Amtsblatt 1885/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Jänner 1885
2 Die Gemeinde-Vorstehungen und Gendarmerie-Posten- Commanden werden gemäß obcitirten Statthalterei-Erlasses aufgesordert, über Provenienz und Identität dieser drei Individuen die eindringlichsten Erhebungen zu pflegen und das Resultat anher bis 20. Jänner 1885 anzuzeigen. Steyr, 29. December 1884. Z. 8801. An sämiMiüe Oemänl^-VoBcklMM. Im Nachhange zum h. ä. Erlasse von 26. August 1884 Z. 5828 (Amtsblatt Nr. 24) bringe ich über Auf trag der h. k. k. Statthalterei vom 12. December 1884 Z I4.391/V Nachstehendes zur Kenntniß der Gemeinde- Vorstehungen mit dem Auftrage, hieraus das Publicum, insbesondere aber die dortigen Fleischer, Fleisch händler, Consnmvereine aufmerksam zu machen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 27. November l. I. Z. -ul 16.659 aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage, wie die Bestimmung aufzufassen sei, daß für den Handel- oder Marktverkehr bestimmte Sendungen von Fleisch oder geschlachteten Haus- thieren zur Beförderung auf Eisenbahnen oder Schiffen nur dann übernommen werden dürfen, wenn sie mit Certificaten über die am Schlachtorte ordnungsmäßig vor genommene Beschau gedeckt sind, im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Handelsministerium Folgendes zu erinnern befunden : Die citirte Verordnung kann selbstverständlich nur auf Sendungen rohen Fleisches oder frisch geschlach teter Thiere, nicht aber auf solche von bereits auf irgend eine durchgreifende Weise zubereiteten nicht mehr in rohem frischen Zustande befindlichen Fleisch Waaren, wie auf geräuchertes oder gepöckeltes Fleisch, auf Würste und der gleichen Anwendung finden. Als für den Handel- und Marktverkehr bestimmtes Fleisch ist im Sinne dieser Verordnung solches anzusehen, welches zu Zwecken der Approvisionirung bestimmt, oder an Corporationen, oder an Personen verschickt wird, welche sich mit dem Handel oder mit dem gewerbmäßigen Vertriebe von Fleisch oder mit der gewerbsmäßigen Verarbeitung oder Zubereitung von Fleisch, wie Wirthe, Restaurateure, Selcher, Wurstfabrikanten u. s. w., beschäftigen. — Es sind daher nur Fleischsendungen, welche an andere Privat Personen gerichtet sind, von der Beibringung von Beschau- Certisicaten bei der Abgabe zur Beförderung auf Eisenbahnen und Schiffen befreit. Steyr, 30. December 1884. Z. 8788. Ril sämmiMe Okmmlilk - UmMmuM. Mit Bezug auf den hierämtlichen Erlaß vom 18. No vember 1884 Z. 7679 (Amts-Blatt Nr. 32) wird den Gemeinde - Vorstehungen Nachstehendes eröffnet : Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 24. December 1884 Z. 15.320/V ist zufolge der in der letzteren Zeit eingetroffenen ämtlichen Mittheilungen die Cholera in Italien und Frankreich erloschen, und da sonach eine Gefahr der Einschleppung dieser Krankheit aus diesen Ländern nach Oesterreich durch den Verkehr nicht mehr be steht, findet das Ministerium des Innern nach Anhörung des obersten Sanitätsrathes, welcher sich dahin ausge sprochen hat, daß in Anbetracht der Gesundheitsverhältnisse jener Länder die Aufrechthaltung irgend welcher den Ver kehr mit diesen Ländern beschränkenden Maßregeln, sei es zu Lande oder zur See nicht mehr gerechtfertigt erscheine, ! sich veranlaßt, sämmtliche Maßnahmen, welche bezüglich der sanitären Revision, respective Ueberwachung der aus Italien, der Schweiz und aus Frankreich nach Oesterreich kommenden Reisenden und ihres als Passagier-, Fracht oder Eilgut eingebrachten Gepäckes getroffen worden sind, sowie alle in Ergänzung oder Durchführung dieser allge meinen Maßregeln erlassenen speciellen Verfügungen sofort und längstens mit 31. December d. I. außer Kraft zu setzen. Es werden demnach die mit den hierämtlichen Erlässen vom 29. Juni 1884 Z. 4572 und vom 5. Juli l. I. Z. 4750, sowie in dem oben angezogenen Erlasse vom 18. November 1884 Z. 7679 getroffenen Verfügungen, in- soferne sie sich auf den Verkehr mir dem Auslande und auf die Eventualität des plötzlichen Ausbruches der epi demischen Cholera im Inlands bezogen, außer Kraft gesetzt. Hiernach bleibt bezüglich des Landverkehrs das Einfuhrs verbot für Hadern, altes Tauwerk, alte Kleider, gebrauchte Leibwäsche und Bettzeug, insoferne diese Gegenstände für den Handel bestimmt sind (N.-G.-Bl. Nr. 107, 136 und 152 ox 1884) in Wirksamkeit bestehen, und treten alle übrigen Verkehrsbeschränkungen außer Kraft. Dagegen wird auch in Hinkunft den allgemeinen Grundsätzen, welche über die Hintanhaltung und Be kämpfung epidemischer Krankheiten überhaupt mit dem hierortigen Erlasse vom 8. Mai 1878 Z. 2350 bekannt gegeben worden sind, volle Geltung zu verschaffen und jede Gelegenheit wahrzunehmen sein, die Beachtung dieser Grund sätze unter der Bevölkerung nach Möglichkeit zu fördern. Steyr, am 30. December 1884. Z. 8903. An sämmlllliist sMmül'lluM Mm'mmtl'r. Unter Bezugnahme auf die den hochwürdigen Pfarr ämtern durch die Vorgesetzte kirchliche Oberbehörde bekannt gegebene Ministerial-Verordnung vom 28. December 1883 Z. 19.126 und im Nachhange zum hierämilichen Jntimate 26. November 1884 Z. 7740 (Amtsblatt Nr. 33) werden die hochwürdigen Pfarrämter ersucht, die ox oü'o Tauf-, Trau- und Todtenscheine italienischer Unterthanen, eventuelle die Fehlanzeige hierüber zuverlässig mit Beginn der Monate Jänner, April, Juli und October jeden Jahres zugleich mit den Vvlksbewegungs-Tabellen anher vorzulegen. Steyr, am 31. December 1884. Z. 142. An sämmtMk Oememtle - VochcklMM. Aus den Nachweisungen der k. k. Steuerämter über die bisher eingezahlten Militärtaxen ist zu entnehmen, daß
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