Amtsblatt 1884/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Dezember 1884
der k. li. ^ezirksljaiiplmaitiischasl Skeyr. Nr- 34. Steyr, am 10. December 1884. Z. 8182. Rn sättittülilstk fiolümürili^n Pfarr-Aentter Mll an küe Oemeialle-VoHesmagen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat im Ein vernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 7. November l. I. Z. 12.350 eröffnet, daß in jenen Fällen, wo es sich um die Anmerkung der Legitimation per 8uk8equ6N8 matri- wonium im Geburtsbuche handelt, und die Parteien nicht in der Lage sind, die erforderliche bezügliche Erklärung von dem das Geburtsbuch führenden Seelsorger persönlich abzu- geben, die Jngerenz der politischen Landesbehbrde behufs Veranlassung der Anmerkung der Legitimation im Geburts buche einzutreten hat. Es wird daher den Parteien obliegen, sich diesfalls mit einem Gesuche an die betreffende politische Landes behörde zu wenden. Es wird aber auch keinem Anstande unterliegen, daß derlei Gesuche bei den politischen Bezirks- Behörden eingebracht und von diesen die erforderlichen Erklärungen zu Protocoll genommen und mit den Gesuchen sodann der Landesbehörde vorgelegt werden. Zum Zwecke der Einhaltung des nach dem Patente vom 16. October 1787 Justiz-Ges.-Sammlung Nr. 733, nach dem Z 164 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und nach der Jnstruction für die Führer der Geburts bücher (Hofkanzlei-Decret vom 21. October 1813 Z. 16.350) diesfalls vorgezeichneten Verfahrens haben die politischen Behörden sich Hiebei gegenwärtig zu halten, daß die bezüg liche Vaterschafts-Erklärung des Gatten für sich allein nicht genügt, spnden daß hiezu auch die hiemit übereinstimmende Angabe der Mutter erforderlich ist, und daß den diesfälligen Protocolls-Aufnahmen auch zwei, die Identität der Person des Vaters, beziehungsweise der Mutter bestätigende Zeugen zuzuziehen sein werden. Selbstverständlich werden derlei Gesuchen oder Proto colls-Aufnahmen der Taufschein des Kindes, sowie der Trauungs-Schein der Eltern beizulegen sein. St ehr, am 9. December 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1834/B.-Sch.-R. Un sämmMe KckulleiiMgm. Der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 25. October 1884 Z. 20.691 den k. k. Landes-Schulbehörden Folgendes eröffnet: Die Lehrpläne, welche die Landes-Schulbehörden für die verschiedenen Kategorien der allgemeinen Volksschulen herausgegeben haben, enthalten den Lehrstoff für den Unter richt in den Realien nur in allgemeinen Umrissen, so daß dort, wo nicht besondere Jnstructionen bestehen, die Aus wahl des Unterrichtsstoffes insbesondere in den oberen Classen und Abtheilungen dem einzelnen Lehrer überlassen ist. Ein solcher Vorgang ist aber nicht geeignet, die Durch führung des in der hieramtlichen Verordnung vom 8. Juni 1883 Z. 10.618 Art. l Punkt 3 ausgesprochenen Grundsatzes, daß bei der Auswahl des Lehrstoffes aus den Realien auf allen Unterrichts-Stufen zunächst das gewöhn liche Maß der Fassungskraft und die normalen Lebensver- hältniffe der Schüler sorgfältig zu berücksichtigen sind, unter allen Verhältnissen zu sichern. Im Sinne des Z 63 der Schul- und Unterrichts- Ordnung vom 20. August 1870 Z. 7648 und der hier- ämtlichen Verordnung vom 18. Mai 1874 Z. 6549 Punkt v (Minifterial-Verordnungs-Blatt ox 1874, Seite 190) ordne ich daher Folgendes an: Nachdem die Lehrpläne für die verschiedenen Kategorien der allgemeinen Volksschulen gemäß dem Art. l der hier- ämtlichen Verordnung vom 8. Juni 1883 Z. 10.618 revi- dirt sind, haben die Bezirks - Schulinspectoren mit tüchtigen und erfahrenen Volksschul-Lehrern über die Auswahl und die Vertheilung des Lehrstoffes aus den Realien auf die einzelnen Classen und Abtheilungen der verschiedenen Kate gorien der allgemeinen Volksschulen des Schulbezirkes be sondere Conferenzen zu halten. Die Ergebnisse dieser Vorberathungen haben einen Gegenstand eingehender Verhandlung in der Bezirks-Lehrer- Conferenz zu bilden und die betreffenden Anträge sind von der Bezirks-Schulbehörde unter Beifügung ihres Gutachtens der Landes-Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die einzelnen naturgeschichtlichen Objecte, die Instru mente und Natur-Erscheinungen, der geographische Lehrstoff und die einzelnen abgeschlossenen Geschichtsbilder, welche in den verschiedenen Classen und Abtheilungen Gegenstand des Unterrichtes sein sollen, sind mit sorgfältiger Berücksichtigung der Aufgabe der allgemeinen Volksschule, der Stufen, auf welchen die Schulen mit Rücksicht auf die Zahl ihrer Classen und die Gruppirung der Schüler stehen, auf das gewöhnliche Maß der Fassungskraft und auf die normalen Lebensverhältnisse der Kinder, sowie auf die Erwerbsver- hältniffe des Schulbezirkes zu wählen. Wenn auch die sichere Bürgschaft des günstigen Erfolges hierin jederzeit der
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