genauen Abwick lung dieses Geschäftes nothwendige Entgegenkommen zu bethätigen und in jenen Fällen, wo sich Taxpflichnge in einer anderen als der Zuständigkeitsgemeinde aufhalten, die zweckdienlichen Erhebungen im Correspondenzwege zu pflegen. Anbelangend die Erhebungen in Betreff der Familien-, Erwerbs- und Vermögensverhaltnisse zum Behufe der Be messung der Militärtaxe für das Jahr 1884 wird angeführt, daß bei der Beantwortung der in den Rubriken IV und V des Verzeichnisses vorkommenden Fragen mit aller Ge nauigkeit vorgegangen werden müsse, und daß insbesondere klar und bestimmt angegeben sei, wie hoch des Taxpslichtigen Wochen- oder Jahrcslohn ist, ob er außer demselben ein angefallenes Erbgut oder sonstiges eigenes Vermögen besitzt, wie hoch dasselbe ist, ob der Grundbesitzer außer seinem Reale noch ein sonstiges Vermögen, oder ob er Schulden hat, ob das Gewerbe des Taxpslichtigen in gutem Betriebe steht u. s. w. In der Rubrik „Anmerkung" ist ersichtlich zu machen, ob Elementar-Ereignisse, Mißernten oder ander weitige Unglücksfälle eintraten. Wenn ein Taxpflichtiger wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen oder sonstigen Gründen außer Stande sein würde, sich, eventuell seine Angehörigen zu erhalten, deren Unterhalt ihm obliegt, oder wenn er sich in einer Armenversorgung befindet, ist dieser Umstand in der Rubrik V zu erwähnen. Besitzt ein Taxpflichnger kein zu seinem Unterhalte ausreichendes Vermögen oder Einkommen, und wird sein Unterhalt ausschließlich oder doch größtentheils vom ehelichen Vater oder der ehelichen Mutter, dem ehelichen Großvater oder der ehelichen Großmutter, der unehelichen Mutter, den Adoptiv-Eltern bestricken, so erscheinen auf die Dauer dieser Verhältnisse die erwähnten Personen subsidar - taxpflichtig und sind in diesen Fällen die erforderlichen Erhebungen über die Erwerbs- und Bermögens-Verhältnisse dieser Per sonen zu liefern und in die Rubriken VIll, IX und XI einzutragen. Steyr, am 5. Jänner 1885. Mit Rücksicht auf die Gediegenheit und den billigen Preis, besonders der II. Ausgabe dieses Werkes und in Erwägung, daß ein Bild des Kaisers in jedem Lehrzimmer vorhanden sein soll, und daß manche der vor Jahren an- geschafften Kaiserbilder bereits veraltet sein mögen, werden die Ortsschulräthe auf dieses Bild aufmerksam gemacht und wird dessen Anschaffung für die Unterrichts - Localitäten empfohlen. Allfällige Bestellungen sind direct an die Verlags handlung zu richten, welche bei Mehrbestellungen, insbesondere für unbemittelte Schulgemeinden, die Anschaffung durch günstige Zahlungsbedingungen erleichtern wird. Steyr, am 5. Jänner 1885. Z- 182. Rn sämllMlslk OiMmule - VoiHellMM Mit k. H. Omrlarmme-Mostm-Commaml^ Behufs der Ueberwachung wird in Erinnerung ge bracht, daß während des ganzen Jahres nachstehende Fische und Krebsgattungen weder feilgeboten noch in Gasthäusern verabreicht werden dürfen: a) Bärschlinge und Bodenrenken (Ridlinge und Kröpf- linge) unter 15 Centimeter; l>) Forellen, Asche, Saiblinge, Nheinanken, Rucken Schleien, Zingel, Seider und Barben unter 20 C ntimeter; o) Hechte, Karpfen und Schille unter 25 Centimeter ; <I) Huchen, Lachse, Aale und Welse unter 40 Centi meter ; v) Steinkrebse unter 6 Centimeter und rothscherige Krebse unter 12 Centimeter Länge. Steyr, am 6. Jänner 1885. Z. 181. Un sämmtlicke OememAVorMlmgm. Mit diesem Amtsblatte werden gleichzeitig den Ge meinde - Vorstehnngen die zur Zählung der Pferde und Fuhrwerke erforderlichen Drucksorten, unter Beziehung auf den im Amtsblatts Nr. 35 entbaltenen Erlaß Z. 8396 mit der neuerlichen Aufforderung zugesendet, die Zählung ver läßlich am 20. d. M. zu beginnen, rechtzeitig zu beenden und sich bei diesen Arbeiten im Sinne der bekannt gegebenen Bestimmungen zu benehmen. Steyr, 6. Jänner 1885. Z. 9/B.-Sch.-R. Nil sämmtMe OrlMulrMk. In dem Buch- und Kunstverlage von Eduard Hölzel in Wien, IV., Louisengasse Nr. 5 ist ein Porträt Seiner k. und k. Apostolischen Majestät des Kaisers Franz Josef I. im Ornate des Ordens des goldenen Vließes in Oelfarben- druck erschienen. Das Format desselben ist 72 Höhe, 59 Breite. Ausgabe I: Preis roh 8 fl., gesp. auf Leinwand und Blendrahmen 8 fl. 80 kr. Ausgabe II: Preis roh 4 fl, gesp. auf Leinwand und Blendrahmen 4 fl. 80 kr., geschmack volle Goldrahmen hiezu L 4 fl, 6 fl., 12 fl., 20 fl. Z. 8473. Än sämmMöin Ot'mmule-NorMuuuM imil OrtMutiMk. Mit Rücksicht auf die bei der Einleituna des Wassers iu Wohngebäude obwaltenden öffentlichen Rücksichten wurde das Gewerbe der Ausführung von Waffereinleitungen in dem Gesetze vom 15. März 1883, N.-G.-Bl. Nr. 39, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbe- Ordnung, und zwar im Z 15, Zahl 17, als ein conces- sionirtes Gewerbe ausgenommen, und es wurde mit der Ministerial-Verordnung vom 17. September 1883, R.-G.-
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